Mietsachschäden Beschränkung auf unbewegliche Sachen |
Neben den standardmäßigen Deckungserweiterungen wurden auf dem Markt Zusatzklauseln entwickelt, die geeignet sind, den Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung bedarfsgerecht auszubauen.
Diese Einschlüsse müssen extra ausgewiesen werden. Sie sind selten in älteren Verträgen enthalten.
Familien- und Haushaltsvorstand
In diesen Risikobereich fällt insbesondere die Aufsichtspflicht über Minderjährige aus § 832 BGB |
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Die Haftung des Dienstherrn für durch in seinem Haushalt tätige Personen verursachte Schäden ist in § 831 BGB (Haftung des sog. Verrichtungsgehilfen) geregelt. Praxis-Beispiel
Die Hausgehilfin bricht sich ein Bein, weil die vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Leiter untauglich ist. Die Krankenkasse nimmt bei ihm Regress. |
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Von Wohnungen oder Häusern können beträchtliche Haftpflichtrisiken ausgehen, die die Verantwortlichen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Mieter oder Vermieter gleichermaßen treffen. Hinweis
Praxis-Beispiel
Versicherungsschutz besteht für den Inhaber
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Voraussetzung ist jeweils, dass die Wohnungen bzw. Häuser vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden. Die zugehörigen Garagen und Gärten sowie Schrebergärten sind eingeschlossen. Mitversichert ist die Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. |
Hinsichtlich der unter 4.2.3 genannten Risiken ist der Versicherungsnehmer auch in seiner Eigenschaft als
Prämienfreier Versicherungsschutz besteht allerdings nur bis zu einer bestimmten in den Versicherungsbedingungen genannten Bausumme. Diese bewegt sich - von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich - zwischen 10.000 EUR und 50.000 EUR. Wird dieser Betrag überschritten, besteht Deckung nur noch im Rahmen der Vorsorgeversicherung (vgl. hierzu Ziff. 13). Hinweis
Bei Bauvorhaben mit höher veranschlagten Bausummen ist der Abschluss einer separaten Bauherren-Haftpflichtversicherung notwendig, es sei denn, der Versicherer verzichtet - was in Einzelfällen möglich ist - auf eine Bausummenbegrenzung. |
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Mitversichert ist der erlaubte private Besitz und der Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken und strafbaren Handlungen. |
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Das Tierhalter-Haftpflichtrisiko deckt die Privathaftpflichtversicherung nur in begrenztem Umfang: Versichert ist die Haftpflicht als Halter oder Hüter von
Ausgenommen sind Hunde, Rinder, Pferde, sonstige Reittiere, wilde Tiere sowie Tiere, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Hinweis
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Mietsachschäden: Beschränkung auf unbewegliche Sachen
Abweichend hiervon deckt der Privathaftpflichtversicherer die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen (wozu auch Einfamilienhäuser und Ferienhäuser zu zählen sind) und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden (z. B. Keller, Waschküche, Trockenboden etc.). Praxis-Tipp
Da eine zur Mietwohnung gehörende freiliegende und nicht umschlossene Dachterrasse nicht als Raum in Gebäuden im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen wird, sollte bei Bedarf eine entsprechende Ausdehnung der Mietsachschadendeckung erfolgen.Der Grenzbereich zwischen gedeckten Schäden an gemieteten unbeweglichen Sachen und nicht gedeckten Schäden an beweglichen Sachen lässt sich beispielhaft aufzeigen.
