Grundlagen der Rechtsschutz-Versicherung

Versicherte Kosten
Leistungsarten
Ausschlüsse
Rechtsanwaltskosten
Schadenersatz-Rechtsschutz
Krieg, Streik etc.
Gerichtskosten Arbeits-Rechtsschutz Nuklearrisiken
Schiedsverfahrenskosten Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz Bergbauschäden
Kosten des Gegners Vertrags- und Sachenrecht Baurisiken
Verwaltungsbehördliche Kosten Steuer-Rechtsschutz Anspruchsabwehr
Reisekosten Sozialgerichts-Rechtsschutz Kollektives Arbeitsrecht
Übersetzungskosten Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen Handelsrecht
Kautionskosten Steuer-Rechtsschutz Anstellungsverträge
Kosten für technische Sachverständige Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz Geistiges Eigentum
  Straf-Rechtsschutz Wettbewerbsrecht
  Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz Spekulationsgeschäfte
  Beratungs-Rechtsschutz im Familien- und Erbrecht Familien und Erbrecht
  Daten-Rechtsschutz Streitigkeiten mit Rechtsschutzversicherer
    Steuer- und Abgabenangelegenheiten
    Verfassungsstreitigkeiten etc.
    Insolvenzverfahren
    Planfeststellungsverfahren etc.
    Halt- und Parkverstöße
    Ansprüche Mitversicherter untereinander
    Nichteheliche Lebensgemeinschaft
    Rechtsübergang oder -übertragung
    Verbindlichkeiten oder Ansprüche Dritter
    Vorsätzliche Straftaten

Wer zu seinem Recht kommen will, ist auf die sachkundige Hilfe eines Rechtsanwalts angeweisen, auch wenn in vielen gerichtlichen Verfahren keine Anwaltszwang besteht. Aber auch eine finanzielle Hürde will überwunden sein, denn die Bemühung von Rechtsanwälten und Gerichten verursacht Kosten.

Hier liegt die Aufgabe der Rechtsschutzversicherung. Indem sie die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt, trägt sie dazu bei, dass der Zugang zum Recht nicht bereits am Geldbeutel scheitert.

Die Rechtsschutzversicherung bietet ihren Kunden finanzielle Rückenstärkung im Streitfall:

Ausgehend von der Lebenssituation kann der Rechtsschutz im privaten Bereich auf verschiedenen Gebieten angeboten werden.

  1. Verkehr
  2. Privat-Bereich
  3. Berufsleben
  4. Wohnungs-/Grundstückseigentum und -miete

Im Firmen-Rechtsschutz ist der Leistungsbereich um verschiedene Risiken gekürzt oder eingeschränkt (zB Vertragsrechtsschutz)

 

Versicherte Kosten

Der Versicherungsnehmer verschafft sich mit dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegenüber dem Versicherer, wonach dieser bestimmte Kosten, die beim Versicherungsnehmer im Zuge der Rechtsverfolgung anfallen, übernehmen muss.

Dieser Befreiungs- bzw. Zahlungsanspruch wird fällig, sobald der Versicherungsnehmer nachweist, dass er eine Zahlung zu erbringen oder die entsprechende Verpflichtung bereits erfüllt hat. In der Regel zahlt der Rechtsschutzversicherer die Kosten unmittelbar an die Kostengläubiger und befreit insoweit den Versicherungsnehmer von seiner Kostenschuld.

Gegenüber einem vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer ist der Rechtsschutzversicherer nur zum Ersatz der Kosten ohne Mehrwertsteuer verpflichtet. Es besteht also kein Freistellungsanspruch in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages.

Kosten, die der Versicherungsnehmer anlässlich der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen selbst aufwendet (sog. Parteikosten), sind nur dann versichert, wenn sie ausnahmsweise positiv im Leistungskatalog aufgeführt sind (z. B. Reisekosten zu einem ausländischen Gericht).

Im Einzelnen hat der Rechtsschutzversicherer gemäß der abschließenden Regelung des § 5 ARB folgende Kosten zu tragen:

 
 

Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts.

Die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit eines Anwalts im Inland umfasst die Gebühren und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Dies sind insbesondere die gesetzlichen Gebühren des Anwalts, die Umsatzsteuer (soweit der VN nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist), bestimmte Reisekosten sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen.

 
 
Die Übernahme der Gerichtskosten umfasst neben den Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) auch die Auslagen der Gerichte (einschließlich Gerichtskostenvorschüsse).
 
 
Nimmt der VN anstelle der staatlichen Gerichte Privatpersonen als Schiedsrichter im Rahmen eines Schieds- und Schlichtungsverfahrens in Anspruch, werden auch diese Kosten - begrenzt auf die Höhe der Gebühren, die bei Anrufung des zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz angefallen wären - übernommen.
 
