Grundlagen der Hausratversicherung
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| im Schadensfall |
Versichert sind versicherte Kosten und Entschädigung, die an versicherte Sachen am Versicherungsort durch ein versichertes Risiko beschädigt wurden
Die Versicherer wenden zur Hausratversicherung zum Teil unterschiedliche Allgemeine Versicherungsbedingungen an. Allerdings orientieren sich diese weitgehend an den vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zuletzt genehmigten Bedingungen, den "Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 92)", unter Berücksichtigung der zu den VHB 92 ebenfalls genehmigten Zuatzklauseln.
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) hat diese Bedingungen überarbeitet, 2002 als Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB 2000) vorgelegt und seinen Mitgliedsunternehmen zur Verwendung unverbindlich empfohlen.
Versicherungs Ort
Der Hausrat ist grundsätzlich nur innerhalb des Versicherungsortes versichert. Lediglich wenn versicherte Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt werden, besteht, zeitlich begrenzt, Versicherungsschutz auch außerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort ist gemäß § 9 VHB die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers.
| 1) | a) Der Wohnung zugehörige Bereiche |
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Nicht zur Wohnung gehören Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. |
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b) Versicherungsort bei Wohnungswechsel |
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b) Wohnung im Ausland |
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c) Wohnung im Ausland |
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| 2) | Außenversicherung, a) Weltweite Deckung |
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b) Weltweite Deckung |
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Die versicherten Sachen sind in begrenztem Umfang weltweit auch außerhalb der als Versicherungsort deklarierten Wohnung versichert. Dieser Außenversicherungsschutz ist gemäß § 11 Nr. 1 VHB beschränkt auf Sachen,
Zeitliche Begrenzung Als nicht mehr "vorübergehend" gelten gemäß Nr. 1 Satz 2 Zeiträume von mehr als drei Monaten. Sofern sich jedoch der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person zur Ausbildung, zur Erfüllung von Wehrpflicht oder Zivildienst außerhalb der Wohnung aufhalten, so gilt dies so lange als vorübergehend, bis ein eigener Hausstand gegründet wird. Weite Auslegung von "vorübergehend entfernt"Der Zweck der vorübergehenden Entfernung der versicherten Sachen aus der Wohnung ist belanglos; so sind z. B. versichert
Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass die aus der Wohnung entfernten Sachen nach dort wieder zurückgebracht werden sollen. Der Begriff "vorübergehend" ist in diesem Zusammenhang erweiternd auszulegen. So besteht nach Literatur und Rechtsprechung beispielsweise Versicherungsschutz für
Als "vorübergehend" gilt auch, wenn
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c) Sachen in der Zweitwohnung |
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Sachen in einer Zweitwohnung sind nicht als vorübergehend aus der (Erst-)Wohnung entfernt anzusehen und deshalb von der Außenversicherung nicht erfasst. Lediglich wenn Sachen für den jeweiligen kurzen Aufenthalt aus der Erstwohnung entfernt und in die Zweitwohnung verbracht und danach wieder in die Erstwohnung zurückgebracht werden, dürfte nach Martin (SVR, G V 54) Außenversicherungsschutz bestehen. Praxis-Tipp
Sofern Sie eine Zweitwohnung nutzen, sollten Sie für den darin befindlichen Hausrat eine separate Hausratversicherung abschließen oder mit dem Versicherer vereinbaren, dass die Zweitwohnung bei entsprechender Anpassung der Versicherungssumme als weiterer Versicherungsort gilt. Damit relativieren Sie zugleich evtl. entstehende Auslegungsprobleme zur Außenversicherung hinsichtlich der jeweils aus der Erstwohnung mitgebrachten Sachen.
