Privat - Haftpflicht
| Kinder |
Privatpersonen bewegen sich im täglichen Leben - z. B. in ihrer Eigenschaft als Fußgänger oder Radfahrer, als Eltern minderjähriger Kinder oder als Freizeitsportler, aber auch bei Gefälligkeitshandlungen - vielfach in Gefahrenbereichen, die das Risiko einer Schädigung von Rechtsgütern Dritter in sich bergen. Hieraus resultierende Schadenersatzansprüche Dritter können die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einzelnen erheblich übersteigen. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung kann dieses Risiko weitestgehend eingrenzen. Diese Versicherung dürfte neben der obligatorischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die wohl wichtigste für jedermann sein.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
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Die Privathaftpflichtversicherung ist von ihrem Ursprung her auf den Familienbereich ausgerichtet. Demnach ist der Kreis der versicherten Personen recht weit gezogen. Hinweis Alleinstehende Personen können eine - prämienmäßig günstigere - sog. Single-Haftpflichtversicherung abschließen. |
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Versichert ist zunächst die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Dies ist die im Antrag und in der Police ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnete Person, an welche die vereinbarten Rechte und Pflichten vorrangig anknüpfen. Zusätzlich ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht folgender Personen mitversichert |
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Der Ehegatte des Versicherungsnehmers genießt automatisch Versicherungsschutz, sobald die standesamtliche Trauung vollzogen ist. Der Begriff des Ehegatten (des Versicherungsnehmers) richtet sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Rechts. Daraus folgt u. a., dass Versicherungsschutz für den Ehegatten auch bei Getrenntleben besteht, mit dem Zeitpunkt der Ehescheidung hingegen erlischt. |
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Eine Besonderheit besteht bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften. Nach den Standardbedingungen erfolgt insoweit keine Gleichstellung mit der Ehe. Die meisten Versicherer sind aber bereit, den in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partner einer nicht-ehelichen Gemeinschaft einzubeziehen, wenn beide Partner unverheiratet sind. Der mitversicherte Partner wird in der Police ausdrücklich aufgeführt. Wie bei Ehegatten werden auch hier gegenseitige Ansprüche ausgeschlossen. Praxis-Tipp
Im Falle der Mitversicherung des nicht-ehelichen Lebenspartners ist es ratsam, ausdrücklich zu vereinbaren, dass etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert sind.
Die Mitversicherung des Partners endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. |
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Ebenfalls eingeschlossen sind die Kinder des Versicherungsnehmers und seines Ehegatten, wobei Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder gleichgestellt sind. Für die Mitversicherung der Kinder ist das Bestehen einer häuslichen Lebensgemeinschaft nicht Voraussetzung. Hinweis
Ist der nicht-eheliche Lebenspartner in den Vertrag eingeschlossen, sollten ggf. auch dessen Kinder in den Versicherungsschutz einbezogen sein.
Kinder sind aber nicht ausnahmslos in die Deckung einbezogen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sie
Im Haushalt des VN lebende Kinder mit geistiger Behinderung können ohne Altersbegrenzung eingeschlossen werden. Sie sind im Versicherungsschein namentlich zu benennen. |
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In der Privathaftpflichtversicherung spielen Schadenersatzansprüche, die an den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichtverletzungen anknüpfen, eine große Rolle. Gemäß § 832 BGB hat derjenige (z. B. ein Elternteil), der aufgrund Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den diese einem Dritten widerrechtlich zufügt. Der Aufsichtspflichtige kann sich allerdings entlasten, wenn er nachweist, dass er alles Erforderliche zur Beaufsichtigung getan hat oder der Schaden auch bei ordentlicher Beaufsichtigung entstanden wäre. In Unkenntnis der Rechtslage behaupten viele Eltern in ihrer Schadenmeldung z. B., sie hätten ihr Kind ständig beaufsichtigt und jede Viertelstunde nach ihm geschaut, obwohl sie es tatsächlich längere Zeit nicht beaufsichtigt haben. Mit solchen Angaben eröffnen Eltern, die an einer Geldzahlung, z. B. an einen geschädigten Nachbarn, interessiert sind, dem Versicherer die Möglichkeit, diese unter Hinweis darauf, dass mangels Aufsichtspflichtverletzung keine Haftung der Eltern besteht, abzulehnen. Auf diese Umstände wird es zurückzuführen sein, dass Versicherer bei Schäden, die auf tatsächlichen oder vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen beruhen, gelegentlich (wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen und bis zu einer bestimmten Schadenhöhe, z. B. 5.000 EUR) kulanzhalber zahlen. Einige Versicherer ergänzen den Versicherungsschutz wie folgt: Sachschäden, die von einem mitversicherten Minderjährigen verursacht werden, werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und der Dritte nicht auf andere Weise ganz oder teilweise Ersatz verlangen kann. Die Entschädigung ist im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall auf einen bestimmten Höchstbetrag (z. B. 3.000 EUR, höchstens 6.000 EUR im Versicherungsjahr, oder bei einigen Versicherern bis zu 1 Prozent der Hauptdeckungssumme) begrenzt. |
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Fortsetzung nach Tod des Versicherungsnehmers
Mit dem Tod des Versicherungsnehmers erlischt der Versicherungsvertrag gemäß § 68 VVG. Um zu vermeiden, dass die mitversicherten Personen dann sogleich ihren Versicherungsschutz verlieren, sieht die Privathaftpflichtversicherung vor, dass für den mitversicherten Ehegatten und/oder die unverheirateten Kinder der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fortbesteht. Der überlebende Ehegatte hat die Möglichkeit, den Vertrag als Versicherungsnehmer zu übernehmen, indem er die nächste Prämienrechnung einlöst. Praxis-Tipp
Beim Tod des Versicherungsnehmers könnte die nächste Prämienfälligkeit anstehen und der überlebende Ehegatte die Überweisung des fälligen Beitrags leicht versäumen. Daher kann es sinnvoll sein, die maßgebliche Klausel um einen Passus zu ergänzen, wonach der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens jedoch ein halbes Jahr, fortbesteht.
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Gemäß § 1 Abs. 2 c AHB erstreckt sich der Versicherungsschutz - allerdings zu eingeschränkten Deckungssummen - auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (z. B. Kauf eines Hundes oder eines Reitpferdes), und zwar im Umfang des § 2 AHB:
Höchstrichterlich noch nicht geklärt ist die Frage, ob die Vorsorgeversicherung auch bei kurzfristigen bzw. unterjährigen Risiken zur Anwendung kommt. Gemeint sind solche Wagnisse, die nicht in die nächste Versicherungsperiode, die nach § 9 VVG regelmäßig ein Jahr beträgt, hineinreichen. Praxis-Beispiel
Etwa zwei Monate nach Beginn der Versicherungsperiode schafft sich der privathaftpflichtversicherte Versicherungsnehmer einen Hund an. Der Hund verursacht alsbald einen Verkehrsunfall mit Personenschaden und wird dabei getötet. Der Hundehalter wird von den Verletzten schadenersatzpflichtig gemacht.
Praxis-Tipp
Versuchen Sie, von Ihrem Privathaftpflichtversicherer eine schriftliche Zusage zu erhalten, nach der sich die Vorsorgedeckung des § 2 AHB auch auf ein kurzfristiges, vorübergehendes neues Risiko bezieht.
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