Grundlagen der Wohn-Gebäudeversicherung

Versicherte Sachen
Gleitende Neuwertversicherung
Versicherte Kosten
Ausschluss von Gefahren und Schäden
im Schadensfall

Der Begriff "Wohngebäudeversicherung" steht allgemein für eine Wohngebäude-Sachversicherung, die bei der "Verbundenen Wohngebäudeversicherung" im Rahmen eines gemeinsamen Bedingungswerks eine Versicherung für mehre Einzelgefahren ermöglicht. Sie vereinigt in sich die wesentlichen in Betracht kommenden Sachversicherungszweige, nämlich die Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung.

 

Versicherte Sachen
Gegenstand der Wohngebäudeversicherung sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. Versicherbar sind jedoch nicht nur die zu Wohnzwecken dienenden Gebäude, sondern auch Wohn- und Geschäftsgebäude, Geschäftsgebäude, Bürogebäude sowie Nebengebäude wie Garagen Gartenhäuser und dergl. Deshalb sind die zu versichernden Gebäude und ihre Nutzungsart im Versicherungsvertrag einzeln zu benennen.

 
a) Gebäudebestandteile
 

Mit dem Gebäude verbundene wesentliche und unwesentliche Bestandteile sind grundsätzlich mitversichert (wegen von Mietern eingefügten Sachen.

In § 1 Nr. 2a VGB 2000 sind - in Abgrenzung zur Hausratversicherung nach VHB 2000 - als mitversicherte Bestandteile besonders genannt: "Einbaumöbel/-küchen, die nicht serienmäßig produziert, sondern individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind" Mit diesem Passus soll klargestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Einbaumöbel/-küchen als Gebäudebestandteil gelten. Bei den z. B. in Einbauküchen der beschriebenen Art integrierten Elektrogeräten wie Herde, Kühlschränke und dgl. handelt es sich zwar regelmäßig um serienmäßig gefertigte Teile, dennoch können sie nicht isoliert betrachtet werden. Sie bilden nämlich eine Einheit mit dem betreffenden Küchenmöbelstück und sind deshalb als mit diesem versichert zu betrachten.

Praxis-Tipp
Bestehen Unklarheiten darüber, ob vom Versicherungsnehmer in Mietwohnungen eingebaute Möbel als Gebäudebestandteil anzusehen sind, sollten Sie dies durch eine einzelvertragliche Regelung klarstellen lassen.
 
b) Gebäudezubehör
 

Gebäudezubehör ist mitversichert, soweit es sich im Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist und für die Instandhaltung eines versicherten Gebäudes oder zu dessen Wohnzwecken genutzt wird.

Instandhaltungszubehör
Der Instandhaltung dienen beispielsweise hierfür vorrätig gehaltene Dachziegel, Wand- und Bodenfliesen, Ersatzteile für technische Gebäudebestandteile wie z. B. für die Sanitäranlagen.

Gebäudezubehör
Zu Wohnzwecken dienendes Gebäudezubehör ist insbesondere in Mehrfamilienhäusern anzutreffen. Hierunter fallen Heizstoffe für Sammelheizungen, Gemeinschaftswasch- und -trockenanlagen, Gebührenzähler der Gas-, Wasser- und Stromversorgung u. dgl.

Zubehör, das nicht Wohnzwecken dient
Da nur solches Zubehör mitversichert ist, dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, können sich bei gemischt genutzten Gebäuden Abgrenzungsprobleme ergeben. Für solche Fälle, aber auch für Gebäudezubehör, welches ausschließlich gewerblichen Zwecken dient, ist es möglich und auch empfehlenswert, den Versicherungsschutz darauf zu erweitern.

