Sturm / Hagel
Versicherte Gefahren und Schäden
| 1) | Sturm |
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Begrifflichkeit |
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Ausschluss von Gefahren und Schäden
Ausschlüsse zur Sturm- und Hagelversicherung |
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Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden
Der Ausschluss von Schäden durch Schneedruck führt auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn Sturm mitursächlich für den Schaden war, dieser also nur durch das Zusammenwirken von Schneedruck und Sturmeinwirkung entstehen konnte.
Versicherungsschutz besteht jedoch dann, wenn die Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind.
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Weitere Ausschlüsse zur Leitungswasserversicherung und Sturmversicherung |
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Nicht bezugsfertiges GebäudeDer Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist. Bezugsfertigkeit des GebäudesEin Wohngebäude ist dann bezugsfertig, wenn es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann; das ist auch dann der Fall, wenn noch gewisse Restarbeiten (z. B. Malerarbeiten und Tapezieren) anstehen (VersR 89, 365). UmbauarbeitenDurch den Ausschluss wird bei entsprechenden Umbauarbeiten ein bisher bestehender Versicherungsschutz bis zur Wiederbezugsfertigkeit des Gebäudes unterbrochen, selbst wenn kein erhöhtes Risiko besteht, z. B. weil der Baukörper keine unverschließbaren Öffnungen enthält. Es müsste aber genügen, dass der Versicherungsnehmer die in § 23 VGB 2000 bzw. § 11 VGB 88 enthaltenen Obliegenheiten beachtet, um den Versicherungsschutz weiterhin zu erhalten. Praxis-Tipp
Im Bedarfsfall sollten Sie mit dem Versicherer vereinbaren, dass abweichend von § 8 Nr. 4e VGB 2000 bzw. § 9 Nr. 3a VGB 88 Versicherungsschutz besteht, wenn keine unverschließbaren Öffnungen mehr vorhanden sind und die Sicherheitsvorschriften gemäß § 24 VGB 2000 bzw. § 11 VGB 88 beachtet werden
Eine solche Vereinbarung kann auch in Bezug auf ein neu errichtetes Wohngebäude angebracht sein. |
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