Ausschlüsse der Bauherren Haftpflicht-Versicherung
Für die Bauherren-Haftpflichtversicherung gilt eine Reihe von Deckungsausschlüssen. Diese sind zum Teil ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen aufgeführt, zum Teil ergeben sie sich aus den AHB, die - wie jeder Haftpflichtversicherung - auch der Bauherren-Haftpflichtversicherung zugrunde liegen.
Ausschlüsse nach BBR -besondere Bedingungen
Von der Versicherung ausgenommen sind Haftpflichtansprüche
Praxis-Tipp
Hinweis Diese Problematik kann im Einzelfall auch durch besondere vertragliche Gestaltung einer Bauleistungsversicherung für das Nachbarobjekt gelöst werden.
Praxis-Tipp "Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers begangen wurde." |
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Praxisrelevant sind vor allem die Ausschlüsse in § 4 AHB. Teilweise können diese bei Bedarf - abhängig von Art und Umfang der Bauherrentätigkeit - abbedungen werden. Hiernach sind ausgeschlossen:
Hinweis Praxis-Tipp
Hinweis
Ob ein Versicherer bereit ist, solche Schäden (z. B. Beschädigung eines gemieteten Arbeitsgerätes) mitzuversichern, kann nur im Einzelfall in Erfahrung gebracht werden.
Hinweis
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