Leitungswasser

Versicherte Gefahr
Ausschluss von Gefahren und Schäden

 

Versicherte Gefahr

1)
Leitungswasserversicherung
 

Die Versicherungsart "Leitungswasserversicherung" erfasst zum einen die Gefahr Leitungswasser - hier geht es um Durchnässungsschäden - und zum anderen die Gefahren Rohrbruch und Frost. - Hier geht es um Bruchschäden an den näher beschriebenen wasserführenden Rohren und Anlagen.

Leitungswasser ist Wasser, das aus

Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,

mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung,

Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung (in VGB 2000 + Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen = Klausel 7164 zu den VGB 88),

Sprinkler- oder Berieselungsanlagen einschließlich Sprinkler und Berieselungsdüsen,

Aquarien oder Wasserbetten

bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Auf den Ort des Wasseraustritts kommt es dabei ebenso wenig an wie auf den Zweck der Wasserversorgung. Ausschlaggebend ist allein, ob die versicherten Sachen am Versicherungsort als Folge des Leitungswasseraustritts beschädigt werden.

Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Öle, Kühlmittel, Kältemittel) sind nach den VGB 2000 dem Leitungswasser gleichgestellt; eine solche Gleichstellung ist über Klausel 7163 auch zu den VGB 88 erreichbar .

 

2)
Rohrbruch, Frost
 

Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschäden

innerhalb versicherter Gebäude an Rohren

der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen),

der Warmwasser- oder Dampfheizung,

von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,

von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen

außerhalb versicherter Gebäude an

Zuleitungsrohren der Wasserversorgung,

Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung,

Rohren von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,

Rohren von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,

soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

Zuleitungsrohre außerhalb versicherter Gebäude von Sprinkler- oder Berieselungsanlagen sowie von Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sind durch die VGB 88 nicht gegen Bruchschäden versichert; über Klausel 7164 ist jedoch der Einschluss von Außenrohren der Klimaanlagen usw. möglich.

Bruchschäden an Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück sind nicht erfasst, wohl aber die hierdurch verursachten Durchnässungsschäden. Über Klausel 7262 können aber auch solche Bruchschäden mitversichert werden. Im Vergleich zu den VGB 88 ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass in § 1 Nr. 1 VGB 2000 folgende den Versicherungsschutz einschränkende Bestimmung eingefügt worden ist:

"Als innerhalb eines Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb des Gebäudes."

Damit werden die in diesem Bereich verlegten Ableitungsrohre der Wasserversorgung vom Versicherungsschutz gegen frostbedingte und sonstige Bruchschäden ausgenommen. Dies ist gegenüber der Versicherung nach den VGB 88 eine nicht unerhebliche Verschlechterung. Denn der BGH sieht diesen Bereich als innerhalb des Gebäudes liegend an, wenn er mit seiner Entscheidung vom 25.3.1998 (r+s 98, 202) klarstellt, dass die VGB 62 (und somit auch die VGB 88) auch Bruchschäden an Abflussrohren der Wasserversorgung erfassen, die im Erdreich unterhalb des Kellerbodens, aber oberhalb der gedachten Linie zwischen den Unterkanten der Fundamente und in den Fundamenten verlaufen.

Praxis-Tipp
Da in Wohngebäuden regelmäßig Ableitungsrohre auch unterhalb des Kellerbodens verlaufen, sollten Sie im Bedarfsfall entweder die oben erwähnte Klausel 7262 vereinbaren - denn diese Rohre wären mit dieser Klausel ebenso erfasst - oder versuchen, den erwähnten Passus in den VGB 2000 abzubedingen.

Frostschäden an Armaturen und Installationen
Darüber hinaus sind nach den VGB 2000 (aber nicht nach VGB 88) innerhalb versicherter Gebäude Schäden durch Frost (aber nicht aus anderen Ursachen) erfasst an...

Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchverschlüsse) oder ähnlichen Installationen,

Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern oder an vergleichbaren Teilen von Warmwasser- oder Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,

Sprinkler- oder Berieselungsanlagen.