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Versicherte Sachen
"Hausrat" steht als Inbegriff für alle Sachen, die nach der Verkehrsansicht zu einem privaten Haushalt gehören. Dementsprechend besteht umfassender Versicherungsschutz soweit nicht vertraglich bestimmte Sachen ausdrücklich ausgeschlossen sind.
a) Dem Haushalt dienende Sachen |
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Erläuternd heißt es in § 1 Nr. 1 Satz 2 VHB, dass zum Haurat alle Sachen gehören, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. Damit wird zunächst verdeutlicht, dass nicht nur die eigentlichen Hausratgegenstände unter den Versicherungsschutz fallen, sondern z. B. auch Bargeld, Wertpapiere und Wertsachen, wie indirekt auch dem Hinweis in Nr. 1a bis c auf die hierfür vorgesehenen Entschädigungsgrenzen zu entnehmen ist (s. hierzu Ziff. 9.4). |
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b) Gewerblich genutzte Sachen |
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Versichert sind nur Sachen, die der privaten Nutzung dienen, und nicht solche, die beruflich oder gewerblich genutzt werden (s. aber Ziff. 2.2 unter "Arbeitsgeräte"). Maßgebend für die Zuordnung ist nicht, ob eine Sache beruflich oder gewerblich nutzbar ist. Es kommt allein darauf an, ob der Versicherungsnehmer die betreffende Sache beruflich/gewerblich oder privat nutzt; werden beispielsweise Gerätschaften und Maschinen für eine Hobbytätigkeit eingesetzt, so sind sie der privaten Nutzung zuzuordnen. Einerseits private und andererseits berufliche oder gewerbliche Nutzung schließt nach Martin die Hausrateigenschaft nicht aus (SVR H IV 7). |
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c) Sachen von Besuchern nicht versichert |
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Versichert sind nur Sachen, die der privaten Nutzung dienen, und nicht solche, die beruflich oder gewerblich genutzt werden (s. aber Ziff. 2.2 unter "Arbeitsgeräte"). Maßgebend für die Zuordnung ist nicht, ob eine Sache beruflich oder gewerblich nutzbar ist. Es kommt allein darauf an, ob der Versicherungsnehmer die betreffende Sache beruflich/gewerblich oder privat nutzt; werden beispielsweise Gerätschaften und Maschinen für eine Hobbytätigkeit eingesetzt, so sind sie der privaten Nutzung zuzuordnen. Einerseits private und andererseits berufliche oder gewerbliche Nutzung schließt nach Martin die Hausrateigenschaft nicht aus (SVR H IV 7).
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d) besonders aufgeführte Sachen |
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In § 1 Nr. 2a bis e VHB ist klarstellend und konkretisierend eine Reihe von Gegenständen als mitversichert aufgeführt Anbaumöbel
Im Umkehrschluss sind somit Einbaumöbel/-küchen nicht durch die Hausratversicherung erfasst, die also nicht serienmäßig produziert sind, sondern individuell für das Gebäude - raumspezifisch, wie es in den VGB 2000 heißt - geplant und gefertigt sind; auch wenn sie der Versicherungsnehmer als Mieter eingebracht hat. Nach Klausel 7212 sind indessen auch die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten (und somit auch aufgeführte Einbaumöbel/-küchen). Fahrbare Geräte
Die angesprochene Versicherungspflicht bezieht sich auf die Kfz-Haftpflichtversicherung für zulassungspflichtige motorgetriebene Fahrzeuge. Nach den VHB 92 sind solche motorgetriebenen Fahrzeuge schlechthin versichert. Sportgeräte
Diese Aufzählung wurde gegenüber den VHB 92 um Fall- und Gleitschirme ergänzt und Flugdrachen auf nicht motorische beschränkt. Arbeitsgeräte
