Grundlagen der Rechtsschutz-Versicherung
Wer zu seinem Recht kommen will, ist auf die sachkundige Hilfe eines Rechtsanwalts angeweisen, auch wenn in vielen gerichtlichen Verfahren keine Anwaltszwang besteht. Aber auch eine finanzielle Hürde will überwunden sein, denn die Bemühung von Rechtsanwälten und Gerichten verursacht Kosten.
Hier liegt die Aufgabe der Rechtsschutzversicherung. Indem sie die Kosten eines Rechtsstreits übernimmt, trägt sie dazu bei, dass der Zugang zum Recht nicht bereits am Geldbeutel scheitert.
Die Rechtsschutzversicherung bietet ihren Kunden finanzielle Rückenstärkung im Streitfall:
Ausgehend von der Lebenssituation kann der Rechtsschutz im privaten Bereich auf verschiedenen Gebieten angeboten werden.
Im Firmen-Rechtsschutz ist der Leistungsbereich um verschiedene Risiken gekürzt oder eingeschränkt (zB Vertragsrechtsschutz)
Der Versicherungsnehmer verschafft sich mit dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung einen Anspruch gegenüber dem Versicherer, wonach dieser bestimmte Kosten, die beim Versicherungsnehmer im Zuge der Rechtsverfolgung anfallen, übernehmen muss.
Dieser Befreiungs- bzw. Zahlungsanspruch wird fällig, sobald der Versicherungsnehmer nachweist, dass er eine Zahlung zu erbringen oder die entsprechende Verpflichtung bereits erfüllt hat. In der Regel zahlt der Rechtsschutzversicherer die Kosten unmittelbar an die Kostengläubiger und befreit insoweit den Versicherungsnehmer von seiner Kostenschuld.
Gegenüber einem vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer ist der Rechtsschutzversicherer nur zum Ersatz der Kosten ohne Mehrwertsteuer verpflichtet. Es besteht also kein Freistellungsanspruch in Höhe des Mehrwertsteuerbetrages.
Kosten, die der Versicherungsnehmer anlässlich der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen selbst aufwendet (sog. Parteikosten), sind nur dann versichert, wenn sie ausnahmsweise positiv im Leistungskatalog aufgeführt sind (z. B. Reisekosten zu einem ausländischen Gericht).
Im Einzelnen hat der Rechtsschutzversicherer gemäß der abschließenden Regelung des § 5 ARB folgende Kosten zu tragen:
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts. Die gesetzliche Vergütung für die Tätigkeit eines Anwalts im Inland umfasst die Gebühren und Auslagen nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Dies sind insbesondere die gesetzlichen Gebühren des Anwalts, die Umsatzsteuer (soweit der VN nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist), bestimmte Reisekosten sowie Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen. |
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Die Kostenerstattungspflicht für Kosten des Gegners endet aber dort, wo im Falle eines Vergleichs von einer unangemessenen Verteilung der Kostenlast auszugehen ist. |
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f) Reisekosten |
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Ersatzfähig sind ferner die Kosten für Reisen des VN zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder als Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen deutscher Rechtsanwälte geltenden Sätze übernommen. |
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Ist die Kaution verfallen, so muss der VN den als zinsloses Darlehen gezahlten Betrag zurückzahlen. |
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i) Kosten für technische Sachverständige |
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Der Versicherer zahlt in Fällen der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren sowie bei Rechtsstreitigkeiten aus Kauf- und Reparaturverträgen über Motorfahrzeuge die übliche Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (z. B. DEKRA oder bei Auslandsfällen die dort ansässige Sachverständigenorganisation). Im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen einer im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie eines Anhängers übernimmt der Rechtsschutzversicherer schließlich gemäß § 5 Abs. 1f ARB die Kosten eines ausländischen Privatgutachters. |
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Die Rechtsschutzversicherung bietet keine pauschale Deckung für alle möglichen Arten von Rechtsstreitigkeiten. Vielmehr ist der Versicherungsschutz auf bestimmte Rechtsgebiete ausgerichtet, die erfahrungsgemäß für die Mehrheit der Rechtsuchenden relevant sind, und bestimmt innerhalb dieses Rahmens den aus der Sicht des Versicherers möglichen Deckungsumfang.
