Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz
| Versicherte Leistungsarten | Versicherter Personenkreis |
|---|
Den umfassendsten Rechtsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungen und Grundstücken bietet § 29 ARB.
Der Versicherungsschutz beginnt erst mit der Entstehung einer dieser Eigenschaften, also z. B. die Eigentümerschaft mit der Eigentumsübertragung.
Einer Wohnung zuzurechnende Garagen oder Kfz-Abstellplätze sind eingeschlossen, unabhängig davon, ob sie dem Eigentümer der Wohnung gehören.
Beim Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz handelt es sich um eine objektbezogene Rechtsschutzversicherung. Demnach muss ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude oder ein bestimmter Gebäudeteil im Versicherungsschein bzw. einem Versicherungsnachtrag entsprechend bezeichnet werden.
Hierbei setzen die Versicherer regelmäßig voraus, dass der Eigentümer, Vermieter oder Verpächter keine Auswahl von Einheiten treffen darf, sondern dass er - unter Prämiengesichtspunkten - alle Einheiten eines Gebäudes oder Grundstücks innerhalb eines Rechtsschutzvertrages zu versichern hat .
Für neu erworbene Objekte ist der Versicherungsschutz ergänzend zu beantragen.
Versicherungsschutz besteht dann jeweils für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus
|
|---|
Hinweis
Ist der VN als Wohnungseigentümer Mitglied eines Verwaltungsbeirats, ist er auch in dieser speziellen Eigenschaft nicht über den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz abgesichert, sondern bezüglich des vorliegenden Auftragsverhältnisses nur im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes über eine eventuell bestehende weitere private Rechtsschutzversicherung.
Entsprechendes gilt für Hausverwalter.
|
|---|
Zu den versicherbaren Objekten gilt im Einzelnen Folgendes:
Hinweis
Trotz des umfangreichen Versicherungsschutzes in § 29 ARB fallen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben unter die sog. Baurisiko-Ausschlussklausel
|
|---|
.