Der Ausschluss von nicht vom Versicherungsnehmer privat genutzten Sachen wird mit dieser Bestimmung relativiert. Als Motiv für den Einschluss solcher Sachen wird in der Literatur angeführt, dass Arbeitnehmer wie auch selbstständig tätige Personen gelegentlich Arbeitsgeräte und (kleinere) Einrichtungsgegenstände mit nach Hause nehmen und ein Sachersatzinteresse haben (Martin SVR H IV 37). Kleintiere
In den VHB 92 - und entsprechend in VHB 84 - sind Kleintiere als zum Hausrat gehörig nicht besonders aufgeführt. Es wurde hierbei unterstellt, dass sie entsprechend § 2 Nr. 1c VHB 74 "ohne Weiteres versicherter Hausrat" sind (Dietz 20); nach dieser Bestimmung war "Kleinvieh ... - mit Ausnahme landwirtschaftlicher oder gewerblicher Kleinviehhaltung - ..." mitversichert. Wenn nach den VHB 2000 jetzt ausdrücklich Kleintiere versichert sind, so ergibt sich ein materieller Unterschied gegenüber den erwähnten Vorläuferbedingungen, denn dieser Begriff ist nicht so weitgehend wie der Begriff Kleinvieh. Dies ist schon der beispielhaften Aufzählung "Hunde, Katzen, Vögel" zu entnehmen. Unterschied zwischen Kleintieren und KleinviehNach Brockhaus fallen unter den Begriff Kleintiere: Hunde, Katzen, Pelztiere und andere vorwiegend zur Freizeitgestaltung gehaltene Kleintiere, und unter den Begriff Kleinvieh: landwirtschaftliche Nutztiere wie Ziegen, Kaninchen, Geflügel. Es bleibt offen, ob Kleinvieh, das im eigentlichen Sinne nicht als Nutztiere, sondern mehr zur Freizeitgestaltung gehalten wird, nicht wie Kleintiere zu werten ist. Im Bedarfsfall sollte eine einzelvertragliche Vereinbarung getroffen werden. Es bleibt aber zu beachten, dass Kleintiere nur in als Versicherungsort bezeichneter Wohnung und Räumen von Nebengebäuden (s. Ziff. 6) versichert sind. In § 1 Nr. 4 VHB sind ferner als versichert genannt: Antennenanlagen
Antennenanlagen und Markisen sind unabhängig davon versichert, ob sie Gebäudebestandteil oder Gebäudezubehör sind (s. auch Ziff. 2.3). Der Versicherungsschutz ist nicht - wie noch nach den VHB 92 - auf Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen beschränkt, sondern erfasst privat genutzte Antennenanlagen schlechthin und so auch Funkantennenanlagen. Da solche Anlagen nur versichert sind, wenn sie zum Haurat des Versicherungsnehmers gehören, sind Gemeinschaftsantennen, ohne dass dies in den VHB 2000 besonders hervorgehoben wird, nicht gedeckt. Vom Mieter oder Wohnungseigentümer eingebrachte Sachen
Gegenüber den VHB 92 ist diese Regelung um die vom Wohnungseigentümer eingebrachten Sachen erweitert worden. Sofern die ursprünglich vom Gebäudeeigentümer eingebrachten oder in dessen Eigentum übergegangenen Sachen durch den Mieter ersetzt werden, bestimmt § 1 Nr. 5 VHB ergänzend, dass diese Sachen im Rahmen dieses Vertrags nicht versichert sind; das Gleiche gilt für vom Wohnungseigentümer ersetzte Sachen. Sachen, die Gebäudebestandteile sein könntenErgänzend zu § 1 Nr. 4a VHB sind nach Klausel 7212 die im Versicherungsvertrag besonders zu bezeichnenden Sachen unabhängig von der Gefahrtragung auch dann versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten. Beispielhaft sind Einbaumöbel/-küchen (s. hierzu auch obige Anmerkung zu "Antennenanlagen"), Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten aufgeführt; in Betracht kommen auch sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installationen (s. hierzu auch Ziff. 4.5.2).
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Versicherte Kosten
Durch einen Versicherungsfall entstehen dem Versicherungsnehmer nicht nur Aufwendungen für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sachen. Regelmäßig fallen insbesondere bei größeren Schäden zusätzlich Kosten verschiedener Art an, die erhebliche Beträge ausmachen können.
