Raub
Wie bei der Einbruchdiebstahlversicherung, so ist auch bei der Beraubungsversicherung die Wegnahme versicherter Sachen Gegenstand des Versicherungsschutzes, jedoch mit dem Unterschied, dass dieser eine Gewaltanwendung des Täters gegen den Versicherungsnehmer vorausgegangen sein muss.
1) |
Raub |
|---|
| a) | Gemäß § 5 Nr. 3a bis c VHB liegt Beraubung vor, wenn
Gewaltanwendung im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Täter dem Versicherungsnehmer eine Sache entreißt und dieser sich unter Kraftanstrengung dagegen gestemmt hat, oder wenn der Täter den Versicherungsnehmer einschließt und diesem die Möglichkeit genommen wird, Widerstand gegen die Wegnahme der Sache zu leisten. In Nr. 3a ist klarstellend vermerkt, dass Gewalt nicht vorliegt, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
Die ausgesprochene oder die durch das Verhalten des Täters zum Ausdruck gebrachte Drohung muss derart sein, dass sie auf eine Körperverletzung schwerer Art hinauslaufen würde. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter seine Drohung auch tatsächlich wahr machen würde, sondern darauf, ob der Versicherungsnehmer sie aufgrund der Haltung des Täters ernst nehmen durfte.
Zwischen der Ausschaltung der Widerstandskraft und der Wegnahme der Sachen muss ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen. Deshalb ist eine Leistungspflicht des Versicherers nicht mehr gegeben, wenn die Beeinträchtigung des körperlichen Zustandes von längerer Dauer ist und dem Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. nach Einlieferung ins Krankenhaus, Sachen weggenommen werden. Bei Unfall als Ursache für die Beeinträchtigung des körperlichen Zustandes besteht Versicherungsschutz unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer den Unfall verschuldet hat. Ist jedoch die Widerstandskraft aus sonstigen Ursachen durch Verschulden des Versicherungsnehmers ausgeschaltet, ist der Versicherer leistungsfrei. |
|---|
b) |
Personen, die dem VN gleichstehen |
|---|
Einschleichen in diesem Sinne besagt, dass der Dieb in diebischer Absicht heimlich in die Wohnung eintritt. Verborgen hält er sich dann, wenn er den Zutritt in die Wohnung dazu ausnutzt, sich darin in diebischer Absicht zu verbergen. Der Einbruchdiebstahl gilt erst als durchgeführt, wenn die Wegnahme der Sache erfolgt, nachdem die Wohnung verschlossen wurde; für die Ersatzpflicht genügt es, dass hernach der Dieb sich aus der Wohnung wieder entfernt, nachdem sie wieder unverschlossen ist.
|
|---|
2) |
Folgeschäden an versicherten Sachen |
|---|
Entschädigungspflichtig sind nicht nur die entwendeten Sachen, sondern auch Schäden an versicherten Sachen als Folge eines Einbruchdiebstahls oder des Versuchs eines Einbruchdiebstahls. Praxis-Beispiel
|
|---|
3) |
Ausführungsort der Beraubungstat |
|---|
Sowohl die Gewalttat oder deren Androhung als auch die daraufhin erfolgte Wegnahme einer versicherten Sache muss innerhalb des Versicherungsortes geschehen sein. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden (§ 5 Nr. 5 VHB). Praxis-Beispiel
Versicherungsschutz ist aber hinsichtlich der unter die Hausratversicherung fallenden Sachen gegeben, wenn sie während der Zeit, in der sich der Täter noch innerhalb des Versicherungsortes befindet, unabhängig von der Beraubungstat zufällig angeliefert werden und der Täter auch diese Sachen raubt. Zur Deckung einer Beraubung außerhalb des Versicherungsortes im Rahmen der Außenversicherung. |
|---|
Ausschluss von Gefahren und Schäden
bitte beachten sie die zugrunde liegenden Bedingungen |
|---|