Feuer
Die VGB 2000 sind also gegenüber den VGB 88 um die Gefahr Implosion erweitert; des Weiteren muss bei der Gefahr Absturz eines Luftfahrzeuges dieses nicht mehr bemannt sein
| 1) | Brand |
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Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. |
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| 2) | Blitzschlag |
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Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang des Blitzes auf Sachen. Welche Sachen es sind, auf die der Blitz unmittelbar übergeht, ist unerheblich. So ist beispielsweise der Versicherungsfall gegeben, wenn ein Blitz in einen vor dem versicherten Gebäude stehenden Baum einschlägt und herabfallende Äste oder der entstehende Luftdruck das Gebäude beschädigt (wegen Schäden an elektrischen Einrichtungen s. unten). Vollzieht sich ein Blitzschlag zwischen zwei Wolken oder schlägt der Blitz in ein nicht als Sache anzusehendes Gewässer ein und wird durch den entstehenden Luftdruck die versicherte Sache beschädigt, sind die Voraussetzungen für den Versicherungsfall nicht erfüllt. Hinweis |
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| 3) | Explosion |
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Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Diese Definition entspricht derjenigen der gewerblichen Feuerversicherung; in jener ist allerdings zusätzlich noch die Explosion eines Behälters definiert.
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| 4) | Implosion |
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Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes. |
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| 5) | Anprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung |
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Ausschluss von Gefahren und Schäden
Der Wärme ausgesetzte Sachen
Klarstellend ist in den VGB vermerkt, dass diese Bestimmung auch für Sachen gilt, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet (z. B. durch den Schornstein) wird. Sengschäden
Kurzschluss- und Überspannungsschäden
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