 
Der Rechtsschutzversicherer muss die Kosten übernehmen, die der Gegner aufgewendet hat und zu deren Erstattung der Versicherungsnehmer verpflichtet ist. Darunter fallen in erster Linie Anwalts- und Gerichtskosten, aber auch sonstige Parteikosten des Gegners, z. B. Reisekosten.

Die Kostenerstattungspflicht für Kosten des Gegners endet aber dort, wo im Falle eines Vergleichs von einer unangemessenen Verteilung der Kostenlast auszugehen ist.

 
 
Gedeckt sind auch die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege.
 
 
Ersatzfähig sind ferner die Kosten für Reisen des VN zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder als Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze übernommen.
 
 
Der Versicherer sorgt für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des VN im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die hierbei anfallenden Kosten.
 
 
Muss eine Kaution gestellt werden, um den VN einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, gewährt der Versicherer ein zinsloses Darlehen in der im Versicherungsvertrag festgelegten Höhe. Dies gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandsfälle. Die Höhe des Kautionsbetrages sollte nicht unter 50.000 EUR - zusätzlich zur Versicherungssumme - liegen.

Ist die Kaution verfallen, so muss der VN den als zinsloses Darlehen gezahlten Betrag zurückzahlen.

 
 

Der Versicherer zahlt in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie bei Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- und Reparaturverträgen über Motorfahrzeuge die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z. B. DEKRA oder bei Auslandsfällen die dort ansässige Sachverständigenorganisation).

Im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen einer im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie eines Anhängers übernimmt der Rechtsschutzversicherer schließlich gemäß § 5 Abs. 1f ARB die Kosten eines ausländischen Privatgutachters.

Leistungsarten

Die Rechtsschutzversicherung bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Versicherers möglichen Deckungsumfang.

§ 2 ARB listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen der behandelten Rechtsschutzformen kombiniert werden können, im Einzelnen auf ...

 
 
Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
  • für Ansprüche aus Personen-, Sach- oder Vermögensschäden
  • gegen Privatpersonen, Firmen, eine Behörde, die Gemeinde, das Land oder den Staat.

es geht um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder (in Abgrenzung zu auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen.

Praxis-Beispiel
Der Fahrer eines Pkw erleidet bei einem Verkehrsunfall derart schwere Verletzungen, dass er sein Leben lang berufsunfähig bleiben wird. Er verklagt den Unfallverursacher wegen des künftigen Verdienstausfalls und der Kosten für technische und medizinische Gutachten sowie wegen Schmerzensgeld auf Schadenersatz.

 

 
 
Beim Arbeits-Rechtsschutz geht es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche.

Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt eine Besonderheit: Auch wer in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht gewinnt, muss seine Anwaltskosten selbst tragen, wenn er keine Rechtsschutzversicherung hat!

Praxis-Beispiel
Einem Angestellten wird vorgeworfen, der Firma durch jahrelange Unregelmäßigkeiten bei Zahlungsangelegenheiten erheblichen Schaden zugefügt zu haben. Der Arbeitgeber kündigt ihm fristlos und verlangt Schadenersatz. Der Angestellte reicht Kündigungsschutzklage ein.

 

 
c) Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
 
Der Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben.
  • Miet- und Pachtverhältnissen
  • sonstigen Nutzungsverhältnissen (zB Nießbrachsrecht an einem Obstgarten, Wohnrecht auf Lebensteit)
  • dinglichen Rechten (zB Besitz, Hypothek/Grundschuld, Erbbaurecht) an unbeweglichen Sachen - also: Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

Praxis-Beispiel
Der Mieter von Geschäftsräumen erhält vom Hausbesitzer eine Mieterhöhung. Da er diese für überzogen erachtet, nimmt er anwaltliche Hilfe in Anspruch.

Versicherungsschutz besteht sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus Nutzungsverhältnissen aller Art sowie dinglichen Rechten an Immobilien.

Nutzungsverhältnisse und dingliche Rechte (Beschreibung)

Zu den einzelnen Rechtsverhältnissen ist folgendes anzumerken:

Streitigkeiten aus Miet- und Pachtverhältnissen entstehen z. B. wegen Mieterhöhungen oder Kündigungsfragen. Es wird hierbei nicht auf Miet- oder Pacht"verträge", sondern auf Miet- oder Pacht"verhältnisse", also auf das jeweilige gesamte Dauerschuldverhältnis abgestellt. Deshalb kann hierunter auch der Zeitraum zwischen der rechtlichen Beendigung des Vertrages nach wirksamer Kündigung und verspäteter Räumung der Mietwohnung fallen.

Versicherungsschutz besteht nur für Ansprüche, die zwischen den Vertragsparteien selbst streitig und im Miet- oder Pachtverhältnis begründet sind, wozu z. B. auch Ansprüche aus einem gesetzlichen Vermieter-, Verpächter- oder Pächterpfandrecht zählen.