§ 2 ARB listet diese Bereiche, die in unterschiedlichen Konstellationen im Rahmen der behandelten Rechtsschutzformen kombiniert werden können, im Einzelnen auf ...
es geht um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder (in Abgrenzung zu auf einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. Praxis-Beispiel
Der Fahrer eines Pkw erleidet bei einem Verkehrsunfall derart schwere Verletzungen, dass er sein Leben lang berufsunfähig bleiben wird. Er verklagt den Unfallverursacher wegen des künftigen Verdienstausfalls und der Kosten für technische und medizinische Gutachten sowie wegen Schmerzensgeld auf Schadenersatz.
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Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt eine Besonderheit: Auch wer in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht gewinnt, muss seine Anwaltskosten selbst tragen, wenn er keine Rechtsschutzversicherung hat! Praxis-Beispiel
Einem Angestellten wird vorgeworfen, der Firma durch jahrelange Unregelmäßigkeiten bei Zahlungsangelegenheiten erheblichen Schaden zugefügt zu haben. Der Arbeitgeber kündigt ihm fristlos und verlangt Schadenersatz. Der Angestellte reicht Kündigungsschutzklage ein.
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Praxis-Beispiel Versicherungsschutz besteht sowohl für die außergerichtliche als auch für die gerichtliche Geltendmachung und Abwehr von Ansprüchen aus Nutzungsverhältnissen aller Art sowie dinglichen Rechten an Immobilien.
Nutzungsverhältnisse und dingliche Rechte (Beschreibung)Zu den einzelnen Rechtsverhältnissen ist folgendes anzumerken:
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geht es um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen (z. B. Ansprüche aus § 280 BGB) und dinglichen Rechten, soweit dieser Versicherungsschutz nicht in den vorstehend unter den Ziff. 6.1 bis 6.3 genannten Leistungsarten enthalten ist.
Praxis-Beispiel
Zum Bereich der privatrechtlichen Schuldverhältnisse zählen auch Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Verträgen. Gedeckt sind auch Streitigkeiten zwischen dem VN und seinem - früheren - Anwalt über den Grund oder die Höhe der gesetzlichen Vergütung für dessen Tätigkeit. Ferner ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen eingeschlossen. |
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Praxis-Beispiel
Der Versicherungsnehmer klagt vor dem Finanzgericht wegen eines Abgabenbescheids, der von unrichtigen Tatsachenfeststellungen als Bemessungsgrundlage ausgeht.
Zum Steuerrecht gehören alle Bestimmungen, welche die Besteuerung in jedweder Form zum Gegenstand haben. Zum Abgabenrecht zählen die Bestimmungen, die öffentlich-rechtliche Leistungen des Bürgers an den Staat oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts in Form von Beiträgen oder Gebühren regeln. Außergerichtliche Verfahren, z. B. Antrags- und Widerspruchsverfahren sind nicht gedeckt. |
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In den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte fallen vor allem die Rechtsstreitigkeiten aus dem Bereich der Sozialversicherung, der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung. Praxis-Beispiel
Ein Arbeitnehmer beantragt Altersrente. Nach Sichtung der Unterlagen teilt ihm die BfA mit, dass die Versicherungsnachweise für mehrere Jahre fehlen. Er erhebt daraufhin Klage beim Sozialgericht mit dem Ziel der Anerkennung der angeblichen Fehlzeiten.
Der VN genießt Versicherungsschutz als Kläger, Beklagter und als Beigeladener. Außergerichtliche Streitigkeiten in sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Einleitung eines Widerspruchs) werden vom Rechtsschutz nicht erfasst. Nicht versichert ist daher auch die bloße Überprüfung eines Widerspruchsbescheids, wenn der Rechtsanwalt zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Klage nicht erfolgversprechend ist. Die hierfür fällige sog. Abrategebühr wird vom Rechtsschutzversicherer nicht übernommen. Gelangt der Anwalt hingegen zu dem Ergebnis, dass eine Anfechtungsklage Erfolg versprechend ist, so besteht für die Klageeinlegung Versicherungsschutz. |
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Praxis-Beispiel
Nach dem Entzug der Fahrerlaubnis weigert sich die Verwaltungsbehörde, diese erneut zu erteilen. Zur Begründung führt die Behörde an, der Fahrer sei nicht geeignet, ein Fahrzeug zu führen. Es kommt zum Prozess vor dem Verwaltungsgericht.
