Ausschlüsse der Haftpflicht-Versicherung (AHB - Allgemeine Haftpflicht Bedingungen)
Die AHB werden als Grundlage aller Haftpflicht-Versicherungen und Versicherer behandelt. Die hier vorhandenen Ausschlüsse können in den jeweiligen besonderen Bedingungen wieder, oder zum Teil eingeschlossen werden.
Der Versicherer muss nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Kriterien das Eingreifen einer Ausschlussbestimmung darlegen und beweisen. Die wesentlichen Ausschlüsse sind - soweit sie nicht bereits an anderer Stelle behandelt worden sind - folgende:
Erste allgemeine Versicherungsregel
Alles was sie extra versichern können, ist grundsätzlich Ausgeschlossen.
Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden ist der Haftpflichtversicherer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB leistungsfrei. Voraussetzung für die Annahme von Vorsatz ist, dass der Täter das Bewusstsein hatte, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg herbeiführen und ferner den Willen, sein Tun oder Unterlassen trotzdem nicht einzustellen. Dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist der bedingte Vorsatz (dolus eventualis): Der Täter muss den als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben. Praxis-Beispiel
Ein altersgemäß entwickeltes zwölfjähriges Kind besteigt mit schmutzigen Schuhen das Dach eines fremden Pkw, um dort zu spielen. Beim Hin- und Herlaufen wird der Lack des Autos zerkratzt.
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Haftpflichtansprüche an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat, sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB grundsätzlich ausgeschlossen. Miete im Sinne der §§ 535 ff. BGB setzt voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der auf die Überlassung des Gebrauchs an einer fremden Sache gegen Entgelt gerichtet ist. Werden Sachen beschädigt, auf deren Benutzung sich Vereinbarungen im Mietvertrag über einen Wohnraum beziehen, ohne dass sie zugleich Mietobjekte sind (z. B. Waschküche oder Treppenhaus), greift der Ausschluss nicht ein. Eine Abbedingung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB kennt die Privathaftpflichtversicherung nur, soweit es Schäden an unbeweglichen Sachen betrifft (vgl. im einzelnen Ziff. 6.3). Schäden an beweglichen Sachen (z. B. gemietetes Mobiliar oder gemietete Fahrzeuge) bleiben also nach wie vor ausgegrenzt. |
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§ 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB schließt ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer geliehen hat, aus. Leihe ist - im Unterschied zur Miete - ein Vertrag, der auf die unentgeltliche Überlassung einer fremden Sache zum Gebrauch gerichtet ist. Die bloße Gestattung der Benutzung einer Sache (z. B. zur Ansicht) reicht insoweit aber nicht aus. Praxis-Beispiel
Ein Optiker überlässt einem potentiellen Käufer ein Brillengestell ohne Gläser für einen Tag zur Ansicht in dessen Wohnung; dort beschädigt der Kunde das Gestell versehentlich.
Ferner ist der Leihvertrag nach den Umständen des Einzelfalles von einer Besitzüberlassung im Rahmen eines keine Rechtsbindung erzeugenden Gefälligkeitsverhältnisses abzugrenzen. Praxis-Beispiel
Die Überlassung einer Skihütte für einen Zeitraum von einer Woche aufgrund von freundschaftlichen und familiären Beziehungen stellt regelmäßig eine bloße Gefälligkeit dar, selbst wenn der Nutzer beabsichtigt, die dem Überlasser entstehenden Kosten zu begleichen.
Hinweis
Bei einigen Versicherern ist der Einschluss von Schäden an geliehenen Sachen bis zu einer bestimmten Höhe (z. B. 2.500 EUR) möglich.
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Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, sind ebenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB ausgeschlossen. Es muss sich um einen "besonderen" Verwahrungsvertrag handeln. Dies ist der Fall, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarung einem anderen üblicherweise gegen Entgelt Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden. Folglich genügt es nicht, wenn der Versicherungsnehmer die fremde Sache lediglich aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art aufzubewahren hat. Hinweis
Einige Versicherer sind bereit, den Versicherungsschutz (vgl. den Hinweis zu Ziff. 8.3) auf das Abhandenkommen fremder Sachen (z. B. bis 2.500 EUR) auszudehnen.
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Des weiteren bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer durch verbotene Eigenmacht ohne Willen des Besitzers i. S. v. § 858 BGB erlangt hat. Hiermit wird bewirkt, dass derjenige, der eine Sache widerrechtlich in Besitz genommen hat, nicht bessergestellt wird als derjenige, der ein ordentliches Leihverhältnis begründet hat. Praxis-Beispiel
Ein Student nimmt das Fahrrad eines Kommilitonen ohne dessen Einverständnis an sich, um zur Vorlesung zu fahren; auf der Fahrt beschädigt er das Fahrrad.
