Sturm / Hagel

Versicherte Gefahr
Ausschluss von Gefahren und Schäden

Für Sturm- und Hagelschäden besteht in der Hausratversicherung Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden (§ 9 Nr. 2 VHB), mit Ausnahme von Antennenanlagen und Markisen (s. Ziff. 6).

Versicherte Gefahr

1)
Sturm
 

Sturm ist gemäß VHB eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8; dies entspricht nach der Beaufortskala einer Windgeschwindigkeit von 62-74 km/h.

Ist diese Windstärke für das im Versicherungsschein bezeichnete Grundstück nicht feststellbar, so wird nach Nr. 1a und b ein versichertes Sturmereignis unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass

die Luftbewegung in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder

der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch Sturm entstanden sein kann.

Der Versicherungsschutz bezieht sich gemäß VHB auf Schäden, die entstehen

durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf versicherte Sachen,

Praxis-Beispiel
Der Sturm drückt das verriegelte Wohnungsfenster ein und erfasst in der Wohnung befindliche Sachen und beschädigt sie.

dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen wirft,

Praxis-Beispiel
Vom Sturm abgerissene Teile benachbarter Gebäude werden auf das Dach des Gebäudes, in dem sich die versicherte Wohnung befindet, geschleudert, durchschlagen das Dach und die Zimmerdecke der darin befindlichen Dachgeschosswohnung und beschädigen versicherte Sachen.

als Folge eines Sturmschadens gemäß a oder b an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden.

Praxis-Beispiel
Durch eine vom Sturm aufgerissene Dacheindeckung dringt Regenwasser in das Gebäude und durchnässt versicherte Sachen.

Der letzte Satzteil von Buchstabe c "oder an mit diesen baulich verbundenen Gebäuden" ist in den VHB 92 nicht enthalten. Mit dieser Ergänzung verbessern die VHB 2000 den Versicherungsschutz, z. B. wenn infolge eines Sturmschadens am angebauten Nachbargebäude zunächst Regenwasser in dieses Gebäude eindringt und sodann die Nässe, durch die Gebäudewand dringend, in der versicherten Wohnung schädigend auf versicherte Sachen einwirkt.

 

2)
Hagel
 

Die VHB enthalten keine Definition des Begriffs Hagel. Es ist dies ein atmosphärischer Niederschlag aus Eispartikeln mit einem Durchmesser von etwa 5 mm und größer.

Vorwiegend entstehen Hagelschäden durch die mittelbare Einwirkung des Hagels auf die versicherten Sachen. So wenn Hagelkörner Fensterscheiben durchschlagen und in die Wohnung gelangen und die geschmolzenen Hagelkörner versicherte Sachen durchnässen. Die Aufschlagswucht außergewöhnlich großer Hagelkörner kann aber auch so enorm sein, dass sie Teile der Dacheindeckung zerstören, in das Gebäude eindringen und schädigend auf versicherte Sachen unmittelbar einwirken können.

Ausschluss von Gefahren und Schäden

 
Sturmflut, Lawinen oder Schneedruck
 

Diese Ereignisse für sich betrachtet erfüllen noch nicht die Kriterien der versicherten Gefahren "Sturm" oder "Hagel". Sie können aber sehr wohl durch Sturm als mitwirkende Ursache zu Schäden führen. Insoweit sind diese Ausschlüsse konstitutiv.

Praxis-Beispiel

Durch orkanartigen Sturm werden Flutwellen über den Deich auf ein dahinter liegendes Gebäude geschleudert und beschädigen den darin befindlichen Hausrat.

Sturm löst eine Lawine aus, die ein Gebäude und den darin befindlichen Hausrat beschädigt.

Der Druck durch die auf dem Gebäudedach lastenden Schneemassen wird durch Sturm so stark erhöht, dass das Dach einstürzt und der Hausrat beschädigt wird.

Wegen Versicherbarkeit von Schäden durch Lawinen und Schneedruck im Rahmen der Elementarschadenversicherung.

Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen.

Das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmutz durch nicht geschlossene Öffnungen unter Mitwirkung insbesondere vom Sturm führt generell zum Ausschluss der hierdurch entstandenen Schäden. Versicherungsschutz besteht insoweit nur dann, wenn durch Einwirkung von Sturm oder Hagel geschlossene Öffnungen unter Beschädigung des Gebäudes (z. B. Zersplittern der Fensterscheiben) überwunden wurden.

 

 
Außenversicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden
 

besteht nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden (§ 11 Nr. 3 VHB). Eine Gebäudegebundenheit besteht auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl, denn gemäß § 11 Nr. 4 VHB müssen für den Außenversicherungsschutz die in § 5 Nr. 1 und 2 VHB genannten Voraussetzungen (s. Ziff. 4.2) erfüllt sein; einfacher Diebstahl ist also nicht gedeckt.