Vergleichbarer Versicherungsschutz ist zu den VGB 88 über Klausel 7164 nur für Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen erreichbar, sodass die Klausel bei Bedarf insoweit ergänzt werden müsste.

Wegen Versicherung von Schäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks.

 

Ausschluss von Gefahren und Schäden

 

Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich nicht auf Schäden durch

Plansch- oder Reinigungswasser (bei Letzterem ist der Gebrauch von Wasser außerhalb des Rohrsystems und der damit verbundenen Einrichtungen gemeint, z. B. Wasser aus Putzeimern),

Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer (nach VGB 2000 auch Überschwemmung), Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau (dieser Ausschluss gilt nicht für Leitungswasserschäden infolge eines Rohrbruchs im Sinne der VGB),

Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes (durch Feuerversicherung gedeckt), durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,

Erdfall (in VGB 88: Erdsenkung) oder Erdrutsch (dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn Leitungswasser im Sinne der VGB den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat),

Schwamm,

Praxis-Tipp

Analog zum Ausschluss von Rückstauschäden durch Grundwasser usw. sollte auch der Ausschluss von Schäden durch Schwamm dann nicht gelten, wenn sie durch Leitungswasser als Folge eines durch Schwamm verursachten Rohrbruchs entstehen.

Hierzu könnte etwa folgende Vertragvereinbarung in Betracht kommen:

"In Ergänzung von § 6 Nr. 3e VGB 2000 (§ 9 Nr. 4e VGB 88) gilt der Ausschluss von Schäden durch Schwamm nicht, wenn es sich um Leitungswasserschäden als Folge eines durch Schwamm verursachten Rohrbruchs handelt."

zur Vermeidung von Überschneidungen) Gefahren der Feuerversicherung, Sturm und Hagel.

Rohrbruchversicherung

Der Versicherungsschutz gegen Rohrbruch erstreckt sich nicht auf Schäden durch

Erdfall oder Erdrutsch (wie beim entsprechenden Ausschluss in der Leitungswasserversicherung sind jedoch Bruchschäden gedeckt, wenn Leitungswasser den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat),

(zur Vermeidung von Überschneidungen) Feuerversicherungsgefahren, Sturm und Hagel.

 

 
Weitere Ausschlüsse zur Leitungswasserversicherung und Sturmversicherung
 

Nicht bezugsfertiges Gebäude

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Schäden an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist.

Bezugsfertigkeit des Gebäudes

Ein Wohngebäude ist dann bezugsfertig, wenn es bestimmungsgemäß von Menschen bezogen und auf Dauer bewohnt werden kann; das ist auch dann der Fall, wenn noch gewisse Restarbeiten (z. B. Malerarbeiten und Tapezieren) anstehen (VersR 89, 365).

Umbauarbeiten

Durch den Ausschluss wird bei entsprechenden Umbauarbeiten ein bisher bestehender Versicherungsschutz bis zur Wiederbezugsfertigkeit des Gebäudes unterbrochen, selbst wenn kein erhöhtes Risiko besteht, z. B. weil der Baukörper keine unverschließbaren Öffnungen enthält. Es müsste aber genügen, dass der Versicherungsnehmer die in § 23 VGB 2000 bzw. § 11 VGB 88 enthaltenen Obliegenheiten beachtet, um den Versicherungsschutz weiterhin zu erhalten.

Praxis-Tipp
Im Bedarfsfall sollten Sie mit dem Versicherer vereinbaren, dass abweichend von § 8 Nr. 4e VGB 2000 bzw. § 9 Nr. 3a VGB 88 Versicherungsschutz besteht, wenn keine unverschließbaren Öffnungen mehr vorhanden sind und die Sicherheitsvorschriften gemäß § 24 VGB 2000 bzw. § 11 VGB 88 beachtet werden

Eine solche Vereinbarung kann auch in Bezug auf ein neu errichtetes Wohngebäude angebracht sein.