Tier-Haftpflicht

Abgrenzung zur Privathaftpflichtversicherung Deckungsumfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung Vorsorgeversicherung
Fremdreiter Sonderproblem Mietsachschäden Risikowegfall
  Risikoerhöhungen und -Erweiterungen  

Wer Tiere besitzt, ist gut beraten, für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz zu sorgen. Denn anderenfalls besteht die Gefahr, dass er der Höhe nach unbegrenzt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Dritten durch sein Tier zugefügten Schäden einzutreten hat. Der im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gebotene Versicherungsschutz reicht insbesondere für denjenigen nicht aus, der Hunde oder Pferde hält. Hier besteht Bedarf für eine zusätzliche Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Diese Haftpflichtart ist hauptsächlich für Hunde, Rinder, Pferde, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

Für exotische Haustiere, z. B. Schlangen, Affen, Leguane oder Raubkatzen, kann Versicherungsschutz auf der Grundlage einer Einzelvereinbarung sichergestellt werden.

Ab einer grösseren Anzahl von Tieren empfiehlt es sich eine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung abzuschliessen, in der dann eine pauschale Anzahl von Tieren versichert werden können. Ein solches Vorgehen ist individuell und kann nur per Einzelanfrage gelösst werden.

 

Abgrenzung zur Privathaftpflichtversicherung

 

Über die Privathaftpflichtversicherung besteht für das Haftpflichtrisiko im Zusammenhang mit Tieren nur in begrenztem Rahmen Versicherungsschutz, nämlich für die gesetzliche Haftpflicht.

Fremdreiter

 

* als Reiter bei Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken;

Haftpflichtansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sind hierbei ausdrücklich nicht versichert. Für Schäden am Pferd selbst ergibt sich dies bereits aus dem Ausschluss in § 4 I 6a AHB für Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen.

Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Pferderennen sowie den Vorbereitungen hierzu sind gemäß § 4 I 4 AHB ebenfalls nicht gedeckt. Da es bei einem Rennen auf die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeit ankommt, fallen Dressurwettbewerbe aber nicht unter diesen Ausschluss.

Ist der Reiter zugleich (nicht gewerbsmäßiger) Tierhüter gemäß § 834 BGB und als solcher in der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Halters mitversichert (vgl. Ziff. 2), kommt insoweit eine Doppelversicherung in Betracht (OLG Nürnberg, VersR 97,180). Daher sehen die Bedingungswerke einiger Versicherer folgende Regelung vor:

Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen fremden Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt insoweit der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Zeigt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zur Regulierung zu diesem Vertrag an, so erfolgt eine Vorleistung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung.

Deckungsumfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung

 

Im Rahmen der für das jeweilige Tier bzw. die jeweiligen Tiere abgeschlossenen Tierhalterhaftpflichtversicherung ist - auf der Grundlage der AHB und der Besonderen Bedingungen - versichert

die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Tierhalter sowie

die gesetzliche Haftpflicht des Tierhüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist.

Versicherungsschutz besteht also insbesondere auch für die Haftung der Betroffenen aus § 833 BGB und § 834 BGB.

Für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr ist abweichend von § 4 I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht von im Ausland vorkommenden Schadenereignissen eingeschlossen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist.

Die gewerbliche oder betriebliche Verwendung der Tiere ist nur in Verbindung mit dem Betriebsrisiko versicherbar.

Durch ergänzende Vereinbarungen können in der Pferdehalterhaftpflichtversicherung z. B.

Flurschäden abweichend von § 4 I 5 AHB sowie

Schäden durch Deckakt an Stuten

eingeschlossen werden.

Praxis-Tipp
Wenn der Versicherungsnehmer Interesse daran hat, den Versicherungsschutz im Rahmen der Pferdehalterhaftpflichtversicherung auf Fremdreiter bzw. Gastreiter oder auch auf Reitbeteiligungen auszudehnen, sollte er sich eine entsprechende Deckungsbestätigung bei seinem Versicherer einholen.

Ausgeschlossen bleiben gemäß § 4 II 4 AHB Sachschäden durch Tierkrankheiten.

Sonderproblem Mietsachschäden

 

Nicht selten kommt es vor, dass ein Vermieter von dem ausziehenden Mieter Ersatz für die durch dessen Hund in der Wohnung verursachten Schäden verlangt.

Selbst wenn der Mieter sowohl eine Privathaftpflicht- als auch eine Tierhalterhaftpflichtversicherung besitzt, kann es dann Probleme bei der Schadenregulierung geben. Denn die Privathaftpflichtversicherung deckt zwar Mietsachschäden, nicht aber durch Hunde verursachte Schäden, und die Tierhalterhaftpflichtversicherung hat zwar grundsätzlich für Schäden durch Hunde einzutreten, nicht aber (wegen des Ausschlusses in § 4 I 6a AHB) dann, wenn es sich um Schäden an gemieteten Sachen handelt.

Nach einer Empfehlung des Verbandes der Versicherer vom 30.06.1976 sollen von Hunden verursachte Mietsachschäden reguliert werden, wenn auch eine Privathaftpflichtversicherung besteht, die mit einer Mietsachschadendeckung ausgestattet ist. Sind verschiedene Versicherungsgesellschaften betroffen, soll jeder Versicherer 50 Prozent der Aufwendungen tragen.

Praxis-Tipp

Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Tierhalterhaftpflichtversicherung von Mietern um den Fall der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden - abweichend von § 4 I 6a AHB - ergänzen zu lassen.

In der Pferdehaftpflichtversicherung kann Bedarf bestehen, Mietsachschäden an gemieteten Stallungen, Reithallen, Weiden sowie Schäden an gemieteten oder geliehenen Pferdeanhängern einzuschließen.