a) Aufräumungskosten |
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Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. Unter Aufräumen im Sinne dieser Bestimmung fallen z. B. die Beseitigung der bei erforderlicher Reparatur von versicherten Sachen entstandenen Rückstände und Schmutz sowie das Wiedereinräumen der unbeschädigt gebliebenen versicherten Sachen. Durch nicht versicherte Sachen entstehende Aufräumungskosten sind zwar nicht versichert, wenn sich jedoch Reste und Trümmer versicherter und nicht versicherter Sachen untrennbar vermischt haben, sind die Gesamtkosten und nicht nur die anteilig auf die versicherten Sachen entfallenden Aufräumungskosten ersatzpflichtig. Zu den Aufräumungskosten gehören bei Kontaminierung der Reste (etwa durch Chemikalien) auch die Kosten für das Entseuchen der Reste; dies wird durch das Wort "Vernichten" besonders hervorgehoben. Obwohl in § 2 Nr. 1a VHB 92 ein solcher Hinweis fehlt, gilt diese Aussage hierfür gleichermaßen; denn ohne Dekontaminierung der Reste ist deren Entsorgung legal nicht möglich, sodass insoweit der Versicherungsschutz für Aufräumungskosten ins Leere liefe, wenn die Dekontaminierung nicht als Teil des Aufräumens im Sinne dieser Bestimmung anzusehen wäre. |
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b) Bewegungs- und Schutzkosten |
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Kosten, die dadurch entstehen, dass zu Zwecken der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Diese Kostenversicherung ist zwar für die Hausratversicherung, was die Höhe der möglichen Aufwendungen im Schadenfall betrifft, nicht von besonderer Bedeutung, wenn man berücksichtigt, dass solche Maßnahmen bei Reparatur oder Austausch von beweglichen Hausratgegenständen in der Regel kaum ins Gewicht fallende Kosten verursachen. Praxis-Beispiel
An einem Teil der Kücheneinrichtung ist ein versicherter Schaden aufgetreten. Um die erforderliche Reparatur durchführen zu können, müssen unbeschädigt gebliebene Sachen teils demontiert (bewegt) und teils gegen Beschädigung abgedeckt (geschützt) werden.
Von der Hausratversicherung sind nicht erfasst Bewegungs- und Schutzkosten, die entstehen, weil zur Behebung eines unter die Wohngebäudeversicherung fallenden Gebäudeschadens versicherte Hausratsgegenstände bewegt oder geschützt werden müssen. Wenn z. B. bei einem Rohrbruch mit Wasserschaden am Gebäude ein Teil der Wohnung freigeräumt werden muss, um die Reparatur des Wasserleitungsrohrs und die Behebung der Durchnässungsschäden am Gebäude durchführen zu können, so besteht für die dadurch entstehenden Bewegungs- und Schutzkosten kein Versicherungsschutz. Die Wohngebäudeversicherung erfasst solche Bewegungs- und Schutzkosten nur, wenn sie dem Versicherungsnehmer selbst entstehen, also bezüglich seines eigenen Hausrats. Insoweit besteht für Mieter einer Wohnung eine Deckungslücke. Praxis-Tipp
Um diese Deckungslücke zu schließen, müssten Sie im Bedarfsfall versuchen, in Anlehnung an die Industrieklausel 1303 etwa folgende Vertragsergänzung zu erreichen:
"Abweichend von § 2 Nr. 1b VHB 2000 sind auch Bewegungs- und Schutzkosten versichert, die der Wiederherstellung des durch eine der versicherten Gefahren beschädigten Wohngebäudes dienen." |
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c) Hotelkosten |
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Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von x Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf x Promille der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Unter einer ähnlichen Unterbringung wird man auch die Unterbringung in einer gemieteten Ferienwohnung oder einem entsprechenden Ferienhaus zu verstehen haben. Üblich ist eine Entschädigung bis maximal 100 Tage, und zwar bis 1 Promille pro Tag. |
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d) Transport- und Lagerkosten |
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Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder die Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von x Tagen. Muss der Hausrat schadenbedingt wegen Unbewohnbarkeit der Wohnung ausgelagert werden, ohne dass er durch das versicherte Ereignis noch bedroht ist, so sind die damit verbundenen Kosten kein entschädigungspflichtiger Schadensabwendungsaufwand (s. weiter unten). Die Kosten werden üblicherweise bis zu einer Dauer von 100 Tagen entschädigt. |
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e) Schlossänderungskosten |
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Kosten für Schlossänderungen der Wohnung, wenn Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhanden gekommen sind. Der Kostenersatz bei Abhandenkommen solcher Schlüssel gilt für jede der versicherten Gefahren und nicht etwa nur für die Gefahren "Einbruchdiebstahl" und "Beraubung". Er umfasst auch die Wiederbeschaffungskosten für Schlüssel sowie die Kosten der De- und Remontage des Schlosses (SVR Q I 51). Da die Deckung auf Türschlösser von Türen der versicherten Wohnung beschränkt ist, sind im Falle von Schließanlagen in Mehrfamilienhäusern Kosten einer etwa notwendigen Änderung des Haustürschlosses nicht versichert.
