Raub

Versicherte Gefahr
Ausschluss von Gefahren und Schäden

Wie bei der Einbruchdiebstahlversicherung, so ist auch bei der Beraubungsversicherung die Wegnahme versicherter Sachen Gegenstand des Versicherungsschutzes, jedoch mit dem Unterschied, dass dieser eine Gewaltanwendung des Täters gegen den Versicherungsnehmer vorausgegangen sein muss.

 

Versicherte Gefahr

1)
Raub
a)

Gemäß § 5 Nr. 3a bis c VHB liegt Beraubung vor, wenn

gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten,

Gewaltanwendung im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn der Täter dem Versicherungsnehmer eine Sache entreißt und dieser sich unter Kraftanstrengung dagegen gestemmt hat, oder wenn der Täter den Versicherungsnehmer einschließt und diesem die Möglichkeit genommen wird, Widerstand gegen die Wegnahme der Sache zu leisten.

In Nr. 3a ist klarstellend vermerkt, dass Gewalt nicht vorliegt, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).

der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib und Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll,

Die ausgesprochene oder die durch das Verhalten des Täters zum Ausdruck gebrachte Drohung muss derart sein, dass sie auf eine Körperverletzung schwerer Art hinauslaufen würde. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter seine Drohung auch tatsächlich wahr machen würde, sondern darauf, ob der Versicherungsnehmer sie aufgrund der Haltung des Täters ernst nehmen durfte.

dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

Zwischen der Ausschaltung der Widerstandskraft und der Wegnahme der Sachen muss ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen. Deshalb ist eine Leistungspflicht des Versicherers nicht mehr gegeben, wenn die Beeinträchtigung des körperlichen Zustandes von längerer Dauer ist und dem Versicherungsnehmer zu einem späteren Zeitpunkt, z. B. nach Einlieferung ins Krankenhaus, Sachen weggenommen werden.

Bei Unfall als Ursache für die Beeinträchtigung des körperlichen Zustandes besteht Versicherungsschutz unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer den Unfall verschuldet hat. Ist jedoch die Widerstandskraft aus sonstigen Ursachen durch Verschulden des Versicherungsnehmers ausgeschaltet, ist der Versicherer leistungsfrei.

b)
Personen, die dem VN gleichstehen
 

aus der verschlossenen Wohnung Sachen wegnimmt, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte (§ 5 Nr. 2a VHB),

Einschleichen in diesem Sinne besagt, dass der Dieb in diebischer Absicht heimlich in die Wohnung eintritt. Verborgen hält er sich dann, wenn er den Zutritt in die Wohnung dazu ausnutzt, sich darin in diebischer Absicht zu verbergen. Der Einbruchdiebstahl gilt erst als durchgeführt, wenn die Wegnahme der Sache erfolgt, nachdem die Wohnung verschlossen wurde; für die Ersatzpflicht genügt es, dass hernach der Dieb sich aus der Wohnung wieder entfernt, nachdem sie wieder unverschlossen ist.

in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 3 (Beraubung, s. Ziff. 4.3) anwendet, um sich den Besitz weggenommener Sachen zu erhalten (§ 5 Nr. 2b VHB).

 

 

2)
Folgeschäden an versicherten Sachen
 

Entschädigungspflichtig sind nicht nur die entwendeten Sachen, sondern auch Schäden an versicherten Sachen als Folge eines Einbruchdiebstahls oder des Versuchs eines Einbruchdiebstahls.

Praxis-Beispiel

Auf der Suche nach Beute bricht der Täter die Schränke gewaltsam auf und beschädigt sie hierbei.

Der Täter verlässt die Wohnung durch die Terrassentür und lässt diese offen stehen, sodass während eines heftigen Regenschauers Regenwasser durch die Terrassentür eindringt und versicherte Sachen durchnässt.

Aus Wut wegen unzureichender Beute zertrümmert der Einbrecher versicherte Sachen.

Beim Versuch, zwecks Einbrechen in die Wohnung das Fenster auszuhebeln, stürzen die dahinter stehenden Blumenvasen mit lautem Getöse hinunter und gehen zu Bruch; der Täter lässt von der Absicht, einzubrechen ab (Einbruchdiebstahlversuch).

3)
Ausführungsort der Beraubungstat
 

Sowohl die Gewalttat oder deren Androhung als auch die daraufhin erfolgte Wegnahme einer versicherten Sache muss innerhalb des Versicherungsortes geschehen sein.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden (§ 5 Nr. 5 VHB).

Praxis-Beispiel

Dem Versicherungsnehmer wird außerhalb seiner Wohnung für den Fall eine Gewalttat angedroht, wenn er nicht einen in der Wohnung befindlichen Familienangehörigen telefonisch anweist, einem in der Wohnung erscheinenden Komplizen bestimmte Wertsachen herauszugeben (kein Versicherungsfall).

Unter Androhung einer Gewalttat verlangt der in die Wohnung eingedrungene Täter vom Versicherungsnehmer, private Wertgegenstände von außerhalb der Wohnung (z. B. aus dem Tresor in seinen Geschäftsräumen) heranschaffen zu lassen und sie dem Täter in der Wohnung herauszugeben (kein Versicherungsfall).

Versicherungsschutz ist aber hinsichtlich der unter die Hausratversicherung fallenden Sachen gegeben, wenn sie während der Zeit, in der sich der Täter noch innerhalb des Versicherungsortes befindet, unabhängig von der Beraubungstat zufällig angeliefert werden und der Täter auch diese Sachen raubt.

Zur Deckung einer Beraubung außerhalb des Versicherungsortes im Rahmen der Außenversicherung.

 

 

Ausschluss von Gefahren und Schäden

 
bitte beachten sie die zugrunde liegenden Bedingungen