Neben den standardmäßigen Deckungserweiterungen wurden auf dem Markt Zusatzklauseln entwickelt, die geeignet sind, den Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung bedarfsgerecht auszubauen.
Gemäß § 1 Nr. 3 AHB sind Haftpflichtansprüche wegen des Abhandenkommens von Sachen nur bei besonderer Vereinbarung gedeckt.Entsprechendes gilt gemäß § 4 Abs. 1 S. 6 a AHB für Schäden an fremden Sachen, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Mit diesen Ausschlüssen kann sich der Haftpflichtversicherte z. B. konfrontiert sehen, wenn er wegen des Verlustes eines ihm anvertrauten Schlüssels schadenersatzpflichtig gemacht wird. Einige Versicherer stellen für diesen speziellen Fall - abweichend von den o. g. AHB-Ausschlüssen - in begrenztem Umfang Deckung durch eine Zusatzklausel zur Verfügung. Hiernach sind Schadenersatzansprüche eingeschlossen, die die Erstattung der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern (auch von General-Hauptschlüsseln für eine zentrale Schließanlage) sowie Objektschutz bis zu 14 Tagen betreffen. Ausgeschlossen bleiben allerdings weitere Folgeschäden, die sich aus einem Schlüsselverlust ergeben (z. B. wegen Einbruchs). Des weiteren bleibt regelmäßig die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen ausgeschlossen. |
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Sachschäden, die durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub oder dgl.) entstanden sind, sind gemäß § 4 Abs. 1 S. 5 AHB nur bei besonderer Vereinbarung mitversichert. Die Versicherer begründen diesen Ausschluss regelmäßig damit, dass es hier um Gefahrenlagen gehe, deren Eintritt und Ablauf unberechenbar und deren Folgen häufig unübersehbar seien. Praxis-Beispiel
Während einer Frostperiode wird ein Wasserleitungsrohr undicht. In Abwesenheit des Mieters sickert in den darauffolgenden Wochen Wasser durch die Decke und beschädigt darunterliegende fremde Wohnungen.
Der Begriff der Allmählichkeit ist versicherungsrechtlich nicht exakt umrissen. Neben der zeitlichen Dauer spielt auch die Art und Intensität des Einwirkungsprozesses eine Rolle. Hiermit sind in der Praxis aber zugleich Einzelfallentscheidungen vorgezeichnet. Der HUK-Verband hat vor diesem Hintergrund bereits 1980 die Empfehlung ausgesprochen, bei Schäden durch Rohrbruch infolge Frost großzügig zugunsten der Versicherten zu verfahren. Gleichwohl ist eine ausdrückliche Einbeziehung von Allmählichkeitssachschäden - wie dies von einigen Versicherern in Abweichung von § 4 Abs. 1 S. 5 AHB praktiziert wird - zur Vermeidung von Deckungsstreitigkeiten zu empfehlen. |
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Die Klausel zum sog. Gewässerschaden-Restrisiko (vgl. Ziff. 6.4) schließt die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe ausdrücklich aus. Abweichend hiervon schließen einige Versicherer dieses - regelmäßig nur durch eine separate Gewässerschadenhaftpflichtversicherung erfasste - Anlagenrisiko in begrenztem Umfang pauschal in die Privathaftpflichtversicherung ein, nämlich die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von insgesamt höchstens 5 .000 l/kg gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden mit einem Einzelfassungsvermögen von maximal 50 l/kg je Gebinde, die in den versicherten Räumlichkeiten lagern. Heizöltanks dürfen als Einzeltanks oder Benzintanks bis 5.000 l Fassungsvermögen vorhanden sein. |
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Marktbeobachtungen zeigen, dass einige Versicherer den Kreis der mitversicherten Personen erweitern. Sie ermöglichen es auch, alleinstehende Angehörigen 1. und 2. Grades des Versicherungsnehmers oder dessen Ehegatten einzuschließen, wenn sie mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. |
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Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB sind u. a. Sachschäden, die durch Abwasser entstehen, nicht mitversichert. Unter Abwasser versteht man ehemals reines Wasser, das durch Zusatz fremder Bestandteile in irgendeiner Weise verunreinigt ist. Dieser Ausschluss wird in der Privathaftpflichtversicherung hinsichtlich Sachschäden durch häusliche Abwässer abbedungen. Praxis-Beispiel
Aus dem Abflussschlauch einer Waschmaschine ausgetretenes Wasser dringt in die darunterliegende Wohnung des Nachbarn ein.