Verkehrsrechtlich ist jede Anordnung der zuständigen Behörde, die im Kern der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs dient. Hierzu zählt z. B. die Auflage zur Führung eines Fahrtenbuchs oder die Anordnung zur Absolvierung eines Verkehrseignungstests. Nicht um eine verkehrsrechtliche Angelegenheit handelt es sich hingegen, wenn verkehrswirtschaftliche oder sozialpolitische Aspekte im Vordergrund stehen, z. B. bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz bei Arbeitnehmern in Verkehrsbetrieben. |
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Das Disziplinarrecht ahndet dienstliche Verfehlungen, das Standesrecht die Verletzung von Berufs- und Standespflichten bestimmter Berufsgruppen. Beamte und Soldaten brauchen Disziplinar-Rechtsschutz für mögliche Disziplinarverfahren. Für Architekten, Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Steuerberater gilt Standesrecht. Praxis-Beispiel Ein Beamter wehrt sich in einem eingeleiteten Disziplinarverfahren gegen den Vorwurf, er habe gegen Dienstpflichten verstoßen.
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i (aa) Straf-Rechtsschutz |
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Der Straf-Rechtsschutz umfasst die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines Vergehens. allgemeine Deliktehier ist die Deckung auf Delikte beschränkt, die fahrlässig bekangen werden. Lautet die Anklage allerdings zunächst auf Fahrlässigkeit, der Versicherungsnehmer wird jedoch später wegen Vorsatzes rechtskräftig verurteilt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend.VerkehrsvergehenHierunter fallen Verstöße gegen Vorschriften des Verkehrs zu Lande, zu Wasser sowie in der Luft, z. B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit oder Nötigung im Straßenverkehr. Praxis-Beispiel
Beim Herausfahren aus einer Parklücke berührt ein Autofahrer ein anderes Fahrzeug, welches dabei beschädigt wird. Ein Zeuge beobachtet diesen Vorgang und meldet ihn der Polizei. Die Staatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren gegen den Fahrzeugführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort an.
Die Verteidigung beginnt in der Regel mit der Eröffnung des Strafverfahrens, also mit der Zustellung des Anhörungsbogens oder der Ladung zu einer Vernehmung des Beschuldigten. Sofern der VN auf frischer Tat, z. B. bei einer Verkehrskontrolle, ertappt ist, kann er sofort auf Kosten des Rechtsschutzversicherers einen Rechtsanwalt einschalten. Dies ist vor allem dann von Bedeutung, wenn die Polizei den Führerschein beschlagnahmt hat. Für die Frage der Deckung ist es zunächst unerheblich, ob dem VN in der Anklageschrift oder im Strafbefehl eine fahrlässige oder vorsätzliche Begehung einer Straftat vorgeworfen wird: Erfolgt nur eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit oder wird das Strafverfahren eingestellt, so bleibt es bei der Rechtsschutzzusage. Der Rechtsschutzversicherer ist verpflichtet, die Kosten im vereinbarten Umfang zu tragen. War zunächst Vorsatz angeklagt und bleibt es dabei, so besteht für eine mögliche Berufung oder Revision weiterhin Rechtsschutz. Falls der VN aber rechtskräftig wegen Vorsatz verurteilt worden ist, entfällt der Versicherungsschutz mit der Rechtskraft des Urteils rückwirkend. Der zunächst zugesagte Rechtsschutz ist insoweit also aufschiebend bedingt. Der VN hat dem Rechtsschutzversicherer dann die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorsatzvorwurfes aufgewandt hat. Der Straf-Rechtsschutz umfasst ferner die Verteidigung bei einem sonstigen Vergehen, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist, solange dem VN ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Sonstige VergehenHierzu zählt vor allem der Tatbestand der Körperverletzung, aber auch die Gewässerverunreinigung nach 324 StGB. Praxis-Beispiel
Ein Mitarbeiter erleidet während der Arbeit einen Unfall mit schweren Gesichtsverletzungen. Gegen den Arbeitgeber wird ein Strafverfahren eingeleitet mit dem Vorwurf, er habe die einschlägigen Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten.