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e) Bewachungskosten |
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Kosten für die Bewachung, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtung oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind, längstens für die Dauer von x Stunden. Insbesondere kommt eine Bewachung durch einen professionellen Wachdienst in Betracht oder nach einem Brandschaden auch durch die Feuerwehr. Für Letztere wird allerdings ein Kostenersatz nicht geleistet, wenn sie im öffentlichen Interesse zu einer solchen Hilfeleistung verpflichtet ist (s. weiter unten). Der Kostenersatz ist auf eine nur kurze Bewachungsdauer angelegt, die eine möglichst umgehende Wiederherstellung der vollen Gebrauchsfähigkeit der Schließvorrichtung und sonstigen Sicherungen unterstellt. Einen gleichen Versicherungsschutz bieten die VHB 92 nicht.
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f) Kosten für provisorische Maßnahmen |
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Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen. Sind nach einem Versicherungsfall Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen notwendig, wird man die Aufwendungen hierfür regelmäßig den entschädigungspflichtigen Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Rettungskosten) zuordnen können (s. weiter unten). Ob aber Aufwendungen für provisorische Maßnahmen dieser Art als Rettungskosten zu ersetzen sind, hängt nach Martin (SVR W II 48) von der Wahrscheinlichkeit und der wahrscheinlichen Nähe eines drohenden zweiten Versicherungsfalls ab; insoweit schließt diese Kostenposition (diese ist in den VHB 92 nicht enthalten) eine Deckungslücke.
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g) Reparaturkosten für Gebäudeschäden |
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Kosten für Reparaturen von Gebäudeschäden, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einer Beraubung entstanden sind. Die Reparaturkostenversicherung für Gebäudeschäden durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat ist nicht auf Gebäudeschäden innerhalb der Wohnung beschränkt, sondern umfasst auch den Außenbereich der Wohnung, z. B. die Außenseite der Wohnungstür, Klingel- und Sprechanlagenteile, Fensterrollläden. Hingegen erstreckt sich der Versicherungsschutz bei Gebäudeschäden durch Vandalismus nach einem Einbruch nur auf den Innenbereich der Wohnung (zur Definition des Vandalismus nach einem Einbruch siehe Ziffer 4.4). |
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h) Reparaturkosten für gemietete Wohnungen |
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Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten, die durch Leitungswasser beschädigt worden sind. Die Aufzählung der Gebäudeteile, für die Ersatz der Reparaturkosten bei einem Leitungswasserschaden geleistet wird, ist abschließend und somit sind andere Gebäudeteile nicht erfasst, z. B. Wandplatten oder der Unterboden des Bodenbelags (s. aber wegen Frostschäden an vom Mieter eingebrachten sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen und Frost- und sonstige Bruchschäden an Leitungswasserrohren Ziffer 4.5.2). |
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i) Sonstige Aufwendungen |
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Außer den Kosten gemäß Nr. 2a bis i sind ferner gemäß Nr. 3 die notwendigen Kosten für Maßnahmen versichert, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder Minderung eines Schadens für sachgerecht halten durfte, auch wenn sie erfolglos geblieben sind. Soweit solche Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten auf Anweisung des Versicherers aufgewendet worden sind, hat der Versicherer sie auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die Versicherungssumme übersteigen. |
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j) Nicht versicherte Aufwendungen |
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Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden (§ 2 Nr. 4 VHB). Diese Bestimmung betrifft die versicherten Kosten gemäß § 2 VHB insgesamt. Relevant könnte sie aber lediglich hinsichtlich der Aufräumungskosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Bewachungskosten, Kosten für provisorische Maßnahmen und Schadenabwendungs- und Schadenminderungsmaßnahmen werden. |
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Entschädigung
Ein im Schadenfall ungekürzter Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers setzt grundsätzlich eine Versicherungssumme voraus, die mindestens dem Wert der versicherten Sachen entspricht. Die richtige Summe wird vom Versicherungsnehmer genau Ermittelt, indem er den gesamten Neuwert seines Hausrates berechnet. Oder eine Pauschale Summe von der Versicherungssumme je m² Wohnfläche heranzieht.