Streitigkeiten zwischen mehreren Mietern des gleichen Hauses sind nicht versichert, da der Ursprung des Streites normalerweise nicht im Miet- oder Pachtverhältnis liegt. Auseinandersetzungen zwischen Mietparteien kann man allerdings dann im Rahmen des § 29 ARB - über den Wortlaut hinaus - als gedeckt ansehen, wenn ein Mieter durch den Mieter einer anderen Wohnung in dem ungestörten Gebrauch seiner Mietsache beeinträchtigt wird (z. B. durch übermäßige Geräuschentwicklung). Denn in einem solchen Fall könnte der Mieter auch gegen seinen Vermieter vorgehen, wofür dann Versicherungsschutz bestehen würde. Dies spricht für eine deckungsrechtliche Gleichbehandlung der Vorgehensweisen, die auf ein- und demselben Lebenssachverhalt beruhen (so auch Harbauer zu § 29 ARB Rn.44).

Zu den sonstigen Nutzungsverhältnissen zählen z. B. Wohnungsleihe und schuldrechtliche Wohnrechte sowie Nutzungsverhältnisse aufgrund eines Grundstückskaufvertrages bis zum Besitzübergang.

Die Anmietung von Ferienwohnungen, Campingplätzen und Hotelzimmern fällt nicht unter § 29 ARB. Es handelt sich hier nämlich um kurzfristige Nutzungsverhältnisse, während der Grundstücks- und Miet-Rechtsschutz auf längerfristige Schuldverhältnisse abstellt. Streitigkeiten aus kurzfristigen Nutzungsverhältnissen unterliegen dem Rechtsschutz für Vertrags- und Sachenrecht.

Gemischte Verträge (z. B. Heimpflegeverträge) werden, selbst wenn es sich um langfristige Schuldverhältnisse handelt, nur dann von § 29 ARB erfasst, wenn die Gebrauchsüberlassung im Sinne von Miete oder Pacht die Hauptleistung ist, gegenüber welcher sonstige Leistungen nur untergeordnete Bedeutung haben. Stehen demnach erhebliche dienstvertragliche Leistungen im Vordergrund (z. B. Betreuung oder Pflege), ist Versicherungsschutz auch nur über die Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht zu erhalten.

Zu den dinglichen Rechten zählen in erster Linie die nachbarrechtlichen Streitigkeiten aus den §§ 906-911 und 1004 BGB und § 14 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz), z. B. Auseinandersetzungen wegen Lärmbelästigung, Rauchimmissionen oder falschen Abstandsgrenzen sowie Widersprüche gegen die Errichtung eines Bauwerks auf dem Nachbargrundstück.

Rechtsstreitigkeiten des VN als Wohnungs- oder Teileigentümer mit der Eigentümergemeinschaft oder dem Verwalter fallen ebenfalls unter den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, da es sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dinglichen Rechten handelt.

 
 

geht es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen (z. B. Ansprüche aus § 280 BGB) und dinglichen Rechten, soweit dieser Versicherungsschutz nicht in den vorstehend unter den Ziff. 6.1 bis 6.3 genannten Leistungsarten enthalten ist.

  • privatrechtliche Schuldverhältnisse (zB Reperatur-, Kauf-, Leih-, Leasingverträge)
  • dingliche Rechte (an beweglichen Sachen), soweit sich nicht in anderen Leistungsarten abgedeckt sind.
Praxis-Beispiel

Ein Hausbesitzer streitet sich mit einem Handwerker wegen mangelhaft ausgeführter Reparaturarbeiten.

Ein Urlauber verlangt vom Reiseveranstalter finanzielle Entschädigung wegen Urlaubsmängeln.

Zum Bereich der privatrechtlichen Schuldverhältnisse zählen auch Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Verträgen.

Gedeckt sind auch Streitigkeiten zwischen dem VN und seinem - früheren - Anwalt über den Grund oder die Höhe der gesetzlichen Vergütung für dessen Tätigkeit.

Ferner ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen eingeschlossen.

 
 
Darunter fällt die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.
Praxis-Beispiel
Der Versicherungsnehmer klagt vor dem Finanzgericht wegen eines Abgabenbescheids, der von unrichtigen Tatsachenfeststellungen als Bemessungsgrundlage ausgeht.

Zum Steuerrecht gehören alle Bestimmungen, welche die Besteuerung in jedweder Form zum Gegenstand haben.

Zum Abgabenrecht zählen die Bestimmungen, die öffentlich-rechtliche Leistungen des Bürgers an den Staat oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts in Form von Beiträgen oder Gebühren regeln.

Außergerichtliche Verfahren, z. B. Antrags- und Widerspruchsverfahren sind nicht gedeckt.

 
 

In den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte fallen vor allem die Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung.

Praxis-Beispiel
Ein Arbeitnehmer beantragt Altersrente. Nach Sichtung der Unterlagen teilt ihm die BfA mit, dass die Versicherungsnachweise für mehrere Jahre fehlen. Er erhebt daraufhin Klage beim Sozialgericht mit dem Ziel der Anerkennung der angeblichen Fehlzeiten.