Hinweis
Der Risikoausschluss des Strafrechtsschutzes für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, greift nach LG Saarbrücken (VersR 2003, 238 ff.) bei der Anklage eines Vergehens der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 223a StGB a.F. (jetzt § 224 StGB) und späterer Verfahrenseinstellung nicht, weil bei der gebotenen kundenfreundlichen Auslegung die angeklagte gefährliche Körperverletzung unter die Vergehen einzuordnen ist, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden können.
Wird dem VN vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht eine Besonderheit: Es wird rückwirkend Versicherungsschutz unter der Bedingung gewährt, dass vorsätzliches Handeln des VN nicht rechtskräftig festgestellt wird. Besonderheiten bei VorsatzHinweis
Wie die Ausgestaltung der allgemeinen Strafrechtsdeckung zeigt, wird also nicht nur beim Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz gewährt, sondern auch beim Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann, z. B. Beleidigung, Diebstahl oder Betrug. Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfes noch auf den Ausgang eines Strafverfahrens an.
Tabellarisch lässt sich die Strafrechtsschutzdeckung nach Deliktsformen unterteilt wie folgt darstellen:
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Praxis-Beispiel Zum Ordnungswidrigkeitsrecht gehören alle Rechtsnormen, welche die Ahndung gesetzlich umschriebener, rechtswidriger und vorwerfbarer Handlungen mit einer Geldbuße regeln.
Der Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz umfasst Ordnungswidrigkeiten aus allen versicherten Lebensbereichen. Im Gegensatz zu den einschränkenden Bestimmungen in den ARB 94 besteht auch bei vorsätzlich begangenen Ordnungswidrigkeiten Versicherungsschutz.Hinweis
Bei festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Firmenfahrzeugen übersenden die Behörden den Firmen als Fahrzeughalter meistens einen Anhörungsbogen. Damit soll der verantwortliche Fahrzeugführer ermittelt werden können. Da die Firma als juristische Person kein Täter sein kann, erteilen die Versicherer in solchen Fällen Rechtsschutz nur für den Fall eines gegen den Fahrer eingeleiteten Verfahrens.
Zu beachten ist der Ausschluss in § 3 Abs. 3e ARB für Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes |
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Zum Familienrecht zählen alle Rechtsnormen, die die rechtlichen Beziehungen der Familienmitglieder untereinander und gegenüber Dritten regeln (z. B. über Unterhalt, elterliche Sorge, Vormundschaft und Pflegschaft). Zum Erbrecht gehören die Rechtsvorschriften, die den Vermögensübergang von einem Verstorbenen auf dessen Rechtsnachfolger regeln. Praxis-Beispiel
Der VN holt sich nach einer Trennung von seiner Ehegattin anwaltlichen Rat über den vorläufigen Unterhalt und die vorläufige Wohnungszuweisung ein.
