Fahrer-Rechtsschutz
| Versicherte Leistungsarten |
|---|
Der Fahrer-Rechtsschutz des § 22 ARB gewährt dem VN Deckung in seiner Eigenschaft als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener und auch nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehener Fahrzeuge zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie als Fahrgast, Radfahrer und Fußgänger.
Unternehmen können den Fahrer-Rechtsschutz für alle ihre Berufskraftfahrer vereinbaren. Folgende Leistungsarten sind im Fahrer-Rechtsschutz versichert:
Lässt der VN ein eigenes Fahrzeug auf sich zu, gewähren ihm die ARB eine Vorsorgeversicherung für den Fall des Erwerbs des Fahrzeugs. Der Fahrer-Rechtsschutz wandelt sich dann ab dem Zulassungsdatum in einen Fahrzeug-Rechtsschutz um, wobei auch Versicherungsschutz für Streitigkeiten aus dem Erwerb des Fahrzeugs besteht.