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Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 a AHB sind Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
ausgeschlossen. Angehörige sind Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder. Leben in häuslicher Gemeinschaft ist mehr als gemeinschaftliches Wohnen. Es setzt voraus, dass der Versicherte den Mittelpunkt seines Lebens bei seinem Angehörigen begründet. Mit dieser Bestimmung soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass beim Bestehen enger familiärer Bindungen oder der erwähnten anderen Beziehungen Versicherungsfälle zu Lasten des Versicherers und damit der Versichertengemeinschaft fingiert werden. In vielen Fällen wird es sich im übrigen um einen wirtschaftlichen Eigenschaden handeln. |
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Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines
wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Neben Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträdern, Motorrollern oder Mopeds zählen hierzu z. B. auch Gabelstapler. Hinweis
Einige Versicherer schließen folgende Kfz-Risiken in die Privathaftpflichtversicherung ein:
Da Kfz-Anhänger keine Kraftfahrzeuge und in den Bedingungen nicht ausgeschlossen sind, kann im Schadenfall insoweit - ungeachtet einer eventuellen Überschneidung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung - die Privathaftpflichtversicherung in Betracht kommen. Diese sog. Benzinklausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privathaftpflichtversicherung einerseits und der Kfz-Haftpflichtversicherung andererseits. Überschneidungen, aber auch Lücken zwischen diesen Bereichen sollen hiermit vermieden werden. Insbesondere soll der Ausschluss in der Privathaftpflichtversicherung nicht eingreifen, wenn der Versicherungsnehmer für Schäden durch das beteiligte Fahrzeug in der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 10 AKB) keinen Versicherungsschutz hätte erlangen können. Praxis-Beispiel
Andererseits folgt aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb der Kfz-Versicherung nicht zwangsläufig, dass der Schaden allein deswegen in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, weil sonst eine Deckungslücke auftreten würde. Praxis-Beispiel
Beschädigt ein Jugendlicher das von ihm gesteuerte, noch nicht zugelassene Neufahrzeug, so erhält er in der Privathaftpflichtversicherung keine Deckung. Entscheidend ist hier, dass es sich bei dem herbeigeführten Schaden um die Verwirklichung eines Risikos handelt, das grundsätzlich der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob etwa ein Risikoausschluss (z. B. nach § 11 AKB) eingreift.
Das wesentliche Abgrenzungskriterium ist der Begriff "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs. Diesen Begriff findet man auch in § 10 AKB, wo es heißt, dass die dort genannten Personen Versicherungsschutz haben bei Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Bei dem Personenkreis, der durch die Privathaftpflichtversicherung keine Deckung besitzt, handelt es sich im wesentlichen um denjenigen, der gemäß § 10 AKB in der Kfz-Versicherung Versicherungsschutz genießt. Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehören nicht nur typische Vorgänge wie das Fahren, sondern z. B. auch Wartungs- und Reparaturarbeiten etc. Hinweis
Der Haftpflichtige, der Schäden beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat, verliert nur dann seinen Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung, wenn er im Sinne der Versicherungsbedingungen Eigentümer, Halter, Führer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Dem Begriff "Besitzer" wird von der Rechtsprechung keine eigenständige Bedeutung neben den Begriffen des Halters und des Führers beigemessen. Wer also z. B. das Auto eines Freundes repariert (und sog. Fremdbesitzer ist), fällt nicht unter den Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs.
Um den Schadenfall dem Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung zu entziehen, muss der Schaden im übrigen "durch" den Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstanden sein. An der erforderlichen Kausalität mangelt es z. B. dann, wenn der Schaden bei Arbeiten entstanden ist, die nur mittelbar mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zusammenhängen. Praxis-Beispiel
Wird beim Sprühlackieren eines Pkw durch den Versicherungsnehmer ein Kfz des Nachbarn durch Farbnebel beschädigt, besteht Deckung über die Privathaftpflichtversicherung.
Durch die Auslegungspraxis der Gerichte werden Deckungslücken insbesondere zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung weitgehend vermieden. Dennoch bleiben in der Praxis immer wieder Zuordnungsstreitigkeiten gerade in diesem Bereich zu entscheiden. Dies hängt oft damit zusammen, dass der Versicherungsnehmer in der Regel daran interessiert ist, dass der Schadenfall im Rahmen seiner Privathaftpflichtversicherung reguliert wird und nicht im Rahmen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, weil er anderenfalls seinen Schadenfreiheitsrabatt verliert. Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Privathaftpflichtversicherer und einem Kfz-Haftpflichtversicherer über die Zuordnung eines Versicherungsfalles, entscheidet auf Antrag die vom Verband der Schadenversicherer (VdS) eingesetzte Paritätische Kommission darüber, wer von den beiden Versicherern in die Regulierung einzutreten hat. Meistens handelt es sich dann um Grenzfälle. Praxis-Beispiel
Ein Fußgänger stürzte in einen Lichtschacht, kurz nachdem dieser vom Fahrer eines Lkw, der sein Fahrzeug bereits zum Zweck des unmittelbar zu erfolgenden Entladens an den Kellerrand herangefahren hatte, geöffnet worden war.