Ein Rat ist eine Empfehlung für ein Verhalten des Ratsuchenden in einer konkreten Rechtsangelegenheit. Eine Auskunft ist eine Information über die Rechtslage. Eine rein vorsorgliche Beratung (z. B. Ratschläge zur Verfassung eines Testaments) ist nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Gebührenrechtliche BegrenzungDie gebührenrechtliche Beschränkung des Beratungs-Rechtsschutzes betrifft Fälle, in denen zunächst ein Auftrag zur Rechtsberatung erteilt und dieser erst später auf eine Rechtsvertretung ausgedehnt wird. Diese Fälle sind dann nicht versichert, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 13 BRAGO handelt und zwischen der Beratung und der weitergehenden Tätigkeit ein innerer sachlicher sowie ein naher zeitlicher Zusammenhang besteht. Eventuell bereits gezahlte Gebühren nach § 20 BRAGO müsste der VN seinem Versicherer erstatten. Anders sähe es nur aus, wenn zwischen der Beratung durch den Rechtsanwalt und seiner späteren Beauftragung zu einer weitergehenden Tätigkeit ein erheblicher Zeitraum läge, der eine Anrechnung der Gebühr nach § 20 BRAGO ausschließen würde. Erstreckung auf ausländisches RechtDer Beratung kann auch ausländisches Familien- und Erbrecht zugrunde liegen. Praxis-Tipp
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Die Rechtsschutzversicherung kennt wie jede andere Versicherungsart auch eine Reihe von Deckungs- bzw. Risikoausschlüssen, die sich vor allem auf besonders streitträchtige und kostenintensive Rechtsgebiete beziehen. Beweispflichtig für das Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes ist der Rechtsschutzversicherer. Auch hier gilt der Grundsatz, dass Ausschlussklauseln eng auszulegen sind und nicht weiter als es ihr Sinn unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks erfordert.
Bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes spielt es keine Rolle, welche Qualität der Streik gehabt hat. Der Ausschluss greift sowohl bei einem gewerkschaftlich organisierten Streik wie auch bei einem wilden Streik und auch bei einem Warn-, Teil- und Generalstreik. Praxis-Beispiel
Der VN bricht seinen Urlaub ab, weil das Hotelpersonal streikt. Für die Geltendmachung von Schadenersatz besteht kein Versicherungsschutz, weil ein unmittelbarer Zusammenhang mit Streik vorliegt.
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4) Baurisiken |
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Hohes Streitpotenzial im Baurecht
Diesem Ausschluss liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Baumaßnahmen aller Art erfahrungsgemäß ein hohes Streitpotenzial und damit ein für die Versicherer nur schwer kalkulierbares Risiko beinhalten. Die Auslegung des Baurisikoausschlusses war und ist häufig Gegenstand von Deckungsstreitigkeiten. Durch die Einfügung des Ausschlusses von Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Finanzierung von Bauvorhaben in § 3 Abs. 1d) dd) ARB 2000 hat man allerdings ein erhebliches Streitpotenzial aus den ARB 75 und 94 beseitigt. Streitigkeiten aus einem Grundstückskauf bzw. -verkauf fallen nur dann unter den Ausschluss, wenn das Grundstück zu Bauzwecken bestimmt ist. Das ist nach allgemeiner Auffassung der Fall, wenn eine verfestigte Bauabsicht des Erwerbers besteht. Eine bloße Eignung des Grundstücks zur Bebauung reicht nicht aus, vielmehr muss sich aus dem Kaufvertrag oder den damit zusammenhängenden Umständen ergeben, dass eine Bebauung schon konkret ins Auge gefasst ist. Vom Ausschluss für die Finanzierung von Vorhaben werden auch nicht zweckgebundene Baufinanzierungen durch Privatpersonen erfasst. Praxis-Beispiel
Es besteht kein Rechtsschutz für einen Rechtsstreit zwischen dem VN und einer Bank über die Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz, wenn das Darlehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf und zur Finanzierung einer noch nicht errichteten Eigentumswohnung aufgenommen wurde (OLG München, VersR 2000, 722).
Die Geltendmachung von Mangelfolgeschäden, z. B. Nässeschäden infolge Dachundichtigkeiten oder Gesundheitsschäden auf Grund giftiger Holzschutzmittel fällt nach überwiegender Auffassung ebenfalls unter den Baurisikoausschluss. |
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Diese Regelung dient der Klarstellung und Abgrenzung zur Haftpflichtversicherung. Die Rechtsschutzversicherung deckt die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und die Abwehr von vertraglichen Schadenersatzansprüchen. |
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7) Handelsrecht |
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Handelsgesellschaften sind:
nicht aber:
Zum Rechtsgebiet der Handelsgesellschaften gehören u. a.:
Da der Versicherungsschutz stets nur privatrechtliche Schuldverhältnisse erfasst, fällt das Genossenschaftsrecht als körperschaftliches Rechtsverhältnis auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Ausschlusskatalog nicht unter den Rechtsschutz. Es muss sich jeweils um typische gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzungen (z. B. Verteilung von Gewinn und Verlust) handeln, also um Fälle, in denen gesellschaftsrechtliche Bestimmungen oder Vereinbarungen (z. B. Abschluss, Änderung, Aufhebung eines Gesellschaftsvertrages) eine Rolle spielen. Praxis-Beispiel
Der VN streitet über die Rückzahlung eines Darlehens, das er der Gesellschaft in seiner Eigenschaft als Gesellschafter gewährt hat.
