Fahrer-Rechtsschutz

Versicherte Leistungsarten

Der Fahrer-Rechtsschutz des § 22 ARB gewährt dem VN Deckung in seiner Eigenschaft als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener und auch nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehener Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie als Fahrgast, Radfahrer und Fußgänger.

 

Versicherte Leistungsarten

Unternehmen können den Fahrer-Rechtsschutz für alle ihre Berufskraftfahrer vereinbaren. Folgende Leistungsarten sind im Fahrer-Rechtsschutz versichert:

Hinweis
Schadenersatz-Rechtsschutz besteht nur, soweit es die Geltendmachung der persönlichen Ansprüche des Fahrers betrifft. Dazu gehört z. B. die Erhebung eines Schmerzensgeldanspruchs, während Ansprüche wegen der Beschädigung des Fahrzeugs nicht erfasst sind, weil der VN nicht dessen Eigentümer ist.

Lässt der VN ein eigenes Fahrzeug auf sich zu, gewähren ihm die ARB eine Vorsorgeversicherung für den Fall des Erwerbs des Fahrzeugs. Der Fahrer-Rechtsschutz wandelt sich dann ab dem Zulassungsdatum in einen Fahrzeug-Rechtsschutz um, wobei auch Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Erwerb des Fahrzeugs besteht.