Sturm / Hagel

Versicherte Gefahr
Ausschluss von Gefahren und Schäden

 

Versicherte Gefahren und Schäden


1)
Sturm
 

Sturm ist definiert als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 der Beaufort-Skala. Diese weist unter Windstärke 8 stürmischen Wind mit einer Geschwindigkeit von 62-74 km/h aus.

Ist die Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an anderen Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder

der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch Sturm entstanden sein kann.

 
Begrifflichkeit
 

Der Begriff Hagel ist in den VGB nicht definiert. Bei Hagel handelt es sich um einen atmosphärischen Niederschlag in Form von Eispartikeln mit einem Durchmesser von etwa 5 bis 50 mm; für den Versicherungsschutz kommt es indessen auf die Größe der Hagelkörner nicht an.

Ausschluss von Gefahren und Schäden

 
Ausschlüsse zur Sturm- und Hagelversicherung
 

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden

durch Sturmflut (siehe auch Beispiel in),

durch Lawinen oder Schneedruck - nach VGB 88 ohne Schneedruck - (Deckung über Elementarschadenversicherung möglich,

Der Ausschluss von Schäden durch Schneedruck führt auch dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn Sturm mitursächlich für den Schaden war, dieser also nur durch das Zusammenwirken von Schneedruck und Sturmeinwirkung entstehen konnte.

durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen,

Versicherungsschutz besteht jedoch dann, wenn die Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind.

an Laden- und Schaufensterscheiben.

 

 
Weitere Ausschlüsse zur Leitungswasserversicherung und Sturmversicherung
 

Nicht bezugsfertiges Gebäude

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist.

Bezugsfertigkeit des Gebäudes

Ein Wohngebäude ist dann bezugsfertig, wenn es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann; das ist auch dann der Fall, wenn noch gewisse Restarbeiten (z. B. Malerarbeiten und Tapezieren) anstehen (VersR 89, 365).

Umbauarbeiten

Durch den Ausschluss wird bei entsprechenden Umbauarbeiten ein bisher bestehender Versicherungsschutz bis zur Wiederbezugsfertigkeit des Gebäudes unterbrochen, selbst wenn kein erhöhtes Risiko besteht, z. B. weil der Baukörper keine unverschließbaren Öffnungen enthält. Es müsste aber genügen, dass der Versicherungsnehmer die in § 23 VGB 2000 bzw. § 11 VGB 88 enthaltenen Obliegenheiten beachtet, um den Versicherungsschutz weiterhin zu erhalten.

Praxis-Tipp
Im Bedarfsfall sollten Sie mit dem Versicherer vereinbaren, dass abweichend von § 8 Nr. 4e VGB 2000 bzw. § 9 Nr. 3a VGB 88 Versicherungsschutz besteht, wenn keine unverschließbaren Öffnungen mehr vorhanden sind und die Sicherheitsvorschriften gemäß § 24 VGB 2000 bzw. § 11 VGB 88 beachtet werden

Eine solche Vereinbarung kann auch in Bezug auf ein neu errichtetes Wohngebäude angebracht sein.