Grundlagen der Wohn-Gebäudeversicherung
| Gleitende Neuwertversicherung | ||
|---|---|---|
| im Schadensfall |
Der Begriff "Wohngebäudeversicherung" steht allgemein für eine Wohngebäude-Sachversicherung, die bei der "Verbundenen Wohngebäudeversicherung" im Rahmen eines gemeinsamen Bedingungswerks eine Versicherung für mehre Einzelgefahren ermöglicht. Sie vereinigt in sich die wesentlichen in Betracht kommenden Sachversicherungszweige, nämlich die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung.
Versicherte Sachen
Gegenstand der Wohngebäudeversicherung sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. Versicherbar sind jedoch nicht nur die zu Wohnzwecken dienenden Gebäude, sondern auch Wohn- und Geschäftsgebäude, Geschäftsgebäude, Bürogebäude sowie Nebengebäude wie Garagen Gartenhäuser und dergl. Deshalb sind die zu versichernden Gebäude und ihre Nutzungsart im Versicherungsvertrag einzeln zu benennen.
a) Gebäudebestandteile |
|---|
b) Gebäudezubehör |
|---|
c) Grundstücksbestandteile |
|---|
d) Vom Mieter eingefügte Sachen |
|---|
Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen (ob Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Dadurch soll eine mögliche Doppelversicherung vermieden werden, wenn der Mieter eine Hausratversicherung unterhält, durch die diese Sachen teils oder deckungsgleich mitversichert sind. Aber auch insoweit ist bei Bedarf (z. B. wenn im Mietvertrag vereinbart worden ist, dass die Sachen nach Beendigung des Mietverhältnisses im Gebäude verbleiben sollen) einzelvertraglich der Einschluss in die Gebäudeversicherung möglich. |
|---|
Versicherte Kosten
Außer den versicherten Sachen deckt die Wohngebäudeversicherung auch verschiedene Kosten und sonstige Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall entstehen.
| 1) | Aufräumungs- und Abbruchkosten; Bewegungs- und Schutzkosten |
|---|
a) Kosten für die Schuttbeseitigung |
|---|
Einbezogen in die Aufräumungs- und Abbruchkostenversicherung sind die für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten versicherter Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und die für deren Ablagern und Vernichten entstehenden Kosten. Die Entschädigung dieser Kosten ist je Versicherungsfall nach den VGB 2000 auf den vereinbarten Betrag und nach VGB 88 auf den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt. Der sich nach den VGB 88 aus der Versicherungssumme 1914 ergebende Betrag wird mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden gleitenden Neuwertfaktor multipliziert. |
|---|
-b) Dekontamination von Erdreich |
|---|
Bei den aufzuräumenden versicherten Sachen kann es sich auch um Schadstoffe handeln, die durch chemische Vorgänge aus versicherten Sachen entstanden sind und die den Grund und Boden des Versicherungsortes beaufschlagen oder das Erdreich durchdringen. In letzterem Fall werde das Erdreich insgesamt zum Objekt der Aufräumung. Rühren die Schadstoffe allerdings ausschließlich aus nicht versicherten Sachen, könne (übrigens anders als nach den AFB 87) aus der Wohngebäudeversicherung für die Aufräumung durch Dekontamination Entschädigung nicht verlangt werden. Die Versicherungswirtschaft vertritt indessen bisher eine entgegenstehende Auffassung und bietet die Versicherung von Kosten einer Dekontamination des Erdreichs nur im Rahmen der zusätzlich zu vereinbarenden Klausel 7362 zu den VGB an. Darin wird übrigens ausdrücklich erklärt, dass diese Kosten nicht als Aufräumungskosten gelten. Zu Einzelheiten siehe die Ausführungen zur analogen Klausel 3301 im Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung.