Die Paritätische Kommission entschied, dass die Verletzung des Fußgängers auf den Gebrauch des Fahrzeugs zurückzuführen und deshalb die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig sei. |
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Betriebliche und berufliche Gefahren
Der in der Haftpflichtversicherung geltende Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr besagt, dass eine Gefahr aus dem Bereich der Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung nicht von der Privathaftpflichtversicherung erfasst wird; umgekehrt gilt das gleiche. Ob in dem einen oder anderen Bereich tatsächlich Versicherungsschutz besteht, ist insoweit unerheblich. Die Abgrenzung zwischen diesen Bereichen ist mitunter schwierig und kann häufig nur durch die Gerichte geklärt werden. Auszugehen ist von folgenden Begriffserläuterungen:
Die Rechtsprechung hat hierzu im wesentlichen folgende Abgrenzungskriterien herausgearbeitet:
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Gefahren aus Dienst, Amt oder Verein
Ebenso wie die Gefahren eines Berufes und Betriebes werden auch die Gefahren eines Dienstes und Amtes (auch Ehrenamtes) sowie die Gefahren aus verantwortlichen Betätigungen in Vereinigungen aller Art von der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Als Dienst (z. B. Wehr- oder Ersatzdienst) oder Amt (z. B. Beamtentätigkeit) gilt eine Tätigkeit, die mit beruflicher vergleichbar ist, aber nach dem Sprachgebrauch nicht unter den Begriff des Berufes fällt. Bei Gefahren aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen denkt man an Tätigkeiten in gehobener Position (z. B. in Vorständen). Hinweis
Für Haftpflichtrisiken in diesen Bereichen steht z. B. die Diensthaftpflichtversicherung und die Vereinshaftpflichtversicherung zur Verfügung.
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Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Eine weitere Grenzziehung sieht die Privathaftpflichtversicherung vor, wenn der Schaden auf eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zurückzuführen ist. Beide Merkmale (ungewöhnlich und gefährlich) müssen gleichzeitig vorliegen. Der Ausschluss greift nur in seltenen Ausnahmefällen ein. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass er nicht schon dann Anwendung findet, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung unter ungewöhnlichen und gefährlichen Umständen erfolgt ist; denn sonst wäre der mit der Privathaftpflichtversicherung in Aussicht gestellte Versicherungsschutz in weiten Teilen entwertet. Es sollen nur solche Handlungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sein, die im Rahmen einer allgemeinen Betätigung des Versicherungsnehmers liegen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist, und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen schafft. Konkrete Fälle aus der Rechtsprechung belegen, dass die Anwendbarkeit dieser Ausschlussbestimmung häufig sehr schwierig zu beurteilen sein kann. Hierzu einige Beispiele:
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Fügt jemand einem anderen bei Tätigkeiten, die er für diesen aus uneigennütziger Gefälligkeit verrichtet, einen Schaden zu (z. B. Beschädigung eines Gemäldes beim Versuch, es an der Wand anzubringen), stößt man ebenfalls nicht selten auf Regulierungsprobleme. In manchen Fällen wird von Versicherern die Rechtsauffassung vorgetragen, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses überhaupt nicht oder zumindest für einfache Fahrlässigkeit nicht hafte. Hier ist indessen eine differenzierte Betrachtung erforderlich: Das Wort "Gefälligkeit" bedeutet rechtlich nach herrschender Meinung nur, dass eine vertragliche Bindung und Verpflichtung nicht eingegangen werden soll. Deshalb können aus einer reinen Gefälligkeit in der Regel keine vertraglichen Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden. Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ist aber losgelöst und unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags, sodass eine Haftung - auch bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit (z. B. Fallenlassen eines Gemäldes infolge Unachtsamkeit) - in Betracht kommt. Allerdings ist es möglich, im Einzelfall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (z. B. für einfache Fahrlässigkeit) auszugehen. Für eine stillschweigende Abrede müssen aber nach der Rechtsprechung besondere konkrete Anhaltspunkte (z. B. langjähriges freundschaftliches Verhältnis und Tätigkeit allein im Interesse des Geschädigten) vorhanden sein, weil das Zurückgreifen auf den mutmaßlichen Parteiwillen sonst eine bloße Fiktion wäre. |
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§ 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB sieht u. a. einen generellen Ausschluss für Schäden an gemieteten Sachen vor. Nicht versichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen, soweit es sich um
handelt. Unter übermäßiger Beanspruchung sind Beeinträchtigungen der Mietsache zu verstehen, die durch einen zwar grundsätzlich vertragsgemäßen, jedoch in der Intensität gesteigerten Gebrauch entstehen. Im Unterschied hierzu sind Schäden, die auf eine falsche Handhabung der Mietsache zurückzuführen sind, grundsätzlich nicht von diesem Ausschluss erfasst. Praxis-Beispiel
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