Leitungswasser

Versicherte Gefahr
Ausschluss von Gefahren und Schäden

 

Versicherte Gefahr

In der Leitungswasserversicherung ist zu unterscheiden nach

1)

Durchnässungsschäden der versicherten Sachen und

2)

Frostschäden an sanitären Anlagen und Wasser führenden Installationen bzw. Frost- und sonstigen Bruchschäden an Zu- und Ableitungsrohren.

In der Hausratversicherung haben Durchnässungsschäden eine wesentlich größere Bedeutung als Bruchschäden.

1)
Durchnässungsschäden
 

Das von der Wasserversorgung der Wohnung ausgehende Leitungswasserrisiko wird nicht nur von den innerhalb der eigenen Wohnung des Versicherungsnehmers installierten wasserführenden Leitungen und Einrichtungen bestimmt. Auch das Austreten von Leitungswasser aus außerhalb der Wohnung vorhandenen Wasser führenden Einrichtungen und Rohren kann zu Schäden am Hausrat führen, insbesondere bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.

Für den Versicherungsschutz ist der Ort der ""uelle""des schädigenden Leitungswassers unerheblich. Maßgebend für den Versicherungsfall ist nur die Art der ""asserquelle""

Versicherungsfall ist nicht etwa das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser, sondern dessen Einwirkung auf die versicherte Sache am Versicherungsort. Es besteht also Versicherungsschutz auch dann, wenn das Leitungswasser außerhalb der Wohnung bestimmungswidrig austritt (z. B. aus einer Wasserleitung der Nachbarwohnung oder aus dem unter der Straße verlegten Rohr der öffentlichen Wasserversorgung) und von dort in die Wohnung eindringt und schädigend auf versicherte Sachen einwirkt.

Definition:
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus
 

... aus a) Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen

Zuleitungsrohre sind Leitungen der Frischwasserzuführung sowohl von kaltem Wasser als auch von erwärmtem Wasser.

Ableitungsrohre sind Leitungen, durch die verbrauchtes Wasser (Schmutzwasser) abgeleitet oder zur Rückgewinnung weitergeleitet wird (auch durch Regenabflussrohre, soweit durch sie ausnahmsweise verbrauchtes Leitungswasser abgeleitet wird). Niederschlagswasser ist jedoch kein Leitungswasser, selbst dann nicht, wenn es durch innerhalb des Hauses verlegte Abwasserrohre abfließt.

...aus b) mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen,

Zu dieser Kategorie gehören z. B. Küchenspülen, Warmwasseraufbereitungsgeräte (Boiler, Durchlauferhitzer), Waschbecken, Badewannen, Duschbecken, Wasserklosetts, Waschmaschinen und Spülmaschinen einschließlich Zu- und Ableitungsschläuchen sowie Schwimmbecken (soweit mit dem Rohrsystem verbunden), Wasserenthärtungseinrichtungen und schließlich Wasserhähne, Ventile und sonstige Armaturen solcher Einrichtungen.

...aus c) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,

Heizungsanlagen sind hiermit in ihrer Gesamtheit angesprochen, also: Heizkessel, Umwälzpumpe, Rohrsystem, Ausdehnungsgefäß, Heizkörper oder Heizschlangen von Decken-, Wand- und Fußbodenstrahlungsheizungen, zugehörige Armaturen und dgl.

Sprinkler- oder Berieselungsanlagen,

Aquarien oder Wasserbetten.

Leitungswasserschäden durch die in Nr. d und e aufgeführten Anlagen und Einrichtungen sind nach den VGB 92 vom Versicherungsschutz nicht erfasst, können aber über Zusatzvereinbarung eingeschlossen werden.

Durch die versicherte Gefahr ""quarien""sind Schäden am Inhalt des Aquariums nicht versichert, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist (§ 7 Nr. 5 VHB).

 
Ursachen eines bestimmungswidrigen Wasseraustritts
 

Wie bereits erwähnt, müssen für einen Versicherungsfall versicherte Sachen durch genannte Rohre, Einrichtungen oder Anlagen bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser beschädigt worden sein.

Beispiele für versicherte Ursachen bestimmungswidrigen Wasseraustritts:

Rohrbruch

Bruch eines Heizkörpers

Bruch einer sonstigen Wasser führenden Einrichtung

Geplatzter Wasserschlauch

Undichtigkeit eines Verbindungsstücks oder einer Dichtung

Verstopfte Abflussleitungen und hierdurch verursachter Rückstau

Verstopfter Siphon lässt das bei geöffnetem Wasserhahn in das Wasserbecken einfließende Wasser nicht über die Abflussleitung abfließen

Abreißen des Wasserhahns

Böswilliges Öffnen des Wasserhahns einer Zapfstelle ohne Abflussvorrichtung durch Dritte, aber auch das versehentliche, nicht grob fahrlässige Öffnen durch den Versicherungsnehmer

Aus der Definition des bestimmungswidrigen Wasseraustritts ergibt sich, dass ein solcher beispielsweise nicht gegeben ist, wenn

der Versicherungsnehmer beim Einlassen des Badewassers vergisst, den Wasserhahn rechtzeitig zu schließen und die Wanne überläuft oder

der Wasserhahn über einem nicht mit dem Rohrsystem verbundenen Wasserbecken nicht rechtzeitig zugedreht wird und das Wasserbecken überläuft.

1.a)
Folgeschäden
 

Außer den Schäden durch direkte Einwirkung des Leitungswassers auf die versicherten Sachen sind auch Schäden an den versicherten Sachen als ursächliche Folge des bestimmungswidrig ausgetretenen Leitungswassers gedeckt.