Hinweis
Wird das versicherte Gebäude nicht nur zu Wohnzwecken genutzt und ist vorhandenes gewerblich genutztes Gebäudezubehör nicht anderweitig versichert - etwa über eine Betriebs-Inhaltsversicherung -, bleibt zu versuchen, eine entsprechende Ergänzung der Gebäudeversicherung zu erreichen.
 
c) Grundstücksbestandteile
 

Grundstücksbestandteile, wie Hof- und Gartenpflasterung, Einfriedungen und Bepflanzungen sind nur auf besondere Vereinbarung versichert (s. unten). Sie können insbesondere bei einem größeren Gebäudebrand vom Schaden betroffen werden, sodass eine Erweiterung der Versicherung um derartige Sachen sinnvoll sein kann.

Die VGB 2000 schließen anders als die VGB 88 Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen auf dem Versicherungsgrundstück ausdrücklich in den Versicherungsschutz ein.

Hinweis
Für die Erweiterung um sonstiges Zubehör und sonstige Grundstücksbestanteile bieten die Versicherer zu den VGB 2000 mit Klausel 7264 einen Normtext an, wonach Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Grundstückseinfriedigungen (auch Hecken), Hof- und Gehwegbefestigungen, Hundehütten, Masten- und Freileitungen sowie Wege- und Gartenbeleuchtungen auf dem Versicherungsgrundstück mitversichert sind. Hierfür ist eine vertragliche Entschädigungsgrenze vorgesehen.

Eine analoge Vereinbarung zu den VGB 88 sollte möglich sein.

 
d) Vom Mieter eingefügte Sachen
 

Nicht versichert sind in das Gebäude eingefügte Sachen (ob Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör), die ein Mieter auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Dadurch soll eine mögliche Doppelversicherung vermieden werden, wenn der Mieter eine Hausratversicherung unterhält, durch die diese Sachen teils oder deckungsgleich mitversichert sind. Aber auch insoweit ist bei Bedarf (z. B. wenn im Mietvertrag vereinbart worden ist, dass die Sachen nach Beendigung des Mietverhältnisses im Gebäude verbleiben sollen) einzelvertraglich der Einschluss in die Gebäudeversicherung möglich.

 

Versicherte Kosten
Außer den versicherten Sachen deckt die Wohngebäudeversicherung auch verschiedene Kosten und sonstige Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit einem Versicherungsfall entstehen.

1)
Aufräumungs- und Abbruchkosten; Bewegungs- und Schutzkosten
 
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für das Aufräumen und den Abbruch von versicherten Sachen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Sachen, die durch den vorliegenden Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
a) Kosten für die Schuttbeseitigung
 

Einbezogen in die Aufräumungs- und Abbruchkostenversicherung sind die für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten versicherter Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und die für deren Ablagern und Vernichten entstehenden Kosten.

Die Entschädigung dieser Kosten ist je Versicherungsfall nach den VGB 2000 auf den vereinbarten Betrag und nach VGB 88 auf den vereinbarten Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt. Der sich nach den VGB 88 aus der Versicherungssumme 1914 ergebende Betrag wird mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltenden gleitenden Neuwertfaktor multipliziert.

 
-b) Dekontamination von Erdreich
 

Bei den aufzuräumenden versicherten Sachen kann es sich auch um Schadstoffe handeln, die durch chemische Vorgänge aus versicherten Sachen entstanden sind und die den Grund und Boden des Versicherungsortes beaufschlagen oder das Erdreich durchdringen. In letzterem Fall werde das Erdreich insgesamt zum Objekt der Aufräumung. Rühren die Schadstoffe allerdings ausschließlich aus nicht versicherten Sachen, könne (übrigens anders als nach den AFB 87) aus der Wohngebäudeversicherung für die Aufräumung durch Dekontamination Entschädigung nicht verlangt werden.

Die Versicherungswirtschaft vertritt indessen bisher eine entgegenstehende Auffassung und bietet die Versicherung von Kosten einer Dekontamination des Erdreichs nur im Rahmen der zusätzlich zu vereinbarenden Klausel 7362 zu den VGB an. Darin wird übrigens ausdrücklich erklärt, dass diese Kosten nicht als Aufräumungskosten gelten. Zu Einzelheiten siehe die Ausführungen zur analogen Klausel 3301 im Beitrag Gewerbliche und industrielle Feuerversicherung.

