Verkehrs-Rechtsschutz

Versicherte Leistungsarten Versicherter Personenkreis
Ausschlüsse

Der Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB deckt das Kostenrisiko aus Rechtsstreitigkeiten, denen der VN als Teilnehmer am Straßenverkehr ausgesetzt ist.

Der VN genießt Deckung in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.

Verkehrs-RS für alle Fahrzeuge

hierbei sind alle Fahrzeuge der Familie zu einem festen Beitrag versichert. Für Selbständige bei den meisten Gesellschaften nicht zulässig, diese müssen ihre Fahrzeuge über den Einzeltarif versichern.

Verkehrs-RS für Einzelfahrzeuge

hierbei muss jedes einzelne Fahrzeug mit Beitrag belegt werden, daher lohnt es meist nicht.

Versicherte Leistungsarten

 

In der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht besteht auch Deckung für sog. Erwerbsverträge. Dies sind Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird.

Praxis-Tipp
Es ist möglich, folgende Ergänzungen einzufügen:

Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bezieht sich zusätzlich auf Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließen.

Es besteht Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren.

 

Versicherter Personenkreis

 

Verkehrs-RS für alle Fahrzeuge

  • Versicherungsnehmer,
  • der Ehegatte,
  • die minderjährigen Kinder und die volljährigen unverheirateten Kinder die noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium haben und noch unter der Anschrift des VN gemeldet sind.
  • Als Fahrer fremder Fahrzeuge und auch
  • die berechtigten Fahrer und
  • berechtigten Insassen der versicherten Kraftfahrzeuge
  • die Familie als Fussgänger

Verkehrs-RS für Einzelfahrzeuge

  • Versicherungsnehmer,
  • als Fahrer fremder Fahrzeuge und auch
  • die berechtigten Fahrer der versicherten Fahrzeuge und
  • die berechtigten Insassen der versicherten Kraftfahrzeuge
  • der VN als Fussgänger
  • der VN als Fahrgast in einem öffentlichen oder privaten Verkehrsmittel

 

Praxis-Tipp
Da die Eigenschaft als Fußgänger endet, wenn eine sportliche Tätigkeit wie joggen, Skateboard fahren etc. beginnt, sollte man sich ggf. vom Versicherer bestätigen lassen, dass sich der Versicherungsschutz auf die Eigenschaft als Läufer, Rollschuhfahrer, Skateboardfahrer etc. erstreckt.

Hinweis
Versicherungsschutz als Fahrer fremder Fahrzeuge sowie Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer besteht nur für den VN, nicht für mitversicherte Personen.

Ausschlüsse

 

Kein Versicherungsschutz besteht, wenn folgende Voraussetzungen in der Person des Versicherungsnehmers bzw. des mitversicherten, berechtigten Fahrers vorliegen:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis beim Eintritt des Versicherungsfalls
  • Fehlende Berechtigung zum Fahren des Fahrzeuges
  • Fehlen der Zulassung bzw. des Versicherungskennzeichens für das Fahrzeug