Sturm / Hagel
Für Sturm- und Hagelschäden besteht in der Hausratversicherung Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden (§ 9 Nr. 2 VHB), mit Ausnahme von Antennenanlagen und Markisen (s. Ziff. 6).
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Sturm |
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2) |
Hagel |
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Die VHB enthalten keine Definition des Begriffs Hagel. Es ist dies ein atmosphärischer Niederschlag aus Eispartikeln mit einem Durchmesser von etwa 5 mm und größer. Vorwiegend entstehen Hagelschäden durch die mittelbare Einwirkung des Hagels auf die versicherten Sachen. So wenn Hagelkörner Fensterscheiben durchschlagen und in die Wohnung gelangen und die geschmolzenen Hagelkörner versicherte Sachen durchnässen. Die Aufschlagswucht außergewöhnlich großer Hagelkörner kann aber auch so enorm sein, dass sie Teile der Dacheindeckung zerstören, in das Gebäude eindringen und schädigend auf versicherte Sachen unmittelbar einwirken können. |
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Ausschluss von Gefahren und Schäden
Sturmflut, Lawinen oder Schneedruck |
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Diese Ereignisse für sich betrachtet erfüllen noch nicht die Kriterien der versicherten Gefahren "Sturm" oder "Hagel". Sie können aber sehr wohl durch Sturm als mitwirkende Ursache zu Schäden führen. Insoweit sind diese Ausschlüsse konstitutiv. Praxis-Beispiel
Wegen Versicherbarkeit von Schäden durch Lawinen und Schneedruck im Rahmen der Elementarschadenversicherung.
Das Eindringen von Witterungsniederschlägen und Schmutz durch nicht geschlossene Öffnungen unter Mitwirkung insbesondere vom Sturm führt generell zum Ausschluss der hierdurch entstandenen Schäden. Versicherungsschutz besteht insoweit nur dann, wenn durch Einwirkung von Sturm oder Hagel geschlossene Öffnungen unter Beschädigung des Gebäudes (z. B. Zersplittern der Fensterscheiben) überwunden wurden.
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Außenversicherungsschutz für Sturm- und Hagelschäden |
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besteht nur, wenn sich die Sachen in Gebäuden befinden (§ 11 Nr. 3 VHB). Eine Gebäudegebundenheit besteht auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl, denn gemäß § 11 Nr. 4 VHB müssen für den Außenversicherungsschutz die in § 5 Nr. 1 und 2 VHB genannten Voraussetzungen (s. Ziff. 4.2) erfüllt sein; einfacher Diebstahl ist also nicht gedeckt. |
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