Der VN genießt Versicherungsschutz als Kläger, Beklagter und als Beigeladener.

Außergerichtliche Streitigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Einleitung eines Widerspruchs) werden vom Rechtsschutz nicht erfasst. Nicht versichert ist daher auch die bloße Überprüfung eines Widerspruchsbescheids, wenn der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Klage nicht erfolgversprechend ist. Die hierfür fällige sog. Abrategebühr wird vom Rechtsschutzversicherer nicht übernommen. Gelangt der Anwalt hingegen zu dem Ergebnis, dass eine Anfechtungsklage Erfolg versprechend ist, so besteht für die Klageeinlegung Versicherungsschutz.

 
 
die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten.
Praxis-Beispiel
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis weigert sich die Verwaltungsbehörde, diese erneut zu erteilen. Zur Begründung führt die Behörde an, der Fahrer sei nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen. Es kommt zum Prozess vor dem Verwaltungsgericht.

Verkehrsrechtlich ist jede Anordnung der zuständigen Behörde, die im Kern der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dient. Hierzu zählt z. B. die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs oder die Anordnung zur Absolvierung eines Verkehrseignungstests.

Nicht um eine verkehrsrechtliche Angelegenheit handelt es sich hingegen, wenn verkehrswirtschaftliche oder sozialpolitische Aspekte im Vordergrund stehen, z. B. bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz bei Arbeitnehmern in Verkehrsbetrieben.

 
 

Das Disziplinarrecht ahndet dienstliche Verfehlungen, das Standesrecht die Verletzung von Berufs- und Standespflichten bestimmter Berufsgruppen. Beamte und Soldaten brauchen Disziplinar-Rechtsschutz für mögliche Disziplinarverfahren. Für Architekten, Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Steuerberater gilt Standesrecht.

Praxis-Beispiel

Ein Beamter wehrt sich in einem eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen den Vorwurf, er habe gegen Dienstpflichten verstoßen.
 
 

Der Straf-Rechtsschutz umfasst die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens.

allgemeine Delikte

hier ist die Deckung auf Delikte beschränkt, die fahrlässig bekangen werden. Lautet die Anklage allerdings zunächst auf Fahrlässigkeit, der Versicherungsnehmer wird jedoch später wegen Vorsatzes rechtskräftig verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.

Verkehrsvergehen

Hierunter fallen Verstöße gegen Vorschriften des Verkehrs zu Lande, zu Wasser sowie in der Luft, z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit oder Nötigung im Straßenverkehr.

Praxis-Beispiel
Beim Herausfahren aus einer Parklücke berührt ein Autofahrer ein anderes Fahrzeug, welches dabei beschädigt wird. Ein Zeuge beobachtet diesen Vorgang und meldet ihn der Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort an.

Die Verteidigung beginnt in der Regel mit der Eröffnung des Strafverfahrens, also mit der Zustellung des Anhörungsbogens oder der Ladung zu einer Vernehmung des Beschuldigten. Sofern der VN auf frischer Tat, z. B. bei einer Verkehrskontrolle, ertappt ist, kann er sofort auf Kosten des Rechtsschutzversicherers einen Rechtsanwalt einschalten. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Polizei den Führerschein beschlagnahmt hat.

Für die Frage der Deckung ist es zunächst unerheblich, ob dem VN in der Anklageschrift oder im Strafbefehl eine fahrlässige oder vorsätzliche Begehung einer Straftat vorgeworfen wird:

Erfolgt nur eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit oder wird das Strafverfahren eingestellt, so bleibt es bei der Rechtsschutzzusage. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, die Kosten im vereinbarten Umfang zu tragen.

War zunächst Vorsatz angeklagt und bleibt es dabei, so besteht für eine mögliche Berufung oder Revision weiterhin Rechtsschutz.

Falls der VN aber rechtskräftig wegen Vorsatz verurteilt worden ist, entfällt der Versicherungsschutz mit der Rechtskraft des Urteils rückwirkend. Der zunächst zugesagte Rechtsschutz ist insoweit also aufschiebend bedingt. Der VN hat dem Rechtsschutzversicherer dann die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorsatzvorwurfes aufgewandt hat.

Der Straf-Rechtsschutz umfasst ferner die Verteidigung bei einem sonstigen Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem VN ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird.

Sonstige Vergehen

Hierzu zählt vor allem der Tatbestand der Körperverletzung, aber auch die Gewässerverunreinigung nach 324 StGB.