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4 Abs. 1 S. 3 AHB grenzt im Ausland eintretende Schadenfälle aus. Die Privathaftpflichtversicherung trifft eine hiervon abweichende Regelung. Sie bietet weltweiten Versicherungsschutz z. B. für Studienaufenthalte, für Urlaubsreisen oder auch für die Anmietung von Ferienhäusern oder -wohnungen im Ausland. Die Auslandsdeckung ist allerdings zeitlich begrenzt, nämlich auf einen vorübergehenden Aufenthalt von in der Regel einem Jahr. Für den Fall eines längeren Aufenthalts ist eine besondere Vereinbarung zu treffen. Hinweis
Vereinzelt bieten Versicherer den Einschluss von Auslandsaufenthalten bis zu 5 Jahren an.
Praxis-Tipp
Empfehlenswert ist die Aufnahme einer Regelung, wonach der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas die Kaution erstattet, die dieser aufgrund behördlicher Anordnung zu hinterlegen hat. Die Versicherer bieten hier Summen bis zu 3 Prozent der Hauptdeckungssumme an. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet.
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In begrenztem Umfang erstreckt sich die Privathaftpflichtversicherung auch auf die Deckung von Gewässerschäden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Man spricht hier auch von der Mitversicherung des Gewässerschaden-Restrisikos. Praxis-Beispiel
Ein Fußgänger überquert achtlos die Fahrbahn. Der Fahrer eines Tanklasters versucht auszuweichen. Hierbei stürzt der Lastzug um. Das transportierte Öl läuft aus und gelangt in einen Bach, worauf ein Fischsterben einsetzt. Für diesen Schaden wird der Fußgänger (u. U. auf dem Regressweg durch den regulierenden Kfz-Haftpflichtversicherer) auf Schadenersatz in Anspruch genommen.
Ausgenommen ist allerdings die Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser Stoffe. Dieses insbesondere auf die Gefährdungshaftung aus § 22 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz ausgerichtete Haftungsrisiko, das z. B. die Inhaber von Öltanks oder Benzintanks trifft, kann im Rahmen einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung versichert werden. |
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Mehrere Versicherer bieten eine Ergänzung der Privathaftpflichtversicherung um eine sog. Forderungsausfallversicherung an. Dies bedeutet, dass der Versicherer zusätzlich Deckung für den Fall gewährt, dass ein Dritter einer versicherten Person einen Personen- oder Sachschaden zufügt und die Schadenersatzforderung nicht durchgesetzt werden kann, weil der Schädiger keine Privathaftpflichtversicherung besitzt und auch nicht über ein ausreichendes Privatvermögen verfügt. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der vom Versicherungsnehmer abgeschlossenen Privathaftpflichtversicherung. Darüber hinaus sind Schadenersatzansprüche gedeckt, denen ein vorsätzlicher Handeln des Schädigers zugrunde liegt, sowie Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter resultieren. Allerdings ist Voraussetzung für eine Entschädigung, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger oder ein rechtskräftiges Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar erwirkt hat und dass eine Zwangsvollstreckung aus diesem Titel erfolglos geblieben ist. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit eine für die versicherten Personen bestehende Schadenversicherung (z. B. Unfallversicherung) zu zahlen hat oder wenn ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe eintrittspflichtig ist. Unter den genannten Voraussetzungen leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrags im Rahmen der in der Privathaftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssumme. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 2.500 EUR abgezogen. Die Zuschlagsprämie für diese Zusatzdeckung liegt in der Regel bei ca. 20 bis 25 % der Prämie zur Privathaftpflichtversicherung. Praxis-Tipp
Falls keine Familienrechtsschutzversicherung besteht, ist es sinnvoll, die Forderungsausfallversicherung dahingehend ergänzen zu lassen, dass sie auch die Kosten der Anspruchsgeltendmachung vor Gericht umfasst. Hierzu sind einige Versicherer bereit.
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