Nicht unter den Ausschluss fallen somit andere am Gesellschaftszweck orientierte Tätigkeiten wie z. B. der An- und Verkauf von Waren. |
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In erster Linie betrifft der Ausschluss folgenden Personenkreis:
Personen, denen nur eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht übertragen wurde (z. B. Prokuristen), zählen nicht zum Kreis der gesetzlichen Vertreter. Hinweis
Einige Versicherer schließen abweichend von dieser Bestimmung die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen als gesetzliche Vertreter aus ihren Anstellungsverträgen (z. B. wegen Zahlung einer Abfindung) ein. Im Übrigen kann dieser Personenkreis eine eigenständige Anstellungsvertrags-Rechtsschutzversicherung abschließen.
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Ein sonstiges Recht aus geistigem Eigentum wäre z. B. das Sortenschutzrecht. Mit dem Hinweis auf einen ursächlichen Zusammenhang wird klargestellt, dass auch die Verfolgung oder Abwehr konkurrierender Ansprüche (z. B. aus § 823 BGB) vom Ausschluss erfasst ist. |
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10) Wettbewerbsrecht |
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Kartellrecht ist die Summe der Vorschriften, die den freien Wettbewerb in seinem Bestand erhalten und fördern sollen. Dazu zählt insbesondere das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Hiernach sind z. B. Verträge, die Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu einem gemeinsamen Zweck schließen, sowie Beschlüsse von Vereinigungen von Unternehmen unwirksam, soweit sie geeignet sind, die Erzeugung oder die Marktverhältnisse für den Verkehr mit Waren oder gewerblichen Leistungen durch Beschränkung des Wettbewerbs zu beeinflussen. Wettbewerbsrecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die den Wettbewerb in der sozialen Marktwirtschaft regeln, z. B. das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) oder die Zugabeverordnung. Das Kartellrecht ist ein Unterfall des Wettbewerbsrechts. |
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Hiermit sind Rechtsverhältnisse aus Verträgen gemeint, die unter die §§ 762 bis 764 BGB fallen. Unter vergleichbaren Spekulationsgeschäften versteht man sonstige Lieferungsverträge auf Terminbasis, die lediglich zum Zweck der Spekulation geschlossen wurden, um allein aus den Schwankungen der Börsenkurse oder Marktpreise Gewinn zu erzielen. Streitigkeiten unter Mitgliedern einer Wettgemeinschaft fallen ebenfalls unter den Ausschluss, da es sich um Anhangstreitigkeiten im Rahmen eines Wettverhältnisses handelt. |
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Konkurrierende oder weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsbereichen werden nur dann nicht von diesem Ausschluss erfasst, wenn sich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht überwiegend auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht. Praxis-Beispiel
Die Auseinandersetzung innerhalb einer -Gesellschaft oder einer Miteigentumsgemeinschaft an einem Hausgrundstück zwischen geschiedenen Ehegatten ist nicht ausgeschlossen.
Der Ausschluss betrifft nicht den Beratungs-Rechtsschutz, der sich ausdrücklich auf den Bereich des Familien- und Erbrechts bezieht (vgl. Ziff. 6.11 Teil I). Hinweis
Auseinandersetzungen aus einem vom VN ererbten Schadenersatz- oder Vertragsanspruch fallen nicht unter den Ausschluss. Denn diese Ansprüche werden durch die Erbfolge nicht zu erbrechtlichen Ansprüchen. Der Versicherungsanspruch ist vielmehr auf Grund eines vor dem Tod des VN eingetretenen Rechtsschutzfalles entstanden und auf den Erben übergegangen und kann sogar vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden (OLG Karlsruhe, r+s 2000, 506).
