Einbruch / Diebstahl

Versicherte Gefahr
Ausschluss von Gefahren und Schäden

Ein versicherter Einbruchdiebstahl erfordert grundsätzlich das (unberechtigte) Eindringen eines Diebes in den Versicherungsort. In welcher Art und Weise der "Einbruch" für einen Versicherungsfall erfolgt sein muss, ist in § 5 Nr. 1 und 2 VHB im Einzelnen bestimmt

 

Versicherte Gefahr

1)
Einbruchdiebstahl
a)

Nach § 5 Nr. 1a VHB liegt Einbruchdiebstahl vor, wenn jemand Sachen wegnimmt, nachdem er in einen Raum eines Gebäudes (wobei das Gebäude auch aus einem einzigen Raum bestehen kann)

einbricht,

Einbrechen heißt: durch eine gewaltsam geschaffene Öffnung (z. B. Aufbrechen der Tür) in den Versicherungsort eindringen.

einsteigt oder

Einsteigen heißt: durch eine nicht zum Betreten des Raumes bestimmte (z. B. offenes Fenster) oder durch eine vom Dieb geschaffene Öffnung (z. B. Abdecken von Dachziegeln) eindringt.

mittels falscher Schlüssel oder

Falsch ist nach § 5 Nr. 1a VHB ein Schlüssel, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist.

mittels anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge oder

Als zum Öffnen nicht bestimmte Werkzeuge sind insbesondere solche zu betrachten, die geeignet sind, auf den Schließmechanismus des Schlosses einzuwirken.

mittels richtiger Schlüssel, die der Dieb - auch außerhalb der Wohnung - durch Beraubung oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch Diebstahl an sich gebracht hat, eindringt.

Ferner gilt als Einbruchdiebstahl, wenn der Dieb

in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen (§ 5 Nr. 1b VHB) oder

in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er - auch außerhalb der Wohnung - durch Einbruchdiebstahl oder Beraubung an sich gebracht hat (§ 5 Nr. 1c VHB)

und Sachen wegnimmt.

Für die Entschädigungspflicht des Versicherers ist es - sofern der Versicherungsnehmer die Tat nicht durch grobe Fahrlässigkeit begünstigt hat - nicht erforderlich, dass die Wohnung bzw. der Raum, in dem sich das Behältnis befindet, verschlossen war. So ist z. B. der Versicherungsfall gegeben, wenn ein anwesender Besucher einen unbeobachteten Augenblick nutzt, die Tat auszuführen.

Das Behältnis und dessen Verschluss muss so beschaffen sein, dass es wenigstens eines bescheidenen Aufwands an Kraft oder technischer Hilfsmittel bedarf, es aufzubrechen. Für die Aufbewahrung von Bargeld und Wertsachen, deren Wert die Entschädigungsgrenzen gemäß § 28 Nr. 3 VHB übersteigt, sind allerdings Behältnisse mit erhöhtem Sicherheitsgrad vorgeschrieben (s. Ziff. 9.4).

b)
Einschleichdiebstahl
 

aus der verschlossenen Wohnung Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte (§ 5 Nr. 2a VHB),

Einschleichen in diesem Sinne besagt, dass der Dieb in diebischer Absicht heimlich in die Wohnung eintritt. Verborgen hält er sich dann, wenn er den Zutritt in die Wohnung dazu ausnutzt, sich darin in diebischer Absicht zu verbergen. Der Einbruchdiebstahl gilt erst als durchgeführt, wenn die Wegnahme der Sache erfolgt, nachdem die Wohnung verschlossen wurde; für die Ersatzpflicht genügt es, dass hernach der Dieb sich aus der Wohnung wieder entfernt, nachdem sie wieder unverschlossen ist.

in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3 (Beraubung, s. Ziff. 4.3) anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen zu erhalten (§ 5 Nr. 2b VHB).

 

 

2)
Folgeschäden an versicherten Sachen
 

Entschädigungspflichtig sind nicht nur die entwendeten Sachen, sondern auch Schäden an versicherten Sachen als Folge eines Einbruchdiebstahls oder des Versuchs eines Einbruchdiebstahls.

Praxis-Beispiel

Auf der Suche nach Beute bricht der Täter die Schränke gewaltsam auf und beschädigt sie hierbei.

Der Täter verlässt die Wohnung durch die Terrassentür und lässt diese offen stehen, sodass während eines heftigen Regenschauers Regenwasser durch die Terrassentür eindringt und versicherte Sachen durchnässt.

Aus Wut wegen unzureichender Beute zertrümmert der Einbrecher versicherte Sachen.

Beim Versuch, zwecks Einbrechen in die Wohnung das Fenster auszuhebeln, stürzen die dahinter stehenden Blumenvasen mit lautem Getöse hinunter und gehen zu Bruch; der Täter lässt von der Absicht, einzubrechen ab (Einbruchdiebstahlversuch).

 

 

Ausschluss von Gefahren und Schäden

 
bitte beachten sie die zugrunde liegenden Bedingungen