Praxis-Beispiel
Ein Mitarbeiter erleidet während der Arbeit einen Unfall mit schweren Gesichtsverletzungen. Gegen den Arbeitgeber wird ein Strafverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, er habe die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten.
Hinweis
Der Risikoausschluss des Strafrechtsschutzes für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, greift nach LG Saarbrücken (VersR 2003, 238 ff.) bei der Anklage eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 223a StGB a.F. (jetzt § 224 StGB) und späterer Verfahrenseinstellung nicht, weil bei der gebotenen kundenfreundlichen Auslegung die angeklagte gefährliche Körperverletzung unter die Vergehen einzuordnen ist, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können.

Wird dem VN vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht eine Besonderheit: Es wird rückwirkend Versicherungsschutz unter der Bedingung gewährt, dass vorsätzliches Handeln des VN nicht rechtskräftig festgestellt wird.

Besonderheiten bei Vorsatz

Hinweis
Wie die Ausgestaltung der allgemeinen Strafrechtsdeckung zeigt, wird also nicht nur beim Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz gewährt, sondern auch beim Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, z. B. Beleidigung, Diebstahl oder Betrug. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang eines Strafverfahrens an.

Tabellarisch lässt sich die Strafrechtsschutzdeckung nach Deliktsformen unterteilt wie folgt darstellen:

Straf-Rechtsschutz im Verkehrsbereich

Reine Vorsatzdelikte

Vorsätzlich und fahrlässig begehbare Delikte

Nur fahrlässig begehbare Delikte

Deckung

Deckung

Deckung

Solange keine Verurteilung wegen Vorsatzes erfolgt

Stets bei fahrlässiger Begehung und Verurteilung wegen Fahrlässigkeit;

bei Vorsatzvorwurf

bis zur rechtskräftigen Entscheidung;

wird Vorsatz festgestellt, entfällt Deckung.

Stets versichert

Straf-Rechtsschutz für allgemeine Delikte

Reine Vorsatzdelikte

Vorsätzlich und fahrlässig begehbare Delikte

Fahrlässig begehbare Delikte

Verbrechen

Deckung

Deckung

Deckung

Deckung

Generell ausgeschlossen, auch bei Verfahrenseinstellung

Beim Vorwurf fahrlässigen Verhaltens und Verurteilung wegen fahrlässigen Verhaltens;

beim Vorsatzvorwurf erst rückwirkend, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass vorsätzlich gehandelt wurde;

bei Vorsatzvorwurf und Verurteilung wegen fahrlässiger Begehungsweise rückwirkende Deckung

Stets versichert

Generell keine Deckung

 
 
Für die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrikeit besteht auch bei Vorsatz Versicherungsschutz

Praxis-Beispiel
Nach einem Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug in einem Kreuzungsbereich wird gegen den VN ein Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Missachtung von Verkehrsvorschriften eingeleitet.

Zum Ordnungswidrigkeitsrecht gehören alle Rechtsnormen, welche die Ahndung gesetzlich umschriebener, rechtswidriger und vorwerfbarer Handlungen mit einer Geldbuße regeln.

Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz umfasst Ordnungswidrigkeiten aus allen versicherten Lebensbereichen. Im Gegensatz zu den einschränkenden Bestimmungen in den ARB 94 besteht auch bei vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten Versicherungsschutz.

Hinweis
Bei festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Firmenfahrzeugen übersenden die Behörden den Firmen als Fahrzeughalter meistens einen Anhörungsbogen. Damit soll der verantwortliche Fahrzeugführer ermittelt werden können. Da die Firma als juristische Person kein Täter sein kann, erteilen die Versicherer in solchen Fällen Rechtsschutz nur für den Fall eines gegen den Fahrer eingeleiteten Verfahrens.

Zu beachten ist der Ausschluss in § 3 Abs. 3e ARB für Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes

 
 
Darunter fallen Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwaltes in familien- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwaltes zusammenhängen

Zum Familienrecht zählen alle Rechtsnormen, die die rechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder untereinander und gegenüber Dritten regeln (z. B. über Unterhalt, elterliche Sorge, Vormundschaft und Pflegschaft).

Zum Erbrecht gehören die Rechtsvorschriften, die den Vermögensübergang von einem Verstorbenen auf dessen Rechtsnachfolger regeln.

Praxis-Beispiel
Der VN holt sich nach einer Trennung von seiner Ehegattin anwaltlichen Rat über den vorläufigen Unterhalt und die vorläufige Wohnungszuweisung ein.

Ein Rat ist eine Empfehlung für ein Verhalten des Ratsuchenden in einer konkreten Rechtsangelegenheit. Eine Auskunft ist eine Information über die Rechtslage.

Eine rein vorsorgliche Beratung (z. B. Ratschläge zur Verfassung eines Testaments) ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes.