Praxis-Beispiel
Ausgetretenes Leitungswasser verursacht einen Kurzschluss mit Stromausfall: als dessen Folge verderben im Gefrierschrank vorrätig gehaltene Lebensmittel.

""däquate Folge nicht nur des Wasseraustritts, sondern des ausgetretenen Wassers muss der Sachschaden an oder der Verlust von versicherten Sachen sein"" Deshalb besteht z. B. kein Versicherungsschutz, wenn durch Wassermangel infolge Wasseraustritts ein beheizter Kessel ausglüht

2)
Frostschäden und sonstige Bruchschäden
 

Als weitere Gefahren umfasst die Leitungswasserversicherung gemäß § 7 Nr. 3 VHB

Frostschäden an sanitären Anlagen und Leitungswasser führenden Installationen sowie

Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren,

die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko trägt.

Wichtig ist diese Deckung insbesondere für Mieter oder Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung in größerem Umfang, vor allem im Sanitärbereich auf eigene Kosten ausgebaut haben und für die sie die Gefahr tragen, d. h. die sie auf eigene Kosten zu unterhalten und ggf. zu erneuern haben.

Zu den nur gegen Frostschäden versicherten sanitären Anlagen zählen Badewannen, Duschen, Waschbecken, Bidets und Wasserklosetts, und zu den Leitungswasser führenden Einrichtungen gehören Durchlauferhitzer, Boiler, Heizkörper, Armaturen dieser Anlagen und Einrichtungen.

Nicht die Vereisung durch Frost und die hierdurch verursachte Substanzbeeinträchtigung der betreffenden Sachen sind Gegenstand der Versicherung, sondern nur die durch den Frost verursachten Bruchschäden.

Praxis-Beispiel
Das im Spülkasten des Klosetts gefrierende Wasser führt zu einem Bruch des Spülkastens.

Zusätzlicher Versicherungsschutz für sonstige Bruchschäden besteht nur für Zu- und Ableitungsrohre der erwähnten Anlagen und Installationen. Rohrbruch in diesem Sinn ist jede entstandene, durch die gesamte Dicke der Rohrwand reichende Öffnung, die sich als Riss oder Loch zeigt. Ob eine poröse Stelle, durch die es nässt, schon als Rohrbruch anzusehen ist, kann im Einzelfall fraglich sein.

 

 

 

Ausschluss von Gefahren und Schäden

Plansch- oder Reinigungswasser
 

Hiermit sind Schäden angesprochen, die beim Gebrauch/Verbrauch von Wasser entstehen.

Praxis-Beispiel

Beim ""lanschen""in der Badewanne sammelt sich übergeschwapptes Wasser wiederholt am Sockel eines Badezimmerschränkchens, sodass sich durch die Wassereinwirkung mit der Zeit die Kunststoffbeschichtung löst.

Versehentlich wird ein Putzeimer umgestoßen und das ausfließende Schmutzwasser erfasst wertvolle Teppiche.

Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung, Hochwasser oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch,

Diese Bestimmung verdeutlicht, dass Schäden durch Wasser, das nicht aus Leitungen der Wasserversorgung stammt, nicht gedeckt sein sollen, und zwar auch dann nicht, wenn das Wasser in die Zu- und Ableitungsrohre oder in die damit verbundenen Einrichtungen gelangt und von dort austritt, ausgenommen wenn solches Wasser einen Rohrbruch verursacht und dadurch Leitungswasser austritt.

Gegenüber den VHB 92 ist der Ausschlusskatalog um ""Uuml;berschwemmung""ergänzt worden. Nach den VHB 92 sind Schäden durch Überschwemmung nur dann nicht versichert, wenn sie Folge eines Hochwassers oder von Witterungsniederschlägen sind, nicht jedoch, wenn die Überschwemmung durch andere, nicht ausgeschlossene Ursache entstanden ist, z. B. durch Bruch einer Talsperren-Staumauer. Insoweit bewirkt diese Änderung eine Verschlechterung des Versicherungsschutzes.

Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturen an dem Gebäude oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage,

Wasserschäden durch bestimmungsgemäßes Öffnen der Sprinkler und Berieselungsdüsen im Brandfall sind als Rettungsaufwand bereits durch die Feuerversicherung erfasst, sodass sich der Einschluss in die Leitungswasserversicherung erübrigt. Schäden, die durch Druckproben usw. bedingt sind, werden als dem Versicherungsnehmer zufallende Betriebsrisiken gesehen

Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder den Erdrutsch verursacht hat,
 

In den VHB 92 heißt es ""rdsenkung""statt ""rdfall"" Materiell ändert sich hierdurch nichts, denn beide Begriffe bedeuten das Gleiche.

Verursacht z. B. ein Erdfall einen Rohrbruch, sei es innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, und richtet austretendes Leitungswasser Nässeschäden an, so sind diese nicht gedeckt. Bricht jedoch beispielsweise die Hauptwasserleitung der öffentlichen Wasserversorgung und unterspülen die austretenden Wassermassen das Gebäude, in dem sich die Wohnung befindet, und entsteht im Gebäude ein Rohrbruch, weil das Gebäude abgesackt ist, so fällt der dadurch an den versicherten Sachen entstehende Wasserschaden unter den Versicherungsschutz

 

Schwamm
 

Schwamm als Folge eines Leitungswasserschadens kann nur dort entstehen, wo Sachen bereits von Pilzsporen befallen sind. Der Ausschluss wirkt unabhängig davon, ob ein bestehender Schwammschaden durch ausgetretenes Leitungswasser vergrößert wird oder das Wasser vorhandene Pilzsporen aktiviert.