2)
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
 

Versichert sind auch die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung des Schadens, die der Versicherungsnehmer für geboten halten durfte (Rettungskosten). Die für notwendig gehaltenen Kosten sind auch dann zu ersetzen, wenn die Maßnahmen erfolglos waren.

Ausgenommen von den Rettungskosten sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zu Hilfeleistungen Verpflichteter, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.

 

3)
Mietausfall und Mietwert
 

Vermietete Wohnräume

Sind vermietete Wohnräume infolge des Versicherungsfalls im Mietwert gemindert und ist der Mieter berechtigt, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, so ist der dem Versicherungsnehmer entstehende Mietausfall einschließlich etwaiger fortlaufender Mietnebenkosten gedeckt.

Gewerblich genutzte Räume

Die Versicherung für Mietausfall und Mietwert gilt nur für Wohnräume. Die Ausdehnung auf gewerblich genutzte Räume dürfte jedoch möglich sein.

Praxis-Tipp
Sofern das versicherte Wohngebäude auch gewerblich genutzt wird und für die gewerblichen Räume eine gesonderte Mietausfallversicherung (z. B. weil es sich nur um einzelne Räume handelt) nicht in Betracht kommt, bleibt zu versuchen, eine gleiche Vereinbarung auch hierfür zu treffen.

Eigengenutzte Wohnräume

Sind vom Versicherungsnehmer selbst genutzte Wohnräume vom Schaden betroffen, so wird der ortsübliche Mietwert ersetzt, falls ihm die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann.

4)
Zerstörte, beschädigte und abhanden gekommene Sachen
 

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Sachen durch eine der versicherten Gefahren zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen. Schaden ist insoweit die Substanzbeeinträchtigung bzw. der Besitzverlust.

Aus der Definition des versicherten Schadens ist herzuleiten, dass jeder Schaden an versicherten Sachen erfasst ist, der in adäquatem Zusammenhang mit einem versicherten Ereignis steht. Denn das Wort "durch" schließt alle Folgen des Ereignisses ein, soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

Praxis-Beispiel
Der Sturm reißt eine Öffnung in die Dacheindeckung, sodass Niederschlagswasser in das Gebäude eindringen kann. Der entstehende Nässeschaden am Gebäude ist als Folge des Sturmereignisses gedeckt.
5)
Nebenarbeiten
 

Die Kosten der mit der Behebung des Schadens verbundenen Nebenarbeiten sind ebenfalls entschädigungspflichtig, z. B. Aufschlagen der Wand, um den durch die Leitungswasserversicherung versicherten Rohrbruch beheben zu können, sowie die anschließenden Renovierungsarbeiten.

Nebenarbeiten fallen auch dann unter den Versicherungsschutz, wenn sie nichtversicherte Sachen betreffen. So beispielsweise gärtnerische Arbeiten, wenn die Bepflanzung beseitigt werden muss, um an die im Erdreich verlegten Zuleitungsrohre der Wasserversorgung heranzukommen und den Rohrbruchschaden beheben zu können.

6)
Kosten der Schadenermittlung und Schadenfeststellung
 

Der Versicherer hat die Kosten, welche durch die Ermittlung und Feststellung des Schadens entstehen, dem Versicherungsnehmer insoweit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Allerdings gilt das nicht für Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entstehen, es sei denn, dass er nach dem Versicherungsvertrag zu der Hinzuziehung verpflichtet war.

Indes kann die Ermittlung des technischen Sachverhalts des Schadens das Einschalten von Sachverständigen erforderlich machen und das normierte Sachverständigenverfahren angebracht sein, für die jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen trägt und die Kosten des Obmanns beide je zur Hälfte. Die auf den Versicherungsnehmer entfallenden anteiligen Kosten dieses Verfahrens sind aber im Rahmen der Klausel 7365 versicherbar.

 

Ausschluss von Gefahren und Schäden
Bitte beachten sie auch Ihre aktuellen Bedingungen

 
grundsätzliche Ausschlüsse
 

die der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt,

die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben (oder Kernenergie entstehen).