a) Versicherungswert |
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§ 12 VHB unterscheidet nach Versicherungswert für NeuwertversicherungAllgemein ist hier Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert). Hierbei sind die jeweiligen Wiederbeschaffungskosten einer fabrikneuen Sache maßgebend einschließlich der mit der Wiederbeschaffung verbundenen Nebenkosten, z. B. für Anlieferung an den Versicherungsort und Aufstellung/Montage an der dafür bestimmten Stelle. Grad der Abnutzung unerheblichDer Neuwert ist unabhängig vom Abnutzungsgrad der Sache anzusetzen, denn die VHB enthalten keine Entwertungsgrenze, bei deren Unterschreitung nur noch der Zeitwert der Sache als Versicherungswert gelten soll. Allerdings dürfte mit Martin (SVR Q III 5 und 32) bei einer objektiv entwerteten Sache, die vom Versicherungsnehmer aber noch genutzt wird, fraglich sein, ob sie noch mit dem Neuwert zu berücksichtigen ist und nicht statt dessen der gemeine Wert (s. unten) anzusetzen ist.
Bei Sachen, die für ihren Zweck im Haushalt des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden sind, ist Versicherungswert nur noch der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis (gemeiner Wert). Maßgebend ist, dass die Sache für den Versicherungsnehmer persönlich nicht mehr zu verwenden ist; ob sie in anderen Haushalten vielleicht noch verwendet würden, ist unerheblich.
Für Antiquitäten und Kunstgegenstände ist Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte. Der Wiederbeschaffungspreis hierfür lässt sich nicht von einer Sache in neuwertigem Zustand ableiten. Der Wert von Antiquitäten wird gerade wesentlich vom Alter der Sache bestimmt; weitere Kriterien für den Wert sind z. B. Seltenheit, Herkunft oder Herstellungsort der Sache. Der Wiederbeschaffungspreis gleichartiger Antiquitäten kann je nach Erhaltungszustand differieren; auch insoweit kommt es also auf "gleiche Art und Güte" an. Ähnliche Kriterien wie für Antiquitäten können auch für Kunstgegenstände wertbestimmend sein. Als wesentliches Merkmal ist aber die Bedeutung, der Bekanntheitsgrad und die daraus resultierende Wertschätzung des Künstlers am Kunstmarkt hervorzuheben. Ist der Marktwert als Wiederbeschaffungspreis für ein Kunstwerk nicht ermittelbar, muss unter dem Aspekt "gleicher Art und Güte" auf den Marktwert eines Kunstwerkes entsprechender Qualität oder eines gleichrangigen Künstlers zurückgegriffen werden. |
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b) Wertsachen |
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Wertsachen sind in Gruppen aufgeteilt und werden in diesen Gruppen nur bis zu bestimmten Höstgrenzen versichert. Wertsachen können nicht in die Aussenversicherung eingeschlossen werden. Sind besondere Sicherungsmassnahmen getroffen (zb Wertschrank) können die Höchstgrenzen steigen.