Hinweis
Einige Versicherer sind bereit, den Versicherungsschutz auf mobile Gegenstände in Hotels und gemieteten Ferienwohnungen oder -häusern (bei einer SB von z. B. 100 EUR) auszudehnen. Obergrenze ist regelmäßig 1 Prozent der Mietsachschadendeckungssumme. |
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Schäden an gemieteten Sachen, die von Haustieren verursacht werden, sind gedeckt, sofern die Haltung dieser Tiere in der Privathaftpflichtversicherung berücksichtigt ist (vgl. Ziff. 4.1.7). Hunde fallen z. B. nicht darunter. Da Mietsachschäden zwar in der Privathaftpflichtversicherung im dargestellten Umfang gedeckt sind, jedoch regelmäßig nicht in der Hundehalter-Haftpflichtversicherung, kann insoweit eine Deckungslücke entstehen. Nach einer auf diese Situation abgestellten - unverbindlichen - Empfehlung des HUK-Verbandes vom 30. 6. 1976 sollen durch einen Hund verursachte Mietsachschäden durch den Privathaftpflichtversicherer im Rahmen der Mietsachschadendeckung reguliert werden, wenn die Hundehalter-Haftpflichtversicherung nicht eingreift. Dieser Empfehlung folgen nicht alle Versicherer. Praxis-Tipp
Klären Sie mit Ihrem Versicherer, ob Mietsachschäden durch Hunde entweder in der Privathaftpflichtversicherung oder in der Hundehalter-Haftpflichtversicherung ausdrücklich zu versichern sind. |
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In begrenztem Umfang erstreckt sich die Privathaftpflichtversicherung auch auf die Deckung von Gewässerschäden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Man spricht hier auch von der Mitversicherung des Gewässerschaden-Restrisikos. Praxis-Beispiel
Ein Fußgänger überquert achtlos die Fahrbahn. Der Fahrer eines Tanklasters versucht auszuweichen. Hierbei stürzt der Lastzug um. Das transportierte Öl läuft aus und gelangt in einen Bach, worauf ein Fischsterben einsetzt. Für diesen Schaden wird der Fußgänger (u. U. auf dem Regressweg durch den regulierenden Kfz-Haftpflichtversicherer) auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Ausgenommen ist allerdings die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe. Dieses insbesondere auf die Gefährdungshaftung aus § 22 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ausgerichtete Haftungsrisiko, das z. B. die Inhaber von Öltanks oder Benzintanks trifft, kann im Rahmen einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung versichert werden. |
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§ 4 Abs. 1 S. 3 AHB grenzt im Ausland eintretende Schadenfälle aus. Die Privathaftpflichtversicherung trifft eine hiervon abweichende Regelung. Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz z. B. für Studienaufenthalte, für Urlaubsreisen oder auch für die Anmietung von Ferienhäusern oder -wohnungen im Ausland. Die Auslandsdeckung ist allerdings zeitlich begrenzt, nämlich auf einen vorübergehenden Aufenthalt von in der Regel einem Jahr. Für den Fall eines längeren Aufenthalts ist eine besondere Vereinbarung zu treffen. Hinweis
Vereinzelt bieten Versicherer den Einschluss von Auslandsaufenthalten bis zu 5 Jahren an.
Praxis-Tipp
Empfehlenswert ist die Aufnahme einer Regelung, wonach der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas die Kaution erstattet, die dieser aufgrund behördlicher Anordnung zu hinterlegen hat. Die Versicherer bieten hier Summen bis zu 3 Prozent der Hauptdeckungssumme an. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. |
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In der Privathaftpflichtversicherung spielen Schadenersatzansprüche, die an den Vorwurf der Verletzung von Aufsichtspflichtverletzungen anknüpfen, eine große Rolle. Gemäß § 832 BGB hat derjenige (z. B. ein Elternteil), der aufgrund Gesetzes oder Vertrages zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen, den diese einem Dritten widerrechtlich zufügt. Der Aufsichtspflichtige kann sich allerdings entlasten, wenn er nachweist, dass er alles Erforderliche zur Beaufsichtigung getan hat oder der Schaden auch bei ordentlicher Beaufsichtigung entstanden wäre. In Unkenntnis der Rechtslage behaupten viele Eltern in ihrer Schadenmeldung z. B., sie hätten ihr Kind ständig beaufsichtigt und jede Viertelstunde nach ihm geschaut, obwohl sie es tatsächlich längere Zeit nicht beaufsichtigt haben. Mit solchen Angaben eröffnen Eltern, die an einer Geldzahlung, z. B. an einen geschädigten Nachbarn, interessiert sind, dem Versicherer die Möglichkeit, diese unter Hinweis darauf, dass mangels Aufsichtspflichtverletzung keine Haftung der Eltern besteht, abzulehnen. Auf diese Umstände wird es zurückzuführen sein, dass Versicherer bei Schäden, die auf tatsächlichen oder vermeintlichen Aufsichtspflichtverletzungen beruhen, gelegentlich (wenn die Eltern dies ausdrücklich wünschen und bis zu einer bestimmten Schadenhöhe, z. B. 5.000 EUR) kulanzhalber zahlen. Einige Versicherer ergänzen den Versicherungsschutz wie folgt: Sachschäden, die von einem mitversicherten Minderjährigen verursacht werden, werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten ersetzt, wenn der Minderjährige nur aus Gründen seiner Minderjährigkeit gemäß § 828 BGB nicht verantwortlich ist und der Dritte nicht auf andere Weise ganz oder teilweise Ersatz verlangen kann. Die Entschädigung ist im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden je Versicherungsfall auf einen bestimmten Höchstbetrag (z. B. 3.000 EUR, höchstens 6.000 EUR im Versicherungsjahr, oder bei einigen Versicherern bis zu 1 Prozent der Hauptdeckungssumme) begrenzt.
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