 

Gleitende Neuwertversicherung

 

Preisbasis 1914

Versicherungswert ist der ortsübliche Neubauwert 1914. Dieser wird durch Größe und Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes nach Preisen des Jahres 1914 bestimmt. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.

Versicherungssumme

Die zu vereinbarende Versicherungssumme ist auf den Versicherungswert 1914 abzustimmen. Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert gekürzt. Maßgebend sind also die auf Preisbasis 1914 bezogenen Werte und nicht etwa das Verhältnis von Versicherungswert multipliziert mit dem Anpassungsfaktor zum aktuellen Neuwert im Zeitpunkt des Versicherungsfalls.

Die Haftung des Versicherers wird über den Beitrag mittels des Anpassungsfaktors an die Baupreisentwicklung angepasst

Wertsteigernde Baumaßnahmen und Vorsorgeversicherung hierfür

Erhöht sich der Versicherungswert durch wertsteigernde Baumaßnahmen, so ist zur Vermeidung von Unterversicherung die Versicherungssumme dementsprechend anzupassen. Nach den VGB 2000 besteht jedoch innerhalb der laufenden Versicherungsperiode bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode für den erhöhten Wert der Gebäude Versicherungsschutz. Zur vollen Deckung in der darauffolgenden Versicherungsperiode ist eine Anpassung der Versicherungssumme an den gestiegenen Wert zu veranlassen.

Ermittlung des Versicherungswertes / Unterversicherungsverzicht

Die Ermittlung der Versicherungssumme nach Preisen von 1914 (s. Ziff. 7.2) war schon immer problematisch. Indes bieten die Versicherer inzwischen einen relativ weitgehenden Unterversicherungsverzicht. Die Versicherungssumme 1914 gilt nämlich als richtig ermittelt, wenn

sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird,

der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet,

der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hierfür die Versicherungssumme 1914 auf seine Verantwortung berechnet.

Wird die danach ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor.

Im letzteren Fall wird die Unterversicherungsverzichtserklärung jedoch insoweit eingeschränkt, als sie nicht gilt, wenn sich im Schadenfall ergibt, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beruht und die Versicherungssumme dadurch zu niedrig bemessen worden ist.

Des Weiteren gilt der Unterversicherungsverzicht nicht, wenn der der Versicherungssummenermittlung bei Vertragsabschluss zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde Baumaßnahmen verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde.

Dieser Unterversicherungsverzicht betrifft nur die Gleitende Neuwertversicherung. Wird abweichend davon eine Neuwert- oder Zeitwertversicherung oder Versicherung zum gemeinen Wert abgeschlossen, trägt der Versicherungsnehmer das Risiko einer Unterversicherung.

Praxis-Tipp
Um den nachteiligen Folgen einer Unterversicherung vorzubeugen, sollten Sie

die Antragsfragen zur Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung sorgfältig beantworten,

werterhöhende Baumaßnahmen dem Versicherer rechtzeitig anzeigen,

bei Abschluss einer weiteren Versicherung für das Gebäude (z. B. für einen neu errichteten Anbau) bei einem anderen Versicherer von diesem Versicherer eine verbindliche Erklärung verlangen, dass er die Folgen einer Unterversicherung aus dem bisherigen Vertrag trägt, sofern der andere Versicherer wegen des weiteren Gebäudeversicherungsvertrages dazu nicht bereit ist.

 

Im Schadensfall und was ist vorher zu beachten
Der Versicherungsnehmer hat eine Reihe von vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen. Werden diese vom Versicherungsnehmer oder von seinen Repräsentanten verletzt, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei sein und den Versicherungsvertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

 
im Versicherungsfall
 

Wichtig ist auch die Beachtung der im Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten, nämlich

den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer eine Entschädigung beanspruchen oder darauf verzichten möchte, z. B. bei Kleinschäden),

dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis abhanden gekommener Sachen einzureichen,

den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern (die Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen und, soweit die Umstände es gestatten, solche Weisungen einzuholen),

dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten und hierzu dienliche Auskünfte - auf Verlangen schriftlich - zu erteilen und die erforderlichen Belege beizubringen,

die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie durch den Versicherer freigegeben worden ist; sind Veränderungen unumgänglich, sind zumindest die beschädigten Teile bis zur Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren.