Gebührenrechtliche Begrenzung

Die gebührenrechtliche Beschränkung des Beratungs-Rechtsschutzes betrifft Fälle, in denen zunächst ein Auftrag zur Rechtsberatung erteilt und dieser erst später auf eine Rechtsvertretung ausgedehnt wird. Diese Fälle sind dann nicht versichert, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 13 BRAGO handelt und zwischen der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit ein innerer sachlicher sowie ein naher zeitlicher Zusammenhang besteht. Eventuell bereits gezahlte Gebühren nach § 20 BRAGO müsste der VN seinem Versicherer erstatten. Anders sähe es nur aus, wenn zwischen der Beratung durch den Rechtsanwalt und seiner späteren Beauftragung zu einer weitergehenden Tätigkeit ein erheblicher Zeitraum läge, der eine Anrechnung der Gebühr nach § 20 BRAGO ausschließen würde.

Erstreckung auf ausländisches Recht

Der Beratung kann auch ausländisches Familien- und Erbrecht zugrunde liegen.

Praxis-Tipp

Der Beratungs-Rechtsschutz lässt sich bei einigen Versicherern auf die Erstberatung gegenüber dem Sozialamt wegen der Verpflichtung zum Unterhalt ausdehnen.

Ferner kann der Versicherungsschutz durch eine Zusatzklausel bei manchen Versicherern auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Familien- und Erbrecht ausgeweitet werden, soweit diese nicht im Zusammenhang mit einer Scheidung oder Regelungen im Hinblick auf eine Scheidung stehen.

 
l) Daten-Rechtsschutz
 
Einige Rechtsschutzversicherer sehen in ihren ARB die Möglichkeit vor, einen Daten-Rechtsschutz für Selbstständige, Firmen und Vereine abzuschließen. Dieser bezieht sich auf die gerichtliche Abwehr von Ansprüchen Betroffener auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten sowie auf die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit im Sinne der einschlägigen Datenschutzgesetze.

 

Ausschlüsse

Die Rechtsschutzversicherung kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw. Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen. Beweispflichtig für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes ist der Rechtsschutzversicherer. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen sind und nicht weiter als es ihr Sinn unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks erfordert.

 
 

Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben

Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes spielt es keine Rolle, welche Qualität der Streik gehabt hat. Der Ausschluss greift sowohl bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik wie auch bei einem wilden Streik und auch bei einem Warn-, Teil- und Generalstreik.

Praxis-Beispiel
Der VN bricht seinen Urlaub ab, weil das Hotelpersonal streikt. Für die Geltendmachung von Schadenersatz besteht kein Versicherungsschutz, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit Streik vorliegt.
 
 
Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind
 
 

Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden

Ein solcher Schaden liegt z. B. vor, wenn ein Grundstück oder Gebäude infolge des Aufsuchens, Gewinnens und Aufbereitens von Bodenschätzen beeinträchtigt wird.

 
 

Hohes Streitpotenzial im Baurecht

  • dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
  • der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
  • der genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
  • der Finanzierung eines der vorstehend aufgeführten Vorhaben

 

Diesem Ausschluss liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Baumaßnahmen aller Art erfahrungsgemäß ein hohes Streitpotenzial und damit ein für die Versicherer nur schwer kalkulierbares Risiko beinhalten.

Die Auslegung des Baurisikoausschlusses war und ist häufig Gegenstand von Deckungsstreitigkeiten. Durch die Einfügung des Ausschlusses von Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben in § 3 Abs. 1d) dd) ARB 2000 hat man allerdings ein erhebliches Streitpotenzial aus den ARB 75 und 94 beseitigt.

Streitigkeiten aus einem Grundstückskauf bzw. -verkauf fallen nur dann unter den Ausschluss, wenn das Grundstück zu Bauzwecken bestimmt ist. Das ist nach allgemeiner Auffassung der Fall, wenn eine verfestigte Bauabsicht des Erwerbers besteht. Eine bloße Eignung des Grundstücks zur Bebauung reicht nicht aus, vielmehr muss sich aus dem Kaufvertrag oder den damit zusammenhängenden Umständen ergeben, dass eine Bebauung schon konkret ins Auge gefasst ist.

Vom Ausschluss für die Finanzierung von Vorhaben werden auch nicht zweckgebundene Baufinanzierungen durch Privatpersonen erfasst.

Praxis-Beispiel
Es besteht kein Rechtsschutz für einen Rechtsstreit zwischen dem VN und einer Bank über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz, wenn das Darlehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf und zur Finanzierung einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung aufgenommen wurde (OLG München, VersR 2000, 722).

Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, z. B. Nässeschäden infolge Dachundichtigkeiten oder Gesundheitsschäden auf Grund giftiger Holzschutzmittel fällt nach überwiegender Auffassung ebenfalls unter den Baurisikoausschluss.

 
 

zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen

Diese Regelung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Haftpflichtversicherung. Die Rechtsschutzversicherung deckt die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und die Abwehr von vertraglichen Schadenersatzansprüchen.

 
 

aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht

Auch diese Bestimmung dient der Klarstellung. Denn im Rahmen der Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz (vgl. Ziff. 6.2 Teil I sind ohnehin nur Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen bzw. Arbeitsverträgen (also Individualarbeitsrecht) versichert.

