Grundlagen der Haftpflichtversicherung
Diese Regeln haben für alle Haftpflicht-Versicherungen gültigkeit.
Gesetzesgrundlage § 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. |
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Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz sind in erster Linie im BGB geregelt. Anspruchsteller können in vielen Fällen vor allem die Vorschriften der §§ 823 ff. BGB (unerlaubte Handlungen) heranziehen. Dort ist z. B. die Haftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB), die Haftung von Minderjährigen (§ 828 BGB) und von Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB) sowie der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB) geregelt. |
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Wird der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen, umfasst die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers
Der Versicherer übernimmt die hierbei entstehenden notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Hält es der Versicherer in einem Strafverfahren wegen eines versicherten Schadenereignisses für zweckmäßig, für versicherte Personen einen Verteidiger zu bestellen, trägt er auch die in diesem Bereich anfallenden Kosten. |
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Freiwillige Erfüllung des Haftpflichtanspruches vom Versicherer ohne Urteil
Grundsätzlich steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er den gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllt oder den Versuch einer Abwehr dieses Anspruchs unternimmt. Letzteres wird er insbesondere dann tun, wenn nach seiner Auffassung keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz besteht. Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, erweckt dies bei Versicherungsnehmern nicht selten den Anschein, als wolle er sich seiner Leistungspflicht entziehen. |
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Es besteht Versicherungsschutz für während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignisse, die
zur Folge haben. HinweisDie Deckung für reine Vermögensschäden hat in der Privathaftpflichtversicherung keine größere Bedeutung. Denn es sind kaum Fälle denkbar, bei denen insoweit ein Haftungsanspruch erfolgreich durchgesetzt werden kann. Der Sinn der Vermögensschadendeckung dürfte daher vorrangig beim Abwehrschutz liegen. |
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Gemäß § 1 Abs. 2 c AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz - allerdings zu eingeschränkten Deckungssummen - auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (z. B. Kauf eines Hundes oder eines Reitpferdes), und zwar im Umfang des § 2 AHB:
Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob die Vorsorgeversicherung auch bei kurzfristigen bzw. unterjährigen Risiken zur Anwendung kommt. Gemeint sind solche Wagnisse, die nicht in die nächste Versicherungsperiode, die nach § 9 VVG regelmäßig ein Jahr beträgt, hineinreichen. Praxis-Beispiel
Etwa zwei Monate nach Beginn der Versicherungsperiode schafft sich der privathaftpflichtversicherte Versicherungsnehmer einen Hund an. Der Hund verursacht alsbald einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und wird dabei getötet. Der Hundehalter wird von den Verletzten schadenersatzpflichtig gemacht.
Praxis-Tipp
Versuchen Sie, von Ihrem Privathaftpflichtversicherer eine schriftliche Zusage zu erhalten, nach der sich die Vorsorgedeckung des § 2 AHB auch auf ein kurzfristiges, vorübergehendes neues Risiko bezieht.
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Die Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zu beachten hat, sind in den §§ 5 und 6 AHB aufgeführt. Im wesentlichen ist folgendes zu beachten:
Wenn Sie die Obliegenheiten vorsätzlich nicht beachten, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers in vollem Umfang. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nur insoweit leistungspflichtig, als die Verletzung der Obliegenheit weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat. |
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