Verkehrs-Rechtsschutz
| Versicherte Leistungsarten | Versicherter Personenkreis |
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Der Verkehrs-Rechtsschutz nach § 21 ARB deckt das Kostenrisiko aus Rechtsstreitigkeiten, denen der VN als Teilnehmer am Straßenverkehr ausgesetzt ist.
Der VN genießt Deckung in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Kraftfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers.
Verkehrs-RS für alle Fahrzeuge
hierbei sind alle Fahrzeuge der Familie zu einem festen Beitrag versichert. Für Selbständige bei den meisten Gesellschaften nicht zulässig, diese müssen ihre Fahrzeuge über den Einzeltarif versichern.
Verkehrs-RS für Einzelfahrzeuge
hierbei muss jedes einzelne Fahrzeug mit Beitrag belegt werden, daher lohnt es meist nicht.
In der Leistungsart Vertrags- und Sachenrecht besteht auch Deckung für sog. Erwerbsverträge. Dies sind Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird. Praxis-Tipp
Es ist möglich, folgende Ergänzungen einzufügen:
Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht bezieht sich zusätzlich auf Versicherungsverträge, die Dritte für die Fahrzeuge des Versicherungsnehmers abschließen. Es besteht Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten und für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren. |
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Verkehrs-RS für alle Fahrzeuge
Verkehrs-RS für Einzelfahrzeuge
Praxis-Tipp
Da die Eigenschaft als Fußgänger endet, wenn eine sportliche Tätigkeit wie joggen, Skateboard fahren etc. beginnt, sollte man sich ggf. vom Versicherer bestätigen lassen, dass sich der Versicherungsschutz auf die Eigenschaft als Läufer, Rollschuhfahrer, Skateboardfahrer etc. erstreckt.
Hinweis |
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Kein Versicherungsschutz besteht, wenn folgende Voraussetzungen in der Person des Versicherungsnehmers bzw. des mitversicherten, berechtigten Fahrers vorliegen:
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