Feuer

Versicherte Gefahr
Ausschluss und Schäden

 

Versicherte Gefahr
Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuganprall

 
a) Brand
 

Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Unter den Begriff Brand fallen nicht Sengschäden. Insoweit enthält § 4 Nr. 5 VHB lediglich einen klarstellenden Hinweis, wenn es heißt: "Sengschäden sind nur versichert, wenn sie durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion entstanden sind", denn Folgeschäden von versicherten Ereignissen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.

 
b) Nutzwärme
 

Von Bedeutung ist, dass im Gegensatz zu den AFB 87 so genannte Betriebsschäden durch Nutzfeuer oder sonstige Nutzwärme nicht ausgeschlossen sind. So sind - Brand im Sinne von § 4 Nr. 1 VHB unterstellt - beispielsweise Schäden erfasst an

der Fritteuse, wenn das darin befindliche Öl wegen Überhitzung in Brand gerät,

der Heizdecke und dem umgebenden Bettzeug, wenn diese wegen eines Defektes der Heizdecke oder eines Hitzestaus in Brand geraten,

dem Wäschetrockner und der darin befindlichen Wäsche, wenn die Wäsche wegen Überhitzung in Brand gerät.

 
c) Kurzschluss- und Überspannungsschäden
 

Solche Kurzschluss- und Überspannungsschäden beruhen auf der Wirkung des elektrischen Stroms auf die von ihm durchflossenen elektrischen Teile der Einrichtung. Der Ausschluss betrifft aber nicht nur diese Teile, sondern nach Rechtsprechung und Literatur den gesamten elektrischen Einrichtungsgegenstand, z. B. die ganze Waschmaschine.

Bei Vereinbarung der Klausel 7111 ersetzt der Versicherer abweichend von Nr. 6 Kurzschluss- und Überspannungsschäden durch Blitz bis zur vereinbarten Höhe.

Gemäß § 9 Nr. 2b VHB 92 sind darüber hinaus Kurzschluss- und Überspannungsschäden auch hinsichtlich der übrigen versicherten Gefahren ausgeschlossen, außer wenn sie die Folge eines Brandes oder einer Explosion sind. Diese Bestimmung ist in die VHB 2000 nicht übernommen worden. Das bedeutet aber nicht, dass solche Schäden nach den VHB 2000 schlechthin gedeckt sind, sondern nur dann, wenn das Ereignis die Kriterien einer der versicherten Gefahren erfüllt oder der Schaden die Folge eines versicherten Ereignisses ist.

 

 
d) Explusion
 

Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen

 

e) Implosion
 

Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.

 
f) Anprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
 

Zum "Anprall eines Luftfahrzeuges" enthalten die VHB keine Begriffserläuterung. Es stellt sich daher die Frage, welche Flugobjekte erfasst sein sollen. Hilfsweise wird man auf das Luftfahrtgesetz zurückgreifen können.

"Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler, Frei- und Fesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle und sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper"

 

Ausschluss und Schäden
Bitte beachten sie auch Ihre
"Versicherungs-Bedingungen"

 
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

Generell ist gemäß der Versicherer von der Versicherung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer - und entsprechend sein Repräsentant - den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

Politische Risiken

Außer den unter Ziffer 4.1 bis 4.6 erörterten gefahrenspezifischen Ausschlussbestimmungen enthält § 3 Nr. 2 VHB weitere Ausschlussbestimmungen, die für alle versicherten Gefahren gleichermaßen gelten. Hiernach sind nicht versichert Schäden, die entstehen durch

Kriegsereignisse jeder Art,

innere Unruhen,

Erdbeben,

Kernenergie.

Diese Risiken halten die Versicherer für nicht oder nur schwer kalkulierbar. Indes besteht für Schäden durch Erdbeben eine Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der "Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Hausratversicherung (BEH).

Ausschluss ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen

Zu beachten ist, dass diese und die erwähnten gefahrenspezifischen Ausschlüsse ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen gelten; ein Ausschluss also auch dann rechtswirksam ist, wenn sie nur eine von mehreren nicht ausgeschlossenen Ursachen ist.