Praxis-Tipp
Sofern Sie sich aus besonderen Gründen veranlasst sehen, die Schadenstelle zu verändern, und z. B. mit den Aufräumungsarbeiten beginnen, ohne dass Sie die Zustimmung des Versicherers einholen konnten, sollten Sie neben der Sicherstellung beschädigter Teile für weitgehende Beweissicherung sorgen und z. B. Fotos von der Schadenstätte und den beiseite geräumten Resten anfertigen.
 
vor dem Versicherungsfall: Vorvertragliche Anzeigepflicht von Gefahrumständen
 

Die generelle Vorschrift des VVG, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen hat, ist in den VGB insoweit konkretisiert, als der Versicherungsnehmer alle entsprechenden Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten hat.

Praxis-Tipp
Auch wenn ein anderer (z. B. der Versicherungsvermittler) für Sie das Antragsformular ausgefüllt hat, sollten Sie das Antragsformular sorgfältig durchlesen und prüfen, ob alle Fragen richtig und vollständig beantwortet sind.
 
Anzeige von Gefahrerhöhungen
 

Generell darf der Versicherungsnehmer nach Antragstellung ohne Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten.

Gemäß den VGB liegt eine Gefahrerhöhung insbesondere vor, wenn

sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist,

ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird,

in einem versicherten Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, die ein Notdach erfordern oder das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen,

in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird.

Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer nach den VGB 2000 (Wohnfläche) dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand nach Vertragsabschluss verändert wird.

 
Beachtung von Sicherheitsvorschriften
 

Gesetzliche und behördliche Vorschriften

Der Versicherungsnehmer hat nach den VGB alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Als Sicherheitsvorschriften sind solche als vertragliche Obliegenheit anzusehen, die zur Verminderung der versicherten Gefahren oder Verhütung einer Gefahrerhöhung erlassen sind.

Gesetzliche Sicherheitsvorschriften sind in vielen Gesetzen enthalten und konkretisieren sich z. B. in Bauordnungen; behördliche Sicherheitsvorschriften sind Verwaltungsakte von Hoheitsträgern und betreffen z. B. Unfallverhütungsvorschriften.

Vertragliche Sicherheitsvorschriften

An vertraglichen Obliegenheiten hat nach den VGB 2000 der Versicherungsnehmer außerdem

die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,

nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten;

in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Rechtsfolgen der Verletzung von Sicherheitsvorschrift

Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Sicherheitsvorschrift, so ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei; hierbei genügt schon leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Auf Leistungsfreiheit kann sich der Versicherer nach den VGB jedoch nicht berufen, wenn die Verletzung der Sicherheitsvorschrift keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat; dies ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 VVG.

Leistungsfreiheit schon bei leichter Fahrlässigkeit

Die VGB 88 enthalten hinsichtlich dieser Bestimmungen den Zusatz: "Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht." Diese oder eine vergleichbare Passage ist in die VGB 2000 nicht eingefügt worden. Dadurch sind die VGB 2000 im Vergleich mit den VGB 88, aber auch mit anderen Sachversicherungsbedingungen in unannehmbarer Weise zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert worden, weil er damit schon bei leicht fahrlässigem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften seinen Versicherungsschutz verlieren kann.

Praxis-Tipp
Wenn Sie Ihre Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 2000 abschließen möchten, sollten Sie mit Hinweis auf die Regelung in den VGB 88 unbedingt darauf dringen, dass zu § 23 Nr. 2 VGB 2000 - Wohnfläche bzw. § 24 Nr. 2 VGB 2000 - Wert 1914 der Zusatz "Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht" aufgenommen wird.