Einbruch / Diebstahl
Ein versicherter Einbruchdiebstahl erfordert grundsätzlich das (unberechtigte) Eindringen eines Diebes in den Versicherungsort. In welcher Art und Weise der "Einbruch" für einen Versicherungsfall erfolgt sein muss, ist in § 5 Nr. 1 und 2 VHB im Einzelnen bestimmt
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Einbruchdiebstahl |
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| a) | Nach § 5 Nr. 1a VHB liegt Einbruchdiebstahl vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes (wobei das Gebäude auch aus einem einzigen Raum bestehen kann)
Ferner gilt als Einbruchdiebstahl, wenn der Dieb
und Sachen wegnimmt. Für die Entschädigungspflicht des Versicherers ist es - sofern der Versicherungsnehmer die Tat nicht durch grobe Fahrlässigkeit begünstigt hat - nicht erforderlich, dass die Wohnung bzw. der Raum, in dem sich das Behältnis befindet, verschlossen war. So ist z. B. der Versicherungsfall gegeben, wenn ein anwesender Besucher einen unbeobachteten Augenblick nutzt, die Tat auszuführen. Das Behältnis und dessen Verschluss muss so beschaffen sein, dass es wenigstens eines bescheidenen Aufwands an Kraft oder technischer Hilfsmittel bedarf, es aufzubrechen. Für die Aufbewahrung von Bargeld und Wertsachen, deren Wert die Entschädigungsgrenzen gemäß § 28 Nr. 3 VHB übersteigt, sind allerdings Behältnisse mit erhöhtem Sicherheitsgrad vorgeschrieben (s. Ziff. 9.4). |
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b) |
Einschleichdiebstahl |
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Einschleichen in diesem Sinne besagt, dass der Dieb in diebischer Absicht heimlich in die Wohnung eintritt. Verborgen hält er sich dann, wenn er den Zutritt in die Wohnung dazu ausnutzt, sich darin in diebischer Absicht zu verbergen. Der Einbruchdiebstahl gilt erst als durchgeführt, wenn die Wegnahme der Sache erfolgt, nachdem die Wohnung verschlossen wurde; für die Ersatzpflicht genügt es, dass hernach der Dieb sich aus der Wohnung wieder entfernt, nachdem sie wieder unverschlossen ist.
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2) |
Folgeschäden an versicherten Sachen |
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Entschädigungspflichtig sind nicht nur die entwendeten Sachen, sondern auch Schäden an versicherten Sachen als Folge eines Einbruchdiebstahls oder des Versuchs eines Einbruchdiebstahls. Praxis-Beispiel
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Ausschluss von Gefahren und Schäden
bitte beachten sie die zugrunde liegenden Bedingungen |
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