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Für Streitigkeiten aus anderen Versicherungsverhältnissen mit dem gleichen Versicherungsunternehmen (z. B. Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung) besteht somit Versicherungsschutz. |
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Nicht versichert sind demnach z. B.:
Versichert sind hingegen z. B. gerichtliche Auseinandersetzungen wegen der laufend anfallenden Gebühren für die Grundstücksver- und -entsorgung, etwa für Gas, Wasser, Strom. Hinweis
Abweichend von diesem Ausschluss gewähren einige Versicherer Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Erschließungs- und sonstigen Anliegerabgaben für selbst genutzte Wohneinheiten.
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Vor folgenden Gerichten besteht somit kein Versicherungsschutz:
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Dieser Ausschluss erfasst jede Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einem über das Vermögen des VN beantragten Insolvenzverfahren. Stellt hingegen der VN einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen seinen Schuldner, dann besteht Versicherungsschutz. Ein solcher Antrag gilt als Vollstreckungsmaßnahme und setzt voraus, dass der Grundsachverhalt, aus dem sich die Vollstreckungsmaßnahme ergibt, gemäß den ARB gedeckt ist. |
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Unter Enteignungsverfahren versteht man nicht nur die förmlichen Enteignungsverfahren, sondern alle Enteignungsangelegenheiten, die unter den Begriff enteignungsgleicher und enteignender Eingriff fallen. Zu den im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten gehören insbesondere Maßnahmen der Bauleitung, Regelungen der baulichen und sonstigen Nutzung, öffentlich-rechtliche Nachbarstreitigkeiten sowie Umlegungsverfahren. |
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Hiermit wollen die Rechtsschutzversicherer ihre Eintrittspflicht für sog. Bagatellschäden bei Halt- oder Parkverstößen vermeiden, z. B. wegen der von der Verwaltungsbehörde verlangten Zahlung von Abschleppkosten. Hinweis
Einige Rechtsschutzversicherer beschränken diesen Ausschluss auf Ordnungswidrigkeitsverfahren und schließen somit Verwaltungsverfahren aus diesem Bereich nicht aus.
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Im Umkehrschluss sind Ansprüche des VN gegen mitversicherte Personen gedeckt. Praxis-Beispiel
Der VN hat z. B. im Beratungs-Rechtsschutz Deckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen gegenüber seinem mitversicherten Ehegatten, während dies umgekehrt nicht der Fall ist.
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Der Risikoausschluss gilt generell, auch wenn der nichteheliche Lebenspartner nicht im Versicherungsschein genannt ist. Kennzeichnend für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen, dass es sich um eine durch innere Bindungen getragene Verantwortungsgemeinschaft handelt, die über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. |
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Diese Bestimmung soll vermeiden, dass eine unversicherte Person sich ungerechtfertigt Versicherungsleistungen verschafft, indem sie streitbefangene Ansprüche auf eine versicherte Person überträgt. Demnach besteht für Ansprüche, die vor oder spätestens gleichzeitig mit Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den VN übertragen worden sind, Versicherungsschutz. |
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Mit dem ersten Teil dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass der nicht versicherte eigentliche Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistungen kommt, die dem VN zustehen. Praxis-Beispiel
Der Mieter einer abgebrannten Halle nimmt den Brandstifter auf Schadenersatz in Anspruch, obwohl der Eigentümer der Halle Anspruchsinhaber ist.
Mit dem zweiten Teil des Ausschlusses wird z. B. die Haftung der Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft für Gesellschaftsschulden erfasst. Hinweis
Einige Rechtsschutzversicherer nehmen Leasingnehmer von Motorfahrzeugen von dieser Regelung aus.
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Es besteht also nur dann kein Versicherungsschutz, wenn kriminelles Verhalten des VN die Interessenwahrnehmung ausgelöst oder sachlich beeinflusst hat. Praxis-Beispiel
Ein Arbeitnehmer erhält eine fristlose Kündigung, weil er Firmengelder unterschlagen hat.
Der Versicherungsschutz für Ordnungswidrigkeiten bleibt hiervon unberührt |
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