Feuer

Versicherte Gefahr
Ausschluss von Gefahren und Schäden

 

Versicherte Gefahr

Die VGB 2000 sind also gegenüber den VGB 88 um die Gefahr Implosion erweitert; des Weiteren muss bei der Gefahr Absturz eines Luftfahrzeuges dieses nicht mehr bemannt sein

1)
Brand
 

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

2)
Blitzschlag
 

Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf Sachen.

Welche Sachen es sind, auf die der Blitz unmittelbar übergeht, ist unerheblich. So ist beispielsweise der Versicherungsfall gegeben, wenn ein Blitz in einen vor dem versicherten Gebäude stehenden Baum einschlägt und herabfallende Äste oder der entstehende Luftdruck das Gebäude beschädigt (wegen Schäden an elektrischen Einrichtungen s. unten). Vollzieht sich ein Blitzschlag zwischen zwei Wolken oder schlägt der Blitz in ein nicht als Sache anzusehendes Gewässer ein und wird durch den entstehenden Luftdruck die versicherte Sache beschädigt, sind die Voraussetzungen für den Versicherungsfall nicht erfüllt.

Hinweis
Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn ein Blitz unmittelbar auf versicherte Sachen aufgetroffen ist.

3)
Explosion
 

Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.

Diese Definition entspricht derjenigen der gewerblichen Feuerversicherung; in jener ist allerdings zusätzlich noch die Explosion eines Behälters definiert.

 

4)
Implosion
 

Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.

5)
Anprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
 

Was im Einzelnen unter die Gefahr "Luftfahrzeuge" als Sammelbergriff - oder Flugkörper, wie es in den VGB 88 heißt - fällt, wird in den VGB nicht eigens gesagt. Deshalb bleibt auf das Luftfahrtgesetz zurückzugreifen, das in § 1 Nr. 2 den Begriff "Luftfahrzeuge" wie folgt definiert:

"Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper"

 

Ausschluss von Gefahren und Schäden

 

Der Wärme ausgesetzte Sachen

Brandschäden, die an den versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden (Einschluss über Klausel 7161 möglich;

Klarstellend ist in den VGB vermerkt, dass diese Bestimmung auch für Sachen gilt, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet (z. B. durch den Schornstein) wird.

Sengschäden

Aus der Definition des Brandbegriffs ergibt sich, dass Sengschäden nicht versichert sind, außer, wenn sie durch Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden sind, wie die VGB klarstellend vermerken.

Kurzschluss- und Überspannungsschäden

Kurzschluss- und Überspannungsschäden, die an elektrischen Einrichtungen entstanden sind, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion oder des unmittelbaren Auftreffens eines Blitzes auf Sachen (Blitzschlag) sind. Bei Vereinbarung der Klausel 7160 ersetzt der Versicherer jedoch Überspannungsschäden durch Blitz, ohne dass dieser auf Sachen aufgetroffen ist.