Ausschlüsse der Bauherren Haftpflicht-Versicherung

Für die Bauherren-Haftpflichtversicherung gilt eine Reihe von Deckungsausschlüssen. Diese sind zum Teil ausdrücklich in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen aufgeführt, zum Teil ergeben sie sich aus den AHB, die - wie jeder Haftpflichtversicherung - auch der Bauherren-Haftpflichtversicherung zugrunde liegen.

 

Ausschlüsse nach BBR -besondere Bedingungen

 

Von der Versicherung ausgenommen sind Haftpflichtansprüche

wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, Wasserfahrzeugen, Luft- und Raumfahrzeugen verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer von Wasserfahrzeugen oder Luft- und Raumfahrzeugen in Anspruch genommen werden;

Eine Tätigkeit der genannten Personen an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Wasserfahrzeugen ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer der Fahrzeuge ist und wenn die Fahrzeuge hierbei nicht in Betrieb gesetzt werden.

Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.

Praxis-Tipp
Werden beim Bauen in eigener Regie Baugeräte, selbstfahrende oder andere Maschinen (z. B. Hubstapler oder Bagger) eingesetzt, sollten Sie für eine Klärung des hierfür erforderlichen Haftpflichtversicherungsschutzes sorgen. In Betracht kommt eine entsprechende Erweiterung der Bauherren-Haftpflichtversicherung oder alternativ die Einbeziehung des Haftpflichtrisikos des Bauherrn in eine bestehende Haftpflichtversicherung des Vermieters bzw. Verleihers des Fahrzeugs.

aus nachbarschaftsrechtlichen Ansprüchen gemäß § 906 ff. BGB (vgl. hierzu 1.2), privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Aufopferungs- und Ausgleichsansprüchen sowie Ansprüchen aus Enteignungen und enteignungsgleichen Eingriffen;

Hinweis
In Einzelfällen - insbesondere bei größeren gewerblichen Projekten - sind Versicherer bereit, nachbarschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche nach § 906 BGB einzuschließen, soweit diese z. B. darauf gestützt werden, dass die Bausubstanz der Nachbargebäude durch Rissebildung beeinträchtigt wurde.

Diese Problematik kann im Einzelfall auch durch besondere vertragliche Gestaltung einer Bauleistungsversicherung für das Nachbarobjekt gelöst werden.

aus dem Verändern der Grundwasserverhältnisse.

Zusätzlich wird regelmäßig für Brand- und Explosionsschäden folgende Deckungsbeschränkung aufgenommen:

"Bei Schäden infolge vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiblen Stoffen ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei."

Praxis-Tipp
Diese Passage sollten Sie wie folgt ergänzen lassen:

"Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers begangen wurde."

Ausschlüsse nach AHB

 

Praxisrelevant sind vor allem die Ausschlüsse in § 4 AHB. Teilweise können diese bei Bedarf - abhängig von Art und Umfang der Bauherrentätigkeit - abbedungen werden. Hiernach sind ausgeschlossen:

Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund des Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen;

Falls Bauherren - was nicht selten vor allem bei größeren Bauvorhaben der Fall ist - vertragliche Haftungsvereinbarungen mit Dritten (z. B. Kommunen oder öffentlichen Versorgungsträgern) treffen, kann das hieraus resultierende zusätzliche Haftpflichtrisiko abweichend von § 4 AHB eingeschlossen werden.

Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub u. dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten sowie durch Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer;

Hinweis
Dieser Ausschluss kann teilweise (vor allem in Bezug auf Allmählichkeitsschäden) oder im Einzelfall auch insgesamt abbedungen werden.

Praxis-Tipp
Werden Altbauten unterfangen oder wird in ihre tragende Konstruktion eingegriffen, können diese in einer Bauleistungsversicherung gegen Einsturz versichert werden, wenn Sie die Mitversicherung von Senkungsschäden abweichendvon § 4 AHB in der Haftpflichtversicherung nicht erreichen können.

Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen, die der Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet oder geliehen hat ).

Hinweis
Ob ein Versicherer bereit ist, solche Schäden (z. B. Beschädigung eines gemieteten Arbeitsgerätes) mitzuversichern, kann nur im Einzelfall in Erfahrung gebracht werden.

Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen (z. B. Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung u. dgl.) entstanden sind;

 

Hinweis
Diese sog. Bearbeitungsschäden mit ihren Unterfällen Be- und Entladeschäden, Leitungsschäden sowie Unterfangungs- und Unterfahrungsschäden können ebenfalls abweichend von § 4 AHB mitversichert werden. Das kann z. B. bei umfangreichen Eigenleistungen unter Einsatz von Arbeitsmaschinen sinnvoll sein.

Haftpflichtansprüche, die auf die Erfüllung von Verträgen oder die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung gerichtet sind.

Dieser aus § 4 AHB hergeleitete Deckungsausschluss könnte z. B. dann zum Zuge kommen, wenn Mieter wegen vorübergehender Unbewohnbarkeit ihrer gemieteten Wohnungen, die bei Bauarbeiten des Vermieters in Mitleidenschaft gezogen worden sind, letzterem gegenüber Schadenersatzansprüche geltend machen.