|
|---|
| 2) | Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten |
|---|
| 3) | Mietausfall und Mietwert |
|---|
| 4) | Zerstörte, beschädigte und abhanden gekommene Sachen |
|---|
| 5) | Nebenarbeiten |
|---|
Die Kosten der mit der Behebung des Schadens verbundenen Nebenarbeiten sind ebenfalls entschädigungspflichtig, z. B. Aufschlagen der Wand, um den durch die Leitungswasserversicherung versicherten Rohrbruch beheben zu können, sowie die anschließenden Renovierungsarbeiten. Nebenarbeiten fallen auch dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie nichtversicherte Sachen betreffen. So beispielsweise gärtnerische Arbeiten, wenn die Bepflanzung beseitigt werden muss, um an die im Erdreich verlegten Zuleitungsrohre der Wasserversorgung heranzukommen und den Rohrbruchschaden beheben zu können. |
|---|
| 6) | Kosten der Schadenermittlung und Schadenfeststellung |
|---|
Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Allerdings gilt das nicht für Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, es sei denn, dass er nach dem Versicherungsvertrag zu der Hinzuziehung verpflichtet war. Indes kann die Ermittlung des technischen Sachverhalts des Schadens das Einschalten von Sachverständigen erforderlich machen und das normierte Sachverständigenverfahren angebracht sein, für die jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen trägt und die Kosten des Obmanns beide je zur Hälfte. Die auf den Versicherungsnehmer entfallenden anteiligen Kosten dieses Verfahrens sind aber im Rahmen der Klausel 7365 versicherbar. |
|---|
Ausschluss von Gefahren und Schäden
Bitte beachten sie auch Ihre aktuellen Bedingungen
grundsätzliche Ausschlüsse |
|---|
|
|---|
Preisbasis 1914Versicherungswert ist der ortsübliche Neubauwert 1914. Dieser wird durch Größe und Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes nach Preisen des Jahres 1914 bestimmt. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. VersicherungssummeDie zu vereinbarende Versicherungssumme ist auf den Versicherungswert 1914 abzustimmen. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert gekürzt. Maßgebend sind also die auf Preisbasis 1914 bezogenen Werte und nicht etwa das Verhältnis von Versicherungswert multipliziert mit dem Anpassungsfaktor zum aktuellen Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Die Haftung des Versicherers wird über den Beitrag mittels des Anpassungsfaktors an die Baupreisentwicklung angepasst Wertsteigernde Baumaßnahmen und Vorsorgeversicherung hierfürErhöht sich der Versicherungswert durch wertsteigernde Baumaßnahmen, so ist zur Vermeidung von Unterversicherung die Versicherungssumme dementsprechend anzupassen. Nach den VGB 2000 besteht jedoch innerhalb der laufenden Versicherungsperiode bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode für den erhöhten Wert der Gebäude Versicherungsschutz. Zur vollen Deckung in der darauffolgenden Versicherungsperiode ist eine Anpassung der Versicherungssumme an den gestiegenen Wert zu veranlassen. Ermittlung des Versicherungswertes / Unterversicherungsverzicht Die Ermittlung der Versicherungssumme nach Preisen von 1914 (s. Ziff. 7.2) war schon immer problematisch. Indes bieten die Versicherer inzwischen einen relativ weitgehenden Unterversicherungsverzicht. Die Versicherungssumme 1914 gilt nämlich als richtig ermittelt, wenn
Wird die danach ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. Im letzteren Fall wird die Unterversicherungsverzichtserklärung jedoch insoweit eingeschränkt, als sie nicht gilt, wenn sich im Schadenfall ergibt, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht und die Versicherungssumme dadurch zu niedrig bemessen worden ist. Des Weiteren gilt der Unterversicherungsverzicht nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung bei Vertragsabschluss zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde Baumaßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dieser Unterversicherungsverzicht betrifft nur die Gleitende Neuwertversicherung. Wird abweichend davon eine Neuwert- oder Zeitwertversicherung oder Versicherung zum gemeinen Wert abgeschlossen, trägt der Versicherungsnehmer das Risiko einer Unterversicherung. Praxis-Tipp
Um den nachteiligen Folgen einer Unterversicherung vorzubeugen, sollten Sie
|
|---|
Im Schadensfall und was ist vorher zu beachten
Der Versicherungsnehmer hat eine Reihe von vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen. Werden diese vom Versicherungsnehmer oder von seinen Repräsentanten verletzt, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei sein und den Versicherungsvertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
im Versicherungsfall |
|---|
Wichtig ist auch die Beachtung der im Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten, nämlich
Praxis-Tipp
Sofern Sie sich aus besonderen Gründen veranlasst sehen, die Schadenstelle zu verändern, und z. B. mit den Aufräumungsarbeiten beginnen, ohne dass Sie die Zustimmung des Versicherers einholen konnten, sollten Sie neben der Sicherstellung beschädigter Teile für weitgehende Beweissicherung sorgen und z. B. Fotos von der Schadenstätte und den beiseite geräumten Resten anfertigen.
|
|---|
vor dem Versicherungsfall: Vorvertragliche Anzeigepflicht von Gefahrumständen |
|---|
Die generelle Vorschrift des VVG, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen hat, ist in den VGB insoweit konkretisiert, als der Versicherungsnehmer alle entsprechenden Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten hat. Praxis-Tipp
Auch wenn ein anderer (z. B. der Versicherungsvermittler) für Sie das Antragsformular ausgefüllt hat, sollten Sie das Antragsformular sorgfältig durchlesen und prüfen, ob alle Fragen richtig und vollständig beantwortet sind.
|
|---|
Anzeige von Gefahrerhöhungen |
|---|
Generell darf der Versicherungsnehmer nach Antragstellung ohne Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Gemäß den VGB liegt eine Gefahrerhöhung insbesondere vor, wenn
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer nach den VGB 2000 (Wohnfläche) dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand nach Vertragsabschluss verändert wird. |
|---|
Beachtung von Sicherheitsvorschriften |
|---|