Grundlagen der Haftpflichtversicherung

Gesetzesgrundlage
Versicherte Schäden
Haftungsgrundlagen
Freiwillige Erfüllung
Vorsorgedeckung
Leistungen des Versicherers

Diese Regeln haben für alle Haftpflicht-Versicherungen gültigkeit.

 

Gesetzesgrundlage § 823 Schadensersatzpflicht

 

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

Haftungsgrundlagen

 
Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme auf Schadenersatz sind in erster Linie im BGB geregelt. Anspruchsteller können in vielen Fällen vor allem die Vorschriften der §§ 823 ff. BGB (unerlaubte Handlungen) heranziehen. Dort ist z. B. die Haftung aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB), die Haftung von Minderjährigen (§ 828 BGB) und von Aufsichtspflichtigen (§ 832 BGB) sowie der Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 847 BGB) geregelt.

 

Leistungen des Versicherers

 

Wird der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen, umfasst die Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers

die Prüfung der Haftpflichtfrage,

die Abwehr unberechtigter Ansprüche des Dritten,

die Befriedigung berechtigter Ansprüche des Dritten.

Der Versicherer übernimmt die hierbei entstehenden notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten. Hält es der Versicherer in einem Strafverfahren wegen eines versicherten Schadenereignisses für zweckmäßig, für versicherte Personen einen Verteidiger zu bestellen, trägt er auch die in diesem Bereich anfallenden Kosten.

 


Freiwillige Erfüllung des Haftpflichtanspruches vom Versicherer ohne Urteil

 
Grundsätzlich steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er den gegen seinen Versicherungsnehmer geltend gemachten Haftpflichtanspruch erfüllt oder den Versuch einer Abwehr dieses Anspruchs unternimmt. Letzteres wird er insbesondere dann tun, wenn nach seiner Auffassung keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz besteht. Weist der Haftpflichtversicherer unbegründete Ansprüche zurück, erweckt dies bei Versicherungsnehmern nicht selten den Anschein, als wolle er sich seiner Leistungspflicht entziehen.

 


Versicherte Schäden

 

Es besteht Versicherungsschutz für während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Schadenereignisse, die

Personenschäden
(Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen)

Sachschäden
(Beschädigung und/oder Gebrauchsbeeinträchtigung sowie Vernichtung von Sachen)

einschließlich der sich daraus ergebenden Vermögensschäden (sog. unechte Vermögensschäden)

sowie

Vermögensschäden
die weder auf Personen- noch auf Sachschäden beruhen,

zur Folge haben.

HinweisDie Deckung für reine Vermögensschäden hat in der Privathaftpflichtversicherung keine größere Bedeutung. Denn es sind kaum Fälle denkbar, bei denen insoweit ein Haftungsanspruch erfolgreich durchgesetzt werden kann. Der Sinn der Vermögensschadendeckung dürfte daher vorrangig beim Abwehrschutz liegen.

 

Vorsorgedeckung

 

Gemäß § 1 Abs. 2 c AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz - allerdings zu eingeschränkten Deckungssummen - auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (z. B. Kauf eines Hundes oder eines Reitpferdes), und zwar im Umfang des § 2 AHB:

Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige bedarf.

Nach Aufforderung durch den Versicherer (z. B. durch Aufdruck auf der Prämienrechnung) ist diesem das neue Risiko anzuzeigen.

Die Mitteilung muss schriftlich innerhalb eines Monats nach der Aufforderung erfolgen.

Ein vom Versicherer daraufhin unterbreitetes Prämienangebot kann der Versicherungsnehmer nach Erhalt annehmen; anderenfalls fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend fort.

Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob die Vorsorgeversicherung auch bei kurzfristigen bzw. unterjährigen Risiken zur Anwendung kommt. Gemeint sind solche Wagnisse, die nicht in die nächste Versicherungsperiode, die nach § 9 VVG regelmäßig ein Jahr beträgt, hineinreichen.

Praxis-Beispiel
Etwa zwei Monate nach Beginn der Versicherungsperiode schafft sich der privathaftpflichtversicherte Versicherungsnehmer einen Hund an. Der Hund verursacht alsbald einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und wird dabei getötet. Der Hundehalter wird von den Verletzten schadenersatzpflichtig gemacht.
Praxis-Tipp
Versuchen Sie, von Ihrem Privathaftpflichtversicherer eine schriftliche Zusage zu erhalten, nach der sich die Vorsorgedeckung des § 2 AHB auch auf ein kurzfristiges, vorübergehendes neues Risiko bezieht.

 

im Schadenfall

 

Die Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zu beachten hat, sind in den §§ 5 und 6 AHB aufgeführt. Im wesentlichen ist folgendes zu beachten:

Melden Sie dem Versicherer jedes Schadenereignis unverzüglich, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, spätestens innerhalb einer Woche!

Informieren Sie den Versicherer über alle Umstände, die mit dem Schadenereignis in Zusammenhang stehen und übermitteln Sie ihm alle Schriftstücke, die für die Beurteilung des Falles wichtig sein könnten!

Um Ihrer Verpflichtung, nach Möglichkeit bei der Abwendung und Minderung eines Schadens mitzuwirken, nachzukommen, müssen Sie gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden fristgerecht Widerspruch erheben oder andere erforderliche Rechtsbehelfe ergreifen!

Kommt es zum Prozess über einen Haftpflichtanspruch, müssen Sie dem Versicherer die Prozessführung überlassen, dem von ihm bestellten oder benannten Rechtsanwalt Vollmacht erteilen und zur Aufklärung des Schadenfalles beitragen!

Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dürfen Sie einen Haftpflichtanspruch weder ganz noch zum Teil anerkennen oder befriedigen oder mit dem Anspruchsteller einen Vergleich schließen!

Wenn Sie die Obliegenheiten vorsätzlich nicht beachten, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers in vollem Umfang. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nur insoweit leistungspflichtig, als die Verletzung der Obliegenheit weder Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistungen gehabt hat.