Praxis-Tipp
Selbst wenn der Versicherer Mietsachschäden einschließt, werden in der entsprechenden Klausel insoweit Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes oder übermäßiger Beanspruchung ausgeschlossen.

Dieser Ausschluss kann z. B. bei von Hunden verursachten Kratzern im Parkett zum Zuge kommen.

Risikoerhöhungen und -Erweiterungen

 

In der Haftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß § 1 Abs. 2b AHB automatisch auf Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos.

Bei einer Risikoerweiterung nimmt die Menge der Risikoeinheiten - quantitativ - zu. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer sich einen weiteren Hund zulegt.

Unter Risikoerhöhung versteht man hingegen die qualitative Vergrößerung der Gefahr. Schafft sich der Versicherungsnehmer z. B. anstelle eines Pudels eine Dogge an, ist dies eine mitversicherte Gefahrerhöhung.

Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, nach einer entsprechenden Aufforderung durch den Versicherer gemäß § 8 II AHB Risikoveränderungen mitzuteilen. Die Prämie wird dann ab dem Veränderungszeitpunkt richtiggestellt. Zeigt der Versicherungsnehmer die Risikoveränderung nicht an, sieht § 8 II AHB eine Vertragsstrafe bis zum dreifachen Betrag des Prämienunterschiedes vor. Die Nichtmeldung lässt den Versicherungsschutz allerdings nicht entfallen.

Vorsorgeversicherung

 

Eine Risikoerhöhung/-erweiterung kann sich nur auf den Umfang des "versicherten" Risikos beziehen. Da das Hundehalterrisiko in der herkömmlichen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen ist, ist die Erstanschaffung eines Hundes deshalb keine Risikoerhöhung oder -erweiterung.

Gerade beim ersten Kauf z. B. eines Hundes oder wenn ein Tier als Geschenk übergeben wird, wird das mit der Tierhaltung verbundene Haftungsrisiko oft übersehen und nicht auf den gemäß den obigen Hinweisen erforderlichen Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung geachtet.

Dies bedeutet aber nicht, dass der neue Tierhalter überhaupt keinen Versicherungsschutz genießt. Falls er bereits wenigstens eine Haftpflichtversicherung besitzt (z. B. eine Privathaftpflichtversicherung), besteht nämlich unter bestimmten Voraussetzungen Deckung über die sog. Vorsorgeversicherung: Gemäß § 1 Abs. 2c AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, und zwar im Umfang des § 2 AHB. Wird erstmals z. B. ein Hund angeschafft, ist dies ein neues Risiko im Sinne dieser Vorschrift.

Wesentlich ist nach § 2 AHB, dass der Versicherungsschutz sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos beginnt, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf. Eine Anzeigepflicht besteht erst nach entsprechender Aufforderung durch den Haftpflichtversicherer, die auch durch einen der Prämienrechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann. Angezeigt werden muss innerhalb eines Monats nach Empfang dieser Aufforderung, anderenfalls entfällt der Vorsorgeschutz rückwirkend. Gleiches gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Einigung über die Prämie zustande kommt. Den Versicherer trifft allerdings ein Kontrahierungszwang im Rahmen seines Geschäftsplanes und zu dem im Tarif festgelegten Prämiensatz. Außertarifliche Wagnisse (z. B. Kampfhunde) müssen nicht angenommen werden.

Unterhält der Versicherungsnehmer bei zwei verschiedenen Gesellschaften Haftpflichtpolicen (z. B. beim Versicherer A eine Privat- und beim Versicherer B eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung), kann er wählen, wem er das neue Risiko antragen möchte.

Nach überwiegender Auffassung greift die Vorsorgeregelung des § 2 AHB in Bezug auf angeschaffte Tiere auch bei kurzfristigen unterjährigen Risiken.

Praxis-Beispiel
Ein privathaftpflichtversicherter Versicherungsnehmer schafft sich etwa zwei Monate nach Beginn der Versicherungsperiode einen Hund an, der alsbald einen Passanten beisst. Deshalb gibt der Versicherungsnehmer den Hund wieder an das Tierheim zurück, ohne sich einen anderen Hund zuzulegen. Ohne das Geschehen hätte er den Hund nicht zurückgegeben. Auch wenn es sich nur um ein kurzfristiges neues Risiko gehandelt hat, besteht für den Haftpflichtschaden Deckung im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung.

Zu beachten ist, dass die Deckungssummen für die Vorsorgeversicherung geringer sind als im Stammvertrag (z. B. Privathaftpflichtversicherung). Sie betragen in der Regel 500.000 EUR für Personenschäden und 150.000 EUR für Sachschäden.

Praxis-Tipp
Angesichts der niedrigeren Deckungssummen und der zu beachtenden Anzeigepflichten sollte man sich nicht auf die Vorsorgeversicherung verlassen, sondern bei der erstmaligen Anschaffung z. B. eines Hundes sofort eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.

Risikowegfall

 

Während die Auswechslung eines Hundes die Haftpflichtversicherung nicht berührt, endet die Eigenschaft des Versicherungsnehmers als Hundehalter, wenn er seinen Hund abschafft, ohne sich ein Ersatztier zuzulegen.

Bei diesem sog. Risikowegfall ist die Prämie nach dem Kurztarif des Versicherers entsprechend § 68 VVG und § 8 IV AHB abzurechnen.

Werden im Falle des Todes des Versicherungsnehmers dessen mitversicherter Ehegatte oder dessen mitversicherte Kinder Halter des Tieres, so besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort, wenn dies in einer Besonderen Bedingung so geregelt ist. Anderenfalls geht die Versicherung auf die Erben über. Ein Risikowegfall ist mit dem Tod des Versicherungsnehmers angesichts der nach wie vor von dem Tier ausgehenden Gefahren also nicht verbunden.