Vandalismus
Im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung sind u. a. Schäden versichert, die der Dieb bei Entwendung versicherter Sachen oder beim Versuch einer solchen Tat an anderen versicherten Sachen anrichtet. Das heißt aber nicht, dass jede während des Einbruchdiebstahls vom Dieb angerichtete Beschädigung als Einbruchdiebstahl-Folgeschaden zu ersetzen ist. Erst recht sind Beschädigungen nicht gedeckt, die der Täter nach einem Einbruch anrichtet, dem eine Diebstahlabsicht nicht vorausgegangen war und er einen Diebstahl auch nicht begeht.
Schäden an versicherten Sachen, die nicht als eigentliche Folgeschäden eines Einbruchdiebstahls anzusehen sind oder die der Täter nach Einbruch ohne Diebstahlabsicht anrichtet, sind Gegenstand der Vandalismusversicherung.
Vandalismus liegt nach VHB vor, wenn jemand auf eine der in VHB bezeichneten Arten in die Wohnung körperlich eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Wegen der Art des Eindringens in die Wohnung sei auf die entsprechenden Ausführungen zu verwiesen.
Vorsätzliche Beschädigung ist Voraussetzung |
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Der Täter muss die versicherten Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt haben. Das Motiv für die Tat ist unerheblich; sofern aber Wut wegen mangelnder Beute Tatmotiv ist, können sich je nach Art des Eindringens in die Wohnung Vandalismusversicherung und Einbruchdiebstahlversicherung überschneiden. Zerstört oder beschädigt aber der Dieb bei der Wegnahme oder bei dem Abtransport gestohlener versicherter Sachen rücksichtslos andere versicherte Sachen, obwohl er dies ohne Weiteres hätte vermeiden können, so ist der Schaden nicht der Vandalismusversicherung, sondern als Folgeschaden der Einbruchdiebstahlversicherung zuzuordnen. Gibt jedoch z. B. der Dieb beim Abtransport der gestohlenen Sache einer anderen zerbrechlichen versicherten Sache im Vorbeigehen absichtlich einen Fußtritt, sodass sie umstürzt und zerbricht, handelt es sich hingegen um einen versicherten Vandalismusschaden.
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Ort der Vandalismustat |
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Es ist nicht erforderlich, dass der Vandalismusschaden an den versicherten Sachen innerhalb der Wohnung angerichtet wird. Zwar ist nach § 6 VHB das körperliche Eindringen in die Wohnung, in der sich die Sachen befinden, Voraussetzung für den Versicherungsschutz; damit ist aber nicht auch gesagt, dass die Zerstörung der Sachen innerhalb der Wohnung erfolgen muss. Wirft der Täter z. B. Sachen aus dem Fenster, sodass sie beschädigt werden, oder nimmt er Sachen mit ins Freie, um sie dort vorsätzlich zu zerstören, so besteht dafür Deckung im Rahmen der Vandalismusversicherung. |
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Ausschluss von Gefahren und Schäden
bitte beachten sie die zugrunde liegenden Bedingungen |
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