Für diese Sachen ist gemäß § 28 Nr. 2 VHB die Entschädigung je Versicherungsfall auf insgesamt einen zu bestimmenden Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bargeld und Wertsachen außerhalb qualifizierter BehältnisseAußer diesen Entschädigungsgrenzen gelten gemäß Nr. 3 für einen Teil der Wertsachen und für Bargeld besondere, auf die Versicherungssumme bezogene prozentuale Entschädigungsgrenzen, wenn sie sich außerhalb verschlossener VdS-anerkannter Wertschutzschränke befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder am Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank), und zwar gestaffelt
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c) Versicherungssumme |
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Die vereinbarte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der nach den unter Ziffer 8.2 aufgezeigten Wertansätzen ermittelte Versicherungswert ist - unter Berücksichtigung der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen - mindestens als Versicherungssumme einzusetzen, wenn eine Unterversicherung vermieden werden soll. Maßgebend ist der jeweilige aktuelle Wert. Die Versicherungssumme wird als Gesamtsumme ("Indizierung Gesamtsumme") vereinbart oder errechnet sich alternativ aus dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche multipliziert mit der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche der versicherten Wohnung ("Indizierung Quadratmetersumme"). Die vereinbarte Versicherungssumme erhöht sich gemäß § 12 VHB um einen Vorsorgebetrag, in der Regel von 10 Prozent. |
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d) Unterversicherung |
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Ist die Versicherungssumme zuzüglich Vorsorgebetrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert, so kann der Versicherer die Entschädigung anteilig kürzen, d. h. in dem Verhältnis, wie die Versicherungssumme zum Versicherungswert steht. Im gleichen Verhältnis ist auch die Entschädigung für die gemäß § 2 VHB versicherten Kosten und Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (s. Ziff. 3) zu kürzen. Praxis-Beispiel
Versicherungssumme 75.000 EUR, Versicherungswert 100.000 EUR
Die Entschädigung des Hauptschadens erfolgt im Verhältnis 75:100, also mit 75 Prozent des festgestellten Schadens. Der Kostenschaden ist somit ebenfalls nur zu 75 Prozent entschädigungspflichtig. Ist die Versicherung nach Quadratmetersumme vereinbart, so nimmt gemäß § 13 Nr. 2 VHB der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Wohnfläche der im Versicherungsschein genannten Wohnfläche entspricht und der vereinbarte Betrag pro Quadratmeter Wohnfläche den vom Versicherer für den Unterversicherungsverzicht vorgegebenen Betrag pro Quadratmeter nicht unterschreitet. Ein Unterversicherungsverzicht ist durch Vereinbarung der Klausel 7712 auch bei "Indizierung der Versicherungssumme" möglich. Der Unterversicherungsverzicht gilt aber nur, solange nicht eine weitere Hausratversicherung des Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne eine solche Vereinbarung besteht. |
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e) Leistung |
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Die Entschädigung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Die versicherten Kosten gemäß § 2 VHB (s. Ziff. 3) werden je Versicherungsfall zusammen mit der Entschädigung für versicherte Sachen bis zum vereinbarten Prozentsatz (zumeist 10 Prozent) auch über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. Der Versicherer ersetzt gemäß § 27 VHB im Versicherungsfall
Wegen der den Versicherungswert bestimmenden Faktoren, die auch für die Höhe des Entschädigungsanspruchs maßgebend sind, siehe die Ausführungen unter Ziff. 8.1 und wegen der Kosten unter Ziff. 3. Da der Versicherungswert dem Wiederbeschaffungspreis einschließlich Nebenkosten entspricht, ist darin auch die Mehrwertsteuer enthalten und im Versicherungsfall zu entschädigen, sofern der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt ist. Dementsprechend ist Entschädigung einschließlich Mehrwertsteuer zu leisten, gleichviel, ob der Versicherungsnehmer die beschädigte Sache wiederherstellen lässt oder wiederbeschafft. Abweichend hievon erhält nach § 27 Nr. 3 VHB 2000 der nicht vorsteuerabzugsberechtigte Versicherungsnehmer jedoch die Mehrwertsteuer und damit den tatsächlichen Wertverlust nicht ersetzt, wenn er sie tatsächlich nicht gezahlt hat. Eine solche unübliche und auch in den VHB 92 nicht enthaltene Regelung ist abzulehnen. |
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Im Schadensfall und was ist vorher zu beachten
Der Versicherungsnehmer hat eine Reihe von vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) zu erfüllen. Werden diese vom Versicherungsnehmer oder von seinen Repräsentanten verletzt, kann der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei sein und den Versicherungsvertrag kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten.
im Versicherungsfall |
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Wichtig ist auch die Beachtung der im Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheiten, nämlich
Praxis-Tipp
Sofern Sie sich aus besonderen Gründen veranlasst sehen, die Schadenstelle zu verändern, und z. B. mit den Aufräumungsarbeiten beginnen, ohne dass Sie die Zustimmung des Versicherers einholen konnten, sollten Sie neben der Sicherstellung beschädigter Teile für weitgehende Beweissicherung sorgen und z. B. Fotos von der Schadenstätte und den beiseite geräumten Resten anfertigen.
