Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz

Versicherte Leistungsarten Versicherter Personenkreis

Den umfassendsten Rechtsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Wohnungen und Grundstücken bietet § 29 ARB.

Der Versicherungsschutz beginnt erst mit der Entstehung einer dieser Eigenschaften, also z. B. die Eigentümerschaft mit der Eigentumsübertragung.

Einer Wohnung zuzurechnende Garagen oder Kfz-Abstellplätze sind eingeschlossen, unabhängig davon, ob sie dem Eigentümer der Wohnung gehören.

Beim Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz handelt es sich um eine objektbezogene Rechtsschutzversicherung. Demnach muss ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude oder ein bestimmter Gebäudeteil im Versicherungsschein bzw. einem Versicherungsnachtrag entsprechend bezeichnet werden.

Hierbei setzen die Versicherer regelmäßig voraus, dass der Eigentümer, Vermieter oder Verpächter keine Auswahl von Einheiten treffen darf, sondern dass er - unter Prämiengesichtspunkten - alle Einheiten eines Gebäudes oder Grundstücks innerhalb eines Rechtsschutzvertrages zu versichern hat .

Für neu erworbene Objekte ist der Versicherungsschutz ergänzend zu beantragen.

Praxis-Tipp
Die Regulierungspraxis der Versicherer zeigt, dass es zwecks Vermeidung von Deckungsstreitigkeiten für den VN von wesentlicher Bedeutung ist, darauf zu achten, dass jedes Objekt einzeln versichert wird und dass er in Bezug auf ein bestimmtes Objekt in der jeweils richtigen Eigenschaft, z. B. Mieter oder Vermieter, versichert ist. Auch Versicherer und Vermittler haben hier die erforderliche Sorgfalt bei der Antragsaufnahme zu beachten.

Versicherte Leistungsarten

 

Versicherungsschutz besteht dann jeweils für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus

  • Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen aller Art und
  • dinglichen Rechten an Immobilien

Versicherter Personenkreis

 
  • Eigentümer
  • Vermieter
  • Verpächter
  • Mieter
  • Pächter
  • Nutzungsberechtigter von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
Hinweis
Ist der VN als Wohnungseigentümer Mitglied eines Verwaltungsbeirats, ist er auch in dieser speziellen Eigenschaft nicht über den Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz abgesichert, sondern bezüglich des vorliegenden Auftragsverhältnisses nur im Rahmen des Vertragsrechtsschutzes über eine eventuell bestehende weitere private Rechtsschutzversicherung.

Entsprechendes gilt für Hausverwalter.

 

Definitionen

Zu den versicherbaren Objekten gilt im Einzelnen Folgendes:

 
 
 
Der in § 29 ARB aufgeführte Steuer-Rechtsschutz bezieht sich auf steuerrechtliche Auseinandersetzungen vor Gericht ausschließlich im Zusammenhang mit den versicherten Objekten. Versichert sind Auseinandersetzungen über Einkommensteuer aus Vermietung und Verpachtung sowie Streitigkeiten aus Grunderwerbsteuer, Grundsteuer und Anliegerabgaben, soweit diese laufend erhoben werden und im Zusammenhang mit der Grundstücksversorgung stehen.
Hinweis
Trotz des umfangreichen Versicherungsschutzes in § 29 ARB fallen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben unter die sog. Baurisiko-Ausschlussklausel

 

 
 
   

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