Leitungswasser
| Versicherte Gefahr |
|---|
In der Leitungswasserversicherung ist zu unterscheiden nach
| 1) | Durchnässungsschäden der versicherten Sachen und |
| 2) | Frostschäden an sanitären Anlagen und Wasser führenden Installationen bzw. Frost- und sonstigen Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren. |
In der Hausratversicherung haben Durchnässungsschäden eine wesentlich größere Bedeutung als Bruchschäden.
1) |
Durchnässungsschäden |
|---|
| Definition: | Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus |
|---|
... aus a) Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen Zuleitungsrohre sind Leitungen der Frischwasserzuführung sowohl von kaltem Wasser als auch von erwärmtem Wasser. Ableitungsrohre sind Leitungen, durch die verbrauchtes Wasser (Schmutzwasser) abgeleitet oder zur Rückgewinnung weitergeleitet wird (auch durch Regenabflussrohre, soweit durch sie ausnahmsweise verbrauchtes Leitungswasser abgeleitet wird). Niederschlagswasser ist jedoch kein Leitungswasser, selbst dann nicht, wenn es durch innerhalb des Hauses verlegte Abwasserrohre abfließt. ...aus b) mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen, Zu dieser Kategorie gehören z. B. Küchenspülen, Warmwasseraufbereitungsgeräte (Boiler, Durchlauferhitzer), Waschbecken, Badewannen, Duschbecken, Wasserklosetts, Waschmaschinen und Spülmaschinen einschließlich Zu- und Ableitungsschläuchen sowie Schwimmbecken (soweit mit dem Rohrsystem verbunden), Wasserenthärtungseinrichtungen und schließlich Wasserhähne, Ventile und sonstige Armaturen solcher Einrichtungen. ...aus c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, Heizungsanlagen sind hiermit in ihrer Gesamtheit angesprochen, also: Heizkessel, Umwälzpumpe, Rohrsystem, Ausdehnungsgefäß, Heizkörper oder Heizschlangen von Decken-, Wand- und Fußbodenstrahlungsheizungen, zugehörige Armaturen und dgl.
Leitungswasserschäden durch die in Nr. d und e aufgeführten Anlagen und Einrichtungen sind nach den VGB 92 vom Versicherungsschutz nicht erfasst, können aber über Zusatzvereinbarung eingeschlossen werden. Durch die versicherte Gefahr ""quarien""sind Schäden am Inhalt des Aquariums nicht versichert, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist (§ 7 Nr. 5 VHB). |
|---|
Ursachen eines bestimmungswidrigen Wasseraustritts |
|---|
Wie bereits erwähnt, müssen für einen Versicherungsfall versicherte Sachen durch genannte Rohre, Einrichtungen oder Anlagen bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser beschädigt worden sein. Beispiele für versicherte Ursachen bestimmungswidrigen Wasseraustritts:
Aus der Definition des bestimmungswidrigen Wasseraustritts ergibt sich, dass ein solcher beispielsweise nicht gegeben ist, wenn
|
|---|
1.a) |
Folgeschäden |
|---|
2) |
Frostschäden und sonstige Bruchschäden |
|---|
Ausschluss von Gefahren und Schäden
Plansch- oder Reinigungswasser |
|---|
Hiermit sind Schäden angesprochen, die beim Gebrauch/Verbrauch von Wasser entstehen. Praxis-Beispiel
Diese Bestimmung verdeutlicht, dass Schäden durch Wasser, das nicht aus Leitungen der Wasserversorgung stammt, nicht gedeckt sein sollen, und zwar auch dann nicht, wenn das Wasser in die Zu- und Ableitungsrohre oder in die damit verbundenen Einrichtungen gelangt und von dort austritt, ausgenommen wenn solches Wasser einen Rohrbruch verursacht und dadurch Leitungswasser austritt. Gegenüber den VHB 92 ist der Ausschlusskatalog um ""Uuml;berschwemmung""ergänzt worden. Nach den VHB 92 sind Schäden durch Überschwemmung nur dann nicht versichert, wenn sie Folge eines Hochwassers oder von Witterungsniederschlägen sind, nicht jedoch, wenn die Überschwemmung durch andere, nicht ausgeschlossene Ursache entstanden ist, z. B. durch Bruch einer Talsperren-Staumauer. Insoweit bewirkt diese Änderung eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes.
Wasserschäden durch bestimmungsgemäßes Öffnen der Sprinkler und Berieselungsdüsen im Brandfall sind als Rettungsaufwand bereits durch die Feuerversicherung erfasst, sodass sich der Einschluss in die Leitungswasserversicherung erübrigt. Schäden, die durch Druckproben usw. bedingt sind, werden als dem Versicherungsnehmer zufallende Betriebsrisiken gesehen |
|---|
Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat, |
|---|
In den VHB 92 heißt es ""rdsenkung""statt ""rdfall"" Materiell ändert sich hierdurch nichts, denn beide Begriffe bedeuten das Gleiche. Verursacht z. B. ein Erdfall einen Rohrbruch, sei es innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, und richtet austretendes Leitungswasser Nässeschäden an, so sind diese nicht gedeckt. Bricht jedoch beispielsweise die Hauptwasserleitung der öffentlichen Wasserversorgung und unterspülen die austretenden Wassermassen das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, und entsteht im Gebäude ein Rohrbruch, weil das Gebäude abgesackt ist, so fällt der dadurch an den versicherten Sachen entstehende Wasserschaden unter den Versicherungsschutz
|
|---|
Schwamm |
|---|
Schwamm als Folge eines Leitungswasserschadens kann nur dort entstehen, wo Sachen bereits von Pilzsporen befallen sind. Der Ausschluss wirkt unabhängig davon, ob ein bestehender Schwammschaden durch ausgetretenes Leitungswasser vergrößert wird oder das Wasser vorhandene Pilzsporen aktiviert.
|
|---|