 
 

aus dem Recht der Handelsgesellschaften

Handelsgesellschaften sind:

oHG gemäß § 105 HGB

KG gemäß § 161 HGB

AG gemäß § 3 AktG

KGaA gemäß § 278 AktG

GmbH gemäß § 13 GmbHG und

Reederei gemäß § 489 HGB

nicht aber:

stille Gesellschaft

BGB-Gesellschaft

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

Zum Rechtsgebiet der Handelsgesellschaften gehören u. a.:

Bestimmungen über Gründung und Auflösung

Bestimmungen über die Rechtsbeziehungen der Gesellschafter untereinander

Bestimmungen über die Vertretungsbefugnis

Bestimmungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters

Bestimmungen über die Gesellschafterhaftung.

Da der Versicherungsschutz stets nur privatrechtliche Schuldverhältnisse erfasst, fällt das Genossenschaftsrecht als körperschaftliches Rechtsverhältnis auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Ausschlusskatalog nicht unter den Rechtsschutz.

Es muss sich jeweils um typische gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen (z. B. Verteilung von Gewinn und Verlust) handeln, also um Fälle, in denen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen oder Vereinbarungen (z. B. Abschluss, Änderung, Aufhebung eines Gesellschaftsvertrages) eine Rolle spielen.

Praxis-Beispiel
Der VN streitet über die Rückzahlung eines Darlehens, das er der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Gesellschafter gewährt hat.

Nicht unter den Ausschluss fallen somit andere am Gesellschaftszweck orientierte Tätigkeiten wie z. B. der An- und Verkauf von Waren.

 
 

aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen

In erster Linie betrifft der Ausschluss folgenden Personenkreis:

Vorstandsmitglieder einer AG

Geschäftsführer einer GmbH

Vorstandsmitglieder einer Stiftung

Vorstandsmitglieder eines eingetragenen Vereins

Personen, denen nur eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht übertragen wurde (z. B. Prokuristen), zählen nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreter.

Hinweis
Einige Versicherer schließen abweichend von dieser Bestimmung die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen als gesetzliche Vertreter aus ihren Anstellungsverträgen (z. B. wegen Zahlung einer Abfindung) ein. Im Übrigen kann dieser Personenkreis eine eigenständige Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung abschließen.
 
 

in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum

Ein sonstiges Recht aus geistigem Eigentum wäre z. B. das Sortenschutzrecht.

Mit dem Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang wird klargestellt, dass auch die Verfolgung oder Abwehr konkurrierender Ansprüche (z. B. aus § 823 BGB) vom Ausschluss erfasst ist.

 
 

aus dem Kartell- und sonstigen Wettbewerbsrecht

Kartellrecht ist die Summe der Vorschriften, die den freien Wettbewerb in seinem Bestand erhalten und fördern sollen. Dazu zählt insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hiernach sind z. B. Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, sowie Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen.

Wettbewerbsrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Wettbewerb in der sozialen Marktwirtschaft regeln, z. B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) oder die Zugabeverordnung. Das Kartellrecht ist ein Unterfall des Wettbewerbsrechts.

 
 

in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften

Hiermit sind Rechtsverhältnisse aus Verträgen gemeint, die unter die §§ 762 bis 764 BGB fallen.

Unter vergleichbaren Spekulationsgeschäften versteht man sonstige Lieferungsverträge auf Terminbasis, die lediglich zum Zweck der Spekulation geschlossen wurden, um allein aus den Schwankungen der Börsenkurse oder Marktpreise Gewinn zu erzielen.

Streitigkeiten unter Mitgliedern einer Wettgemeinschaft fallen ebenfalls unter den Ausschluss, da es sich um Anhangstreitigkeiten im Rahmen eines Wettverhältnisses handelt.

 
 

aus dem Bereich des Familien- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs-Rechtsschutz besteht

Konkurrierende oder weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsbereichen werden nur dann nicht von diesem Ausschluss erfasst, wenn sich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht überwiegend auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht.

Praxis-Beispiel
Die Auseinandersetzung innerhalb einer -Gesellschaft oder einer Miteigentumsgemeinschaft an einem Hausgrundstück zwischen geschiedenen Ehegatten ist nicht ausgeschlossen.

Der Ausschluss betrifft nicht den Beratungs-Rechtsschutz, der sich ausdrücklich auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht (vgl. Ziff. 6.11 Teil I).

Hinweis
Auseinandersetzungen aus einem vom VN ererbten Schadenersatz- oder Vertragsanspruch fallen nicht unter den Ausschluss. Denn diese Ansprüche werden durch die Erbfolge nicht zu erbrechtlichen Ansprüchen. Der Versicherungsanspruch ist vielmehr auf Grund eines vor dem Tod des VN eingetretenen Rechtsschutzfalles entstanden und auf den Erben übergegangen und kann sogar vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden (OLG Karlsruhe, r+s 2000, 506).
 