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Vorvertragliche Anzeigepflicht von Gefahrumständen |
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Die generelle Vorschrift des VVG, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen hat, ist in den VGB insoweit konkretisiert, als der Versicherungsnehmer alle entsprechenden Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten hat. Praxis-Tipp
Auch wenn ein anderer (z. B. der Versicherungsvermittler) für Sie das Antragsformular ausgefüllt hat, sollten Sie das Antragsformular sorgfältig durchlesen und prüfen, ob alle Fragen richtig und vollständig beantwortet sind.
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Anzeige von Gefahrerhöhungen |
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Generell darf der Versicherungsnehmer nach Antragstellung ohne Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Gemäß den VGB liegt eine Gefahrerhöhung insbesondere vor, wenn
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer nach den VGB 2000 (Wohnfläche) dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, wenn ein der Beitragsberechnung zugrunde liegender Umstand nach Vertragsabschluss verändert wird. |
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Beachtung von Sicherheitsvorschriften |
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Gesetzliche und behördliche VorschriftenDer Versicherungsnehmer hat nach den VGB alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Als Sicherheitsvorschriften sind solche als vertragliche Obliegenheit anzusehen, die zur Verminderung der versicherten Gefahren oder Verhütung einer Gefahrerhöhung erlassen sind. Gesetzliche Sicherheitsvorschriften sind in vielen Gesetzen enthalten und konkretisieren sich z. B. in Bauordnungen; behördliche Sicherheitsvorschriften sind Verwaltungsakte von Hoheitsträgern und betreffen z. B. Unfallverhütungsvorschriften. Vertragliche SicherheitsvorschriftenAn vertraglichen Obliegenheiten hat nach den VHB 2000 der Versicherungsnehmer außerdem
Für die Übernahme der Risikodeckung von besonders wertvollem Hausrat, insbesondere wenn Kunstwerke und Antiquitäten sehr hohe Versicherungssummen erfordern, setzen die Versicherer zusätzliche Sicherungsvorkehrungen voraus. Nach der dazu vorgesehenen Klausel 7610 hat der Versicherungsnehmer alle Sicherheitsvorrichtungen und vertraglich vereinbarte Sicherungen zu betätigen und Einbruchmeldeanlagen einzuschalten. Diese sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden hieran sind unverzüglich zu beseitigen. Rechtsfolgen der Verletzung von SicherheitsvorschriftVerletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Sicherheitsvorschrift, so ist der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei; hierbei genügt schon leichte Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. Auf Leistungsfreiheit kann sich der Versicherer nach den VGB jedoch nicht berufen, wenn die Verletzung der Sicherheitsvorschrift keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat; dies ergibt sich bereits aus § 6 Abs. 1 VVG. Leistungsfreiheit bei Vorsatz oder grober FahrlässigkeitNach VVG ist der Versicherer bereits dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant Sicherheitsvorschriften auch nur leicht fahrlässig verletzt hat. Abweichend hiervon tritt nach § 14 Nr. 2 VHB 92 jedoch Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Da die VHB 2000 einen solchen Zusatz nicht enthalten, wird somit der Versicherer schon bei leicht fahrlässigem Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften leistungsfrei, wenn der Verstoß ursächlich für den entstandenen Schaden und nicht unverschuldet ist Praxis-Tipp
Wenn Sie Ihre Wohngebäudeversicherung auf der Grundlage der VGB 2000 abschließen möchten, sollten Sie mit Hinweis auf die Regelung in den VGB 88 unbedingt darauf dringen, dass zu § 23 Nr. 2 VGB 2000 - Wohnfläche bzw. § 24 Nr. 2 VGB 2000 - Wert 1914 der Zusatz "Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht" aufgenommen wird.
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