Ausschlüsse der Haftpflicht-Versicherung (AHB - Allgemeine Haftpflicht Bedingungen)

 
Vorsatz
Leihe
Besonderer Verwahrungsvertrag
Angehörige
Kraftfahrzeuge
Verbotene Eigenmacht
Luft- und Wasserfahrzeuge
Gefälligkeitsverhältnisse
Betriebliche und berufliche Gefahren
Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Mietsachschäden , Miete
Gefahren aus Dienst, Amt oder Verein

Die AHB werden als Grundlage aller Haftpflicht-Versicherungen und Versicherer behandelt. Die hier vorhandenen Ausschlüsse können in den jeweiligen besonderen Bedingungen wieder, oder zum Teil eingeschlossen werden.

Der Versicherer muss nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Kriterien das Eingreifen einer Ausschlussbestimmung darlegen und beweisen. Die wesentlichen Ausschlüsse sind - soweit sie nicht bereits an anderer Stelle behandelt worden sind - folgende:

 

Erste allgemeine Versicherungsregel
Alles was sie extra versichern können, ist grundsätzlich Ausgeschlossen.

 

Vorsatz

 

Bei vorsätzlich herbeigeführten Schäden ist der Haftpflichtversicherer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB leistungsfrei.

Voraussetzung für die Annahme von Vorsatz ist, dass der Täter das Bewusstsein hatte, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg herbeiführen und ferner den Willen, sein Tun oder Unterlassen trotzdem nicht einzustellen.

Dem direkten Vorsatz gleichgestellt ist der bedingte Vorsatz (dolus eventualis): Der Täter muss den als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben.

Praxis-Beispiel
Ein altersgemäß entwickeltes zwölfjähriges Kind besteigt mit schmutzigen Schuhen das Dach eines fremden Pkw, um dort zu spielen. Beim Hin- und Herlaufen wird der Lack des Autos zerkratzt.

Miete

 

Haftpflichtansprüche an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet hat, sind gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB grundsätzlich ausgeschlossen.

Miete im Sinne der §§ 535 ff. BGB setzt voraus, dass ein Vertrag geschlossen wurde, der auf die Überlassung des Gebrauchs an einer fremden Sache gegen Entgelt gerichtet ist. Werden Sachen beschädigt, auf deren Benutzung sich Vereinbarungen im Mietvertrag über einen Wohnraum beziehen, ohne dass sie zugleich Mietobjekte sind (z. B. Waschküche oder Treppenhaus), greift der Ausschluss nicht ein.

Eine Abbedingung des § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB kennt die Privathaftpflichtversicherung nur, soweit es Schäden an unbeweglichen Sachen betrifft (vgl. im einzelnen Ziff. 6.3). Schäden an beweglichen Sachen (z. B. gemietetes Mobiliar oder gemietete Fahrzeuge) bleiben also nach wie vor ausgegrenzt.

Leihe

 

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB schließt ferner Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer geliehen hat, aus.

Leihe ist - im Unterschied zur Miete - ein Vertrag, der auf die unentgeltliche Überlassung einer fremden Sache zum Gebrauch gerichtet ist. Die bloße Gestattung der Benutzung einer Sache (z. B. zur Ansicht) reicht insoweit aber nicht aus.

Praxis-Beispiel
Ein Optiker überlässt einem potentiellen Käufer ein Brillengestell ohne Gläser für einen Tag zur Ansicht in dessen Wohnung; dort beschädigt der Kunde das Gestell versehentlich.

Ferner ist der Leihvertrag nach den Umständen des Einzelfalles von einer Besitzüberlassung im Rahmen eines keine Rechtsbindung erzeugenden Gefälligkeitsverhältnisses abzugrenzen.

Praxis-Beispiel
Die Überlassung einer Skihütte für einen Zeitraum von einer Woche aufgrund von freundschaftlichen und familiären Beziehungen stellt regelmäßig eine bloße Gefälligkeit dar, selbst wenn der Nutzer beabsichtigt, die dem Überlasser entstehenden Kosten zu begleichen.
Hinweis
Bei einigen Versicherern ist der Einschluss von Schäden an geliehenen Sachen bis zu einer bestimmten Höhe (z. B. 2.500 EUR) möglich.

Besonderer Verwahrungsvertrag

 

Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, sind ebenfalls gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB ausgeschlossen. Es muss sich um einen "besonderen" Verwahrungsvertrag handeln. Dies ist der Fall, wenn aufgrund vertraglicher Vereinbarung einem anderen üblicherweise gegen Entgelt Sachen zur Aufbewahrung übergeben werden. Folglich genügt es nicht, wenn der Versicherungsnehmer die fremde Sache lediglich aufgrund einer Nebenpflicht im Rahmen eines Vertrages anderer Art aufzubewahren hat.

Hinweis
Einige Versicherer sind bereit, den Versicherungsschutz (vgl. den Hinweis zu Ziff. 8.3) auf das Abhandenkommen fremder Sachen (z. B. bis 2.500 EUR) auszudehnen.

Verbotene Eigenmacht

 

Des weiteren bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer durch verbotene Eigenmacht ohne Willen des Besitzers i. S. v. § 858 BGB erlangt hat. Hiermit wird bewirkt, dass derjenige, der eine Sache widerrechtlich in Besitz genommen hat, nicht bessergestellt wird als derjenige, der ein ordentliches Leihverhältnis begründet hat.

Praxis-Beispiel
Ein Student nimmt das Fahrrad eines Kommilitonen ohne dessen Einverständnis an sich, um zur Vorlesung zu fahren; auf der Fahrt beschädigt er das Fahrrad.

Angehörige

 

Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 a AHB sind Haftpflichtansprüche aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers,

die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder

die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören,

ausgeschlossen.

Angehörige sind Ehegatten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder. Leben in häuslicher Gemeinschaft ist mehr als gemeinschaftliches Wohnen. Es setzt voraus, dass der Versicherte den Mittelpunkt seines Lebens bei seinem Angehörigen begründet.

Mit dieser Bestimmung soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass beim Bestehen enger familiärer Bindungen oder der erwähnten anderen Beziehungen Versicherungsfälle zu Lasten des Versicherers und damit der Versichertengemeinschaft fingiert werden. In vielen Fällen wird es sich im übrigen um einen wirtschaftlichen Eigenschaden handeln.

Kraftfahrzeuge

 

Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines

Kraftfahrzeugs

wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Neben Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Krafträdern, Motorrollern oder Mopeds zählen hierzu z. B. auch Gabelstapler.

Hinweis
Einige Versicherer schließen folgende Kfz-Risiken in die Privathaftpflichtversicherung ein:

Besitz und Verwendung von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,

Besitz und Verwendung von bis zu drei ferngelenkten Modell-Fahrzeugen,

Gebrauch von Go-Karts und anderen maschinell angetriebenen Kinderfahrzeugen bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit.

Da Kfz-Anhänger keine Kraftfahrzeuge und in den Bedingungen nicht ausgeschlossen sind, kann im Schadenfall insoweit - ungeachtet einer eventuellen Überschneidung mit der Kfz-Haftpflichtversicherung - die Privathaftpflichtversicherung in Betracht kommen.

Diese sog. Benzinklausel dient der Abgrenzung zwischen den Deckungsbereichen der Privathaftpflichtversicherung einerseits und der Kfz-Haftpflichtversicherung andererseits. Überschneidungen, aber auch Lücken zwischen diesen Bereichen sollen hiermit vermieden werden. Insbesondere soll der Ausschluss in der Privathaftpflichtversicherung nicht eingreifen, wenn der Versicherungsnehmer für Schäden durch das beteiligte Fahrzeug in der Kfz-Haftpflichtversicherung (§ 10 AKB) keinen Versicherungsschutz hätte erlangen können.

Praxis-Beispiel

Der privathaftpflichtversicherte Versicherungsnehmer öffnet als Beifahrer in einem Kfz unachtsam die Tür des Fahrzeugs und verletzt hierbei einen Fußgänger. Zuständig ist die Privathaftpflichtversicherung.

Bei Schweißarbeiten an seinem (seit mehr als einem Jahr stillgelegten, also endgültig aus dem Verkehr gezogenen) Fahrzeug verursacht der Besitzer einen Drittschaden durch Brand. Auch hier ist die Privathaftpflichtversicherung zuständig.

Andererseits folgt aus der Versagung des Versicherungsschutzes innerhalb der Kfz-Versicherung nicht zwangsläufig, dass der Schaden allein deswegen in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, weil sonst eine Deckungslücke auftreten würde.

Praxis-Beispiel
Beschädigt ein Jugendlicher das von ihm gesteuerte, noch nicht zugelassene Neufahrzeug, so erhält er in der Privathaftpflichtversicherung keine Deckung. Entscheidend ist hier, dass es sich bei dem herbeigeführten Schaden um die Verwirklichung eines Risikos handelt, das grundsätzlich der Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob etwa ein Risikoausschluss (z. B. nach § 11 AKB) eingreift.

Das wesentliche Abgrenzungskriterium ist der Begriff "durch den Gebrauch" des Kraftfahrzeugs. Diesen Begriff findet man auch in § 10 AKB, wo es heißt, dass die dort genannten Personen Versicherungsschutz haben bei Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. Bei dem Personenkreis, der durch die Privathaftpflichtversicherung keine Deckung besitzt, handelt es sich im wesentlichen um denjenigen, der gemäß § 10 AKB in der Kfz-Versicherung Versicherungsschutz genießt.

Zum Gebrauch eines Fahrzeugs gehören nicht nur typische Vorgänge wie das Fahren, sondern z. B. auch Wartungs- und Reparaturarbeiten etc.

Hinweis
Der Haftpflichtige, der Schäden beim Gebrauch des Fahrzeugs verursacht hat, verliert nur dann seinen Versicherungsschutz aus der Privathaftpflichtversicherung, wenn er im Sinne der Versicherungsbedingungen Eigentümer, Halter, Führer oder Besitzer des Fahrzeugs ist. Dem Begriff "Besitzer" wird von der Rechtsprechung keine eigenständige Bedeutung neben den Begriffen des Halters und des Führers beigemessen. Wer also z. B. das Auto eines Freundes repariert (und sog. Fremdbesitzer ist), fällt nicht unter den Ausschluss für Schäden durch den Gebrauch eines Fahrzeugs.

Um den Schadenfall dem Anwendungsbereich der Privathaftpflichtversicherung zu entziehen, muss der Schaden im übrigen "durch" den Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstanden sein. An der erforderlichen Kausalität mangelt es z. B. dann, wenn der Schaden bei Arbeiten entstanden ist, die nur mittelbar mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeugs zusammenhängen.

Praxis-Beispiel
Wird beim Sprühlackieren eines Pkw durch den Versicherungsnehmer ein Kfz des Nachbarn durch Farbnebel beschädigt, besteht Deckung über die Privathaftpflichtversicherung.

Durch die Auslegungspraxis der Gerichte werden Deckungslücken insbesondere zwischen der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Privathaftpflichtversicherung weitgehend vermieden. Dennoch bleiben in der Praxis immer wieder Zuordnungsstreitigkeiten gerade in diesem Bereich zu entscheiden. Dies hängt oft damit zusammen, dass der Versicherungsnehmer in der Regel daran interessiert ist, dass der Schadenfall im Rahmen seiner Privathaftpflichtversicherung reguliert wird und nicht im Rahmen seiner Kfz-Haftpflichtversicherung, weil er anderenfalls seinen Schadenfreiheitsrabatt verliert.

Bestehen Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Privathaftpflichtversicherer und einem Kfz-Haftpflichtversicherer über die Zuordnung eines Versicherungsfalles, entscheidet auf Antrag die vom Verband der Schadenversicherer (VdS) eingesetzte Paritätische Kommission darüber, wer von den beiden Versicherern in die Regulierung einzutreten hat. Meistens handelt es sich dann um Grenzfälle.

Praxis-Beispiel
Ein Fußgänger stürzte in einen Lichtschacht, kurz nachdem dieser vom Fahrer eines Lkw, der sein Fahrzeug bereits zum Zweck des unmittelbar zu erfolgenden Entladens an den Kellerrand herangefahren hatte, geöffnet worden war.

Die Paritätische Kommission entschied, dass die Verletzung des Fußgängers auf den Gebrauch des Fahrzeugs zurückzuführen und deshalb die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig sei.

Luft- und Wasserfahrzeuge

 

Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Abweichend hiervon ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die durch den Gebrauch bestimmter Fahrzeuge verursacht werden, mitversichert, nämlich

von Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen,

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die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden,

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deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt,

-

für die keine Versicherungspflicht besteht,

sowie

von Wassersportfahrzeugen,

-

soweit es sich nicht um eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren (auch Hilfs- oder Außenbordmotoren) oder Treibsätzen handelt.

Mitversichert sind somit z. B. eigene und fremde Ruder- und Paddelboote, Kanus und Wasserski etc. sowie fremde Segelboote oder fremde Windsurfbretter.

Für eigene Segelboote und eigene Windsurfbretter sowie eigene oder fremde motorgetriebene Boote ist hingegen eine spezielle Sportboothaftpflichtversicherung erforderlich.

Hinweis
Manche Versicherer schließen Windsurfbretter ausdrücklich in die Privathaftpflichtversicherung ein.

Betriebliche und berufliche Gefahren

 

Der in der Haftpflichtversicherung geltende Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr besagt, dass eine Gefahr aus dem Bereich der Betriebs- oder Berufshaftpflichtversicherung nicht von der Privathaftpflichtversicherung erfasst wird; umgekehrt gilt das gleiche. Ob in dem einen oder anderen Bereich tatsächlich Versicherungsschutz besteht, ist insoweit unerheblich.

Die Abgrenzung zwischen diesen Bereichen ist mitunter schwierig und kann häufig nur durch die Gerichte geklärt werden. Auszugehen ist von folgenden Begriffserläuterungen:

*

Unter der Gefahr eines Betriebes ist die Haftpflichtgefahr zu verstehen, die den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Betriebes trifft.

Zu den Gefahren eines Berufes zählen die Tätigkeiten (z. B. von Betriebsangehörigen), die der einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfüllt und die ihm in der Regel zum Erwerb seines Lebensunterhalts dienen.

Die Rechtsprechung hat hierzu im wesentlichen folgende Abgrenzungskriterien herausgearbeitet:

Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist der innere Zusammenhang zwischen der schadenursächlichen Handlung und der privaten bzw. betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit.

Ist ein Versicherter bei der schadenstiftenden Handlung für seinen Betrieb tätig geworden, ist der erforderliche innere Zusammenhang in aller Regel zu bejahen. Es genügt, wenn sein Handeln dazu bestimmt war, dem Interesse des Betriebes zu dienen. Die Annahme eines inneren Zusammenhanges zwischen Betrieb, beruflicher Tätigkeit und Schadenfall liegt z. B. dann nahe, wenn die Schädigung erst durch die Verwendung von betrieblichem Werkzeug oder Material ermöglicht wird.

Allein die Tatsache, dass sich ein Drittschaden während der Arbeitszeit und/oder in den Betriebsräumen, d. h. gelegentlich einer betrieblichen Tätigkeit ereignet hat, reicht für sich nicht aus, um den Vorgang der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzuordnen. Denn auch während der Arbeitszeit können rein private Handlungen ausgeführt werden. Letztlich kommt es auf die Einzelheiten des konkreten Falles an.

Praxis-Beispiel

Legt ein Arbeiter, der eine Maschine zu bedienen hat, seine brennende Zigarette auf eine Tischkante, um einen weiteren Arbeitsgang zu veranlassen, und vergisst er, die Zigarette rechtzeitig wegzunehmen, ist der hierdurch entstehende Brandschaden eine Auswirkung seiner betrieblichen Tätigkeit.

Will eine Ladeninhaberin etwas zum Essen einkaufen und stößt sie außerhalb ihres Geschäfts mit einem Dritten zusammen, der das Geschäft gerade betreten will, so ist der dem Dritten zugefügte Schaden dem privaten Bereich zuzuordnen.

Wer nach Arbeitsschluss Bekannten, Nachbarn etc. durch Rat und Tat zur Seite steht, übt keine berufliche Tätigkeit aus, selbst wenn er wegen seiner beruflichen Fertigkeiten um Hilfe gebeten wird. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch ein Nebenverdienst erzielt wird, es sei denn, die Nebentätigkeit wäre als dauerhafte, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit anzusehen.

Hinweis
Bei Bedarf können Sie sich von Ihrem Versicherer bestätigen lassen, dass Sie für eine nicht gewerbsmäßige Tätigkeit als Tagesmutter/Tagesvater (insbesondere wegen Haftpflichtansprüchen, die sich aus der Beaufsichtigung der zur Betreuung übernommenen Kinder ergeben) Versicherungsschutz genießen.

Gefahren aus Dienst, Amt oder Verein

 

Ebenso wie die Gefahren eines Berufes und Betriebes werden auch die Gefahren eines Dienstes und Amtes (auch Ehrenamtes) sowie die Gefahren aus verantwortlichen Betätigungen in Vereinigungen aller Art von der Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt.

Als Dienst (z. B. Wehr- oder Ersatzdienst) oder Amt (z. B. Beamtentätigkeit) gilt eine Tätigkeit, die mit beruflicher vergleichbar ist, aber nach dem Sprachgebrauch nicht unter den Begriff des Berufes fällt.

Bei Gefahren aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen denkt man an Tätigkeiten in gehobener Position (z. B. in Vorständen).

Hinweis
Für Haftpflichtrisiken in diesen Bereichen steht z. B. die Diensthaftpflichtversicherung und die Vereinshaftpflichtversicherung zur Verfügung.

 

Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung

 

Eine weitere Grenzziehung sieht die Privathaftpflichtversicherung vor, wenn der Schaden auf eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung zurückzuführen ist. Beide Merkmale (ungewöhnlich und gefährlich) müssen gleichzeitig vorliegen.

Der Ausschluss greift nur in seltenen Ausnahmefällen ein. Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass er nicht schon dann Anwendung findet, wenn die den Haftpflichtanspruch auslösende Handlung unter ungewöhnlichen und gefährlichen Umständen erfolgt ist; denn sonst wäre der mit der Privathaftpflichtversicherung in Aussicht gestellte Versicherungsschutz in weiten Teilen entwertet. Es sollen nur solche Handlungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sein, die im Rahmen einer allgemeinen Betätigung

des Versicherungsnehmers liegen, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist, und deshalb in erhöhtem Maße die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen schafft.

Konkrete Fälle aus der Rechtsprechung belegen, dass die Anwendbarkeit dieser Ausschlussbestimmung häufig sehr schwierig zu beurteilen sein kann. Hierzu einige Beispiele:

Das Aufstellen und Betreiben eines Propangasofens zu Heizzwecken in einer privaten Garage führt nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes wegen ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung, wenn der nicht ordnungsgemäß ausgeschaltete Ofen einen Explosionsschaden hervorruft.

Springt jemand in Selbsttötungsabsicht von einem Hochhaus, fällt dabei auf ein Autodach und überlebt den Sturz, so ist der Pkw-Schaden bei einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung entstanden.

Kommt es beim Ausbrennen eines Wespennestes mit einer Lötlampe zu einer Verpuffung und zu einem Brand, bei dem Dritte geschädigt werden, so handelt es sich nicht um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.

Verbrennt jemand unter Drogeneinfluss in einer Telefonzelle Telefonbücher, so ist der in der Telefonzelle angerichtete Schaden wegen ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung nicht gedeckt.

Gefälligkeitsverhältnisse

 

Fügt jemand einem anderen bei Tätigkeiten, die er für diesen aus uneigennütziger Gefälligkeit verrichtet, einen Schaden zu (z. B. Beschädigung eines Gemäldes beim Versuch, es an der Wand anzubringen), stößt man ebenfalls nicht selten auf Regulierungsprobleme.

In manchen Fällen wird von Versicherern die Rechtsauffassung vorgetragen, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen eines Gefälligkeitsverhältnisses überhaupt nicht oder zumindest für einfache Fahrlässigkeit nicht hafte. Hier ist indessen eine differenzierte Betrachtung erforderlich: Das Wort "Gefälligkeit" bedeutet rechtlich nach herrschender Meinung nur, dass eine vertragliche Bindung und Verpflichtung nicht eingegangen werden soll. Deshalb können aus einer reinen Gefälligkeit in der Regel keine vertraglichen Ansprüche auf Schadenersatz hergeleitet werden. Die Schadenersatzpflicht aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) ist aber losgelöst und unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags, sodass eine Haftung - auch bei lediglich einfacher Fahrlässigkeit (z. B. Fallenlassen eines Gemäldes infolge Unachtsamkeit) - in Betracht kommt.

Allerdings ist es möglich, im Einzelfall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss (z. B. für einfache Fahrlässigkeit) auszugehen. Für eine stillschweigende Abrede müssen aber nach der Rechtsprechung besondere konkrete Anhaltspunkte (z. B. langjähriges freundschaftliches Verhältnis und Tätigkeit allein im Interesse des Geschädigten) vorhanden sein, weil das Zurückgreifen auf den mutmaßlichen Parteiwillen sonst eine bloße Fiktion wäre.

Hinweis
Einige Versicherer verzichten bei sog. Gefälligkeitsschäden (bis zu einer Deckungssumme von z. B. 5.000 EUR und einem Selbstbehalt von 100 EUR) ausdrücklich auf den Einwand eines stillschweigenden Haftungsverzichts für einfache Fahrlässigkeit.

 

Mietsachschäden

 

§ 4 Abs. 1 Nr. 6 a AHB sieht u. a. einen generellen Ausschluss für Schäden an gemieteten Sachen vor. Nicht versichert sind Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen, soweit es sich um

Schäden durch Abnutzung, Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung

handelt.

Unter übermäßiger Beanspruchung sind Beeinträchtigungen der Mietsache zu verstehen, die durch einen zwar grundsätzlich vertragsgemäßen, jedoch in der Intensität gesteigerten Gebrauch entstehen. Im Unterschied hierzu sind Schäden, die auf eine falsche Handhabung der Mietsache zurückzuführen sind, grundsätzlich nicht von diesem Ausschluss erfasst.

Praxis-Beispiel

Der Mieter reißt aufgeklebte Teppichfliesen ab und beschädigt hierbei den Fußboden.

- übermäßige Beanspruchung -

Der Mieter wählt versehentlich ein ungeeignetes Teppichklebeband; der damit zu fixierende Teppich wird beschädigt.

- keine übermäßige Beanspruchung -

Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten. Begründet wird dieser Ausschluss damit, dass die Versicherer nicht für anfallende Wartungskosten herangezogen werden sollen.

Glasschäden, soweit der Versicherungsnehmer sich hiergegen besonders versichern kann (z. B. durch eine Hausratversicherung). An einer entsprechenden Versicherungsmöglichkeit fehlt es z. B. bei der vorübergehenden Anmietung eines Hotelzimmers.