 

aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen

Für Streitigkeiten aus anderen Versicherungsverhältnissen mit dem gleichen Versicherungsunternehmen (z. B. Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung) besteht somit Versicherungsschutz.

 
 

wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt

Nicht versichert sind demnach z. B.:

Verfahren wegen der Feststellung oder Veränderung von Einheitswerten nach dem Bewertungsgesetz

Streitigkeiten wegen Kanalanschlusskosten, Herstellungskosten für Bürgersteige sowie Beiträge für Grundstückserschließungsanlagen.

Versichert sind hingegen z. B. gerichtliche Auseinandersetzungen wegen der laufend anfallenden Gebühren für die Grundstücksver- und -entsorgung, etwa für Gas, Wasser, Strom.

Hinweis
Abweichend von diesem Ausschluss gewähren einige Versicherer Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben für selbst genutzte Wohneinheiten.
 
 

in Verfahren vor Verfassungsgerichten und Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt.

Vor folgenden Gerichten besteht somit kein Versicherungsschutz:

Bundesverfassungsgericht

Verfassungsgerichte der Länder

Ausländische Verfassungsgerichte innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der ARB

Internationaler Gerichtshof in Den Haag

Ständiger Schiedsgerichtshof in Den Haag

Europäischer Gerichtshof

Europäische Kommission zum Schutz der Menschenrechte

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

UN-Ausschuss für Menschenrechte

 
 

in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll

Dieser Ausschluss erfasst jede Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des VN beantragten Insolvenzverfahren.

Stellt hingegen der VN einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen seinen Schuldner, dann besteht Versicherungsschutz. Ein solcher Antrag gilt als Vollstreckungsmaßnahme und setzt voraus, dass der Grundsachverhalt, aus dem sich die Vollstreckungsmaßnahme ergibt, gemäß den ARB gedeckt ist.

 
 

in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten

Unter Enteignungsverfahren versteht man nicht nur die förmlichen Enteignungsverfahren, sondern alle Enteignungsangelegenheiten, die unter den Begriff enteignungsgleicher und enteignender Eingriff fallen.

Zu den im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten gehören insbesondere Maßnahmen der Bauleitung, Regelungen der baulichen und sonstigen Nutzung, öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten sowie Umlegungsverfahren.

 
 

in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes

Hiermit wollen die Rechtsschutzversicherer ihre Eintrittspflicht für sog. Bagatellschäden bei Halt- oder Parkverstößen vermeiden, z. B. wegen der von der Verwaltungsbehörde verlangten Zahlung von Abschleppkosten.

Hinweis
Einige Rechtsschutzversicherer beschränken diesen Ausschluss auf Ordnungswidrigkeitsverfahren und schließen somit Verwaltungsverfahren aus diesem Bereich nicht aus.
 
 

mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer

Im Umkehrschluss sind Ansprüche des VN gegen mitversicherte Personen gedeckt.

Praxis-Beispiel
Der VN hat z. B. im Beratungs-Rechtsschutz Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber seinem mitversicherten Ehegatten, während dies umgekehrt nicht der Fall ist.
 
 

nichtehelicher Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung

Der Risikoausschluss gilt generell, auch wenn der nichteheliche Lebenspartner nicht im Versicherungsschein genannt ist.

Kennzeichnend für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen, dass es sich um eine durch innere Bindungen getragene Verantwortungsgemeinschaft handelt, die über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht.

 
 

aus Ansprüchen oder Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind

Diese Bestimmung soll vermeiden, dass eine unversicherte Person sich ungerechtfertigt Versicherungsleistungen verschafft, indem sie streitbefangene Ansprüche auf eine versicherte Person überträgt.

Demnach besteht für Ansprüche, die vor oder spätestens gleichzeitig mit Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den VN übertragen worden sind, Versicherungsschutz.

 
 

aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen

Mit dem ersten Teil dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen kommt, die dem VN zustehen.

Praxis-Beispiel
Der Mieter einer abgebrannten Halle nimmt den Brandstifter auf Schadenersatz in Anspruch, obwohl der Eigentümer der Halle Anspruchsinhaber ist.

Mit dem zweiten Teil des Ausschlusses wird z. B. die Haftung der Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft für Gesellschaftsschulden erfasst.

Hinweis
Einige Rechtsschutzversicherer nehmen Leasingnehmer von Motorfahrzeugen von dieser Regelung aus.
 
 

soweit in den Fällen des § 2a bis h ARB (vgl. Ziff. bis 6.8 Teil I) ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom VN vorsätzlich begangenen Straftat (Verbrechen oder Vergehen) besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der VN zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat.

Es besteht also nur dann kein Versicherungsschutz, wenn kriminelles Verhalten des VN die Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat.

Praxis-Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält eine fristlose Kündigung, weil er Firmengelder unterschlagen hat.

Der Